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{'item': 'LVwG-050027/9/Gf/Rt'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Oberösterreich Entscheidungsdatum02.10.2014 GeschäftszahlLVwG-050027/9/Gf/Rt Rechtssatz* Nach § 2 Abs. 1 ArzneibuchG hat der BMinG die deutschsprachige Fassung des Europäischen Arzneibuchs und des Österreichischen Arzneibuchs jeweils durch Verordnung als verbindlich zu erklären und durch Auflage beim BMinG und bei den Bezirksverwaltungsbehörden kundzumachen; dabei ist eine unentgeltliche öffentliche Einsichtnahme sicherzustellen. Dadurch, dass sich auf der Internetseite des BMinG Links zum Bestellen des Arzneibuches in Buch- bzw. in elektronischer Form bzw. ein kostenpflichtiger online-Zugang finden, ist dieser Kundmachungsvorschrift allerdings nicht entsprochen. Wenn überdies nach Mitteilung der belangten Behörde bei dieser das Europäische Arzneibuch nicht in der aktuellen Fassung aufliegt, so resultiert daraus insgesamt, dass alle diese Rechtsvorschriften für den Beschwerdeführer nicht bindend sein können; Gleiches gilt für die Ö-Norm K 2040 vom

  1. April 2009, der es von vornherein an einer gesetzlich oder verordnungsmäßig festgelegten Verbindlicherklärung fehlt und die für die Bürger ebenfalls nicht unentgeltlich zugänglich ist, sowie für die ArzneiMBO, von deren Anwendungsbereich ärztliche Hausapotheken gemäß § 1 Abs. 3 Z. 5 ArzneiMBO explizit ausgenommen sind; daher haben das Europäische Arzneibuch, das Österreichische Arzneibuch, die Ö-Norm K 2040 und die ArzneiMBO im Zuge der Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffes des „Standes der Wissenschaft“ i.S.d. § 4 Abs. 1 ArzneiMG i.V.m. § 5 Abs. 5 ApBO von vornherein außer Betracht zu bleiben;* Nach Paragraph 2, Absatz eins, ArzneibuchG hat der BMinG die deutschsprachige Fassung des Europäischen Arzneibuchs und des Österreichischen Arzneibuchs jeweils durch Verordnung als verbindlich zu erklären und durch Auflage beim BMinG und bei den Bezirksverwaltungsbehörden kundzumachen; dabei ist eine unentgeltliche öffentliche Einsichtnahme sicherzustellen. Dadurch, dass sich auf der Internetseite des BMinG Links zum Bestellen des Arzneibuches in Buch- bzw. in elektronischer Form bzw. ein kostenpflichtiger online-Zugang finden, ist dieser Kundmachungsvorschrift allerdings nicht entsprochen. Wenn überdies nach Mitteilung der belangten Behörde bei dieser das Europäische Arzneibuch nicht in der aktuellen Fassung aufliegt, so resultiert daraus insgesamt, dass alle diese Rechtsvorschriften für den Beschwerdeführer nicht bindend sein können; Gleiches gilt für die Ö-Norm K 2040 vom
  2. April 2009, der es von vornherein an einer gesetzlich oder verordnungsmäßig festgelegten Verbindlicherklärung fehlt und die für die Bürger ebenfalls nicht unentgeltlich zugänglich ist, sowie für die ArzneiMBO, von deren Anwendungsbereich ärztliche Hausapotheken gemäß Paragraph eins, Absatz 3, Ziffer 5, ArzneiMBO explizit ausgenommen sind; daher haben das Europäische Arzneibuch, das Österreichische Arzneibuch, die Ö-Norm K 2040 und die ArzneiMBO im Zuge der Konkretisierung des unbestimmten Rechtsbegriffes des „Standes der Wissenschaft“ i.S.d. Paragraph 4, Absatz eins, ArzneiMG in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 5, ApBO von vornherein außer Betracht zu bleiben; * Dass Arzneimittel mit einem hohen Eiweißanteil – wie z.B. Impfstoffe, Biopharmaka, Insuline oder Antibiotika – bei einer zwischen +2°C und +8°C konstanten Temperatur gelagert werden müssen, um ihre volle Wirksamkeit zu behalten, kann jedenfalls als zum gegenwärtigen Zeitpunkt gesicherter Stand der Wissenschaft angesehen werden. Die gegenwärtig geltende Rechtslage bietet der Behörde allerdings keine Handhabe, dem Bf. hierfür dezidiert die Verwendung eines Arzneimittelkühlschrankes vorzuschreiben, weil diesbezügliche Zwangsnormen (noch) nicht existieren bzw. solche (bislang) nicht als rechtsverbindlich erklärt bzw. ordnungsgemäß kundgemacht wurden; sie ist jedoch dazu befugt, den bf. bescheidmäßig dazu zu verpflichten, dass dieser zu gewährleisten hat, dass in der von ihm geführten Hausapotheke die Lagerung von temperatursensiblen Arzneimitteln bei einer konstanten Temperatur zwischen +2°C und +8°C zu erfolgen und er zu diesem Zweck entweder einen Arzneimittel- oder einen Lebensmittelkühlschrank zu verwenden hat, wobei es in letzterem Fall dem Bf. obliegt, diesen (z.B. durch die Installierung eines [oder mehrerer] Datenlogger[s], eines Ventilators, eines Temperaturaufzeichnungssystems, einer WLAN-unterstützten Handy-Application, o.Ä.) technisch in der Weise auszugestalten, dass die Einhaltung dieser Verpflichtung insgesamt auch objektiv plausibel erscheint, was wiederum durch die belangte Behörde zu beurteilen ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGOB:2014:LVwG.050027.9.Gf.Rt

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.