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{'item': 'LVwG-450049/2/Gf/Rt'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Oberösterreich Entscheidungsdatum05.11.2014 GeschäftszahlLVwG-450049/2/Gf/Rt Rechtssatz* Davon ausgehend, dass das LVwG OÖ bereits mit Erkenntnis vom

  1. Mai 2014, LVwG-450012/20/Gf/UD/Eg, festgestellt hat, dass auf Grund der zum Zeitpunkt der Erlassung dieser Entscheidung bestanden habenden Faktenlage für den Zeitraum vom
  2. Juli 2010 bis zum
  3. Juni 2013 von einer Gebührenschuld in einer Höhe von insgesamt 2.017,10 Euro auszugehen und diese Entscheidung ist zwischenzeitlich in Rechtskraft erwachsen ist, war es der Gemeinde grundsätzlich verwehrt, einen von diesen Feststellungen abweichenden (Ersatz )Bescheid zu erlassen; * Sollte die Intention der belangten Behörde darauf gerichtet gewesen sein, eine der in der BAO zahlreich vorgesehen Möglichkeiten der Durchbrechung der Rechtskraft (vgl. §§ 293 ff BAO) in Anspruch zu nehmen, hätte dies allerdings auch entsprechend deutlich zum Ausdruck gebracht werden müssen – nämlich zumindest in der Weise, dass die entsprechende gesetzliche Norm entweder im Spruch oder in der Begründung ausdrücklich angeführt und zudem eine entsprechende Subsumtion vorgenommen wird, sodass daraus im Ergebnis zweifelsfrei hervorgeht, auf Grund welcher konkreten Sachverhaltselemente die Behörde davon ausgegangen ist, dass im vorliegenden Fall die Tatbestandselemente für eine Durchbrechung der Rechtskraft erfüllt sind; * Sollte die Intention der belangten Behörde darauf gerichtet gewesen sein, eine der in der BAO zahlreich vorgesehen Möglichkeiten der Durchbrechung der Rechtskraft vergleiche Paragraphen 293, ff BAO) in Anspruch zu nehmen, hätte dies allerdings auch entsprechend deutlich zum Ausdruck gebracht werden müssen – nämlich zumindest in der Weise, dass die entsprechende gesetzliche Norm entweder im Spruch oder in der Begründung ausdrücklich angeführt und zudem eine entsprechende Subsumtion vorgenommen wird, sodass daraus im Ergebnis zweifelsfrei hervorgeht, auf Grund welcher konkreten Sachverhaltselemente die Behörde davon ausgegangen ist, dass im vorliegenden Fall die Tatbestandselemente für eine Durchbrechung der Rechtskraft erfüllt sind; * Diesen Anforderungen genügt der angefochtene Bescheid jedoch deshalb nicht, weil mangels entsprechender Bezugnahme auf eine konkrete Rechtsvorschrift im Ergebnis offen bleibt, ob von dieser Grundlage ausgehend eine amtswegige Wiederaufnahme gemäß § 303 Abs. 1 lit. b BAO, eine Abänderung nach § 294 BAO, eine Abänderung nach § 295a BAO oder welche Maßnahme sonst verfügt werden sollte; insbesondere ist diesbezüglich auch aus dem im Bescheid enthaltenen Hinweis auf die §§ 279 und 288 BAO bzw. auf § 95 OöGemO nichts zu gewinnen, weil diese Normen lediglich die Zuständigkeit des Gemeinderates als Berufungsbehörde im Abgabenverfahren festlegen, nicht jedoch die Abänderung rechtskräftiger Entscheidungen zum Gegenstand haben.* Diesen Anforderungen genügt der angefochtene Bescheid jedoch deshalb nicht, weil mangels entsprechender Bezugnahme auf eine konkrete Rechtsvorschrift im Ergebnis offen bleibt, ob von dieser Grundlage ausgehend eine amtswegige Wiederaufnahme gemäß Paragraph 303, Absatz eins, Litera b, BAO, eine Abänderung nach Paragraph 294, BAO, eine Abänderung nach Paragraph 295 a, BAO oder welche Maßnahme sonst verfügt werden sollte; insbesondere ist diesbezüglich auch aus dem im Bescheid enthaltenen Hinweis auf die Paragraphen 279 und 288 BAO bzw. auf Paragraph 95, OöGemO nichts zu gewinnen, weil diese Normen lediglich die Zuständigkeit des Gemeinderates als Berufungsbehörde im Abgabenverfahren festlegen, nicht jedoch die Abänderung rechtskräftiger Entscheidungen zum Gegenstand haben. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGOB:2014:LVwG.450049.2.Gf.Rt

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.