RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Oberösterreich Entscheidungsdatum24.11.2014 GeschäftszahlLVwG-400062/2/Gf/Rt Rechtssatz* Ob tatsächlich der Beschwerdeführer – und nicht sein ihn auf dieser Tour begleitet habender Kollege (wobei beide Personen sowohl ausländische Staatsbürger als auch bei einem ausländischen Unternehmer als Fernfahrer beschäftigt sind) – das Fahrzeug gelenkt hat, ist deshalb von essentieller Bedeutung, weil § 20 Abs. 2 BStMG explizit auf die Lenkereigenschaft – und nicht bloß auf die Eigenschaft einer Person als Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges o.Ä. – abstellt;* Ob tatsächlich der Beschwerdeführer – und nicht sein ihn auf dieser Tour begleitet habender Kollege (wobei beide Personen sowohl ausländische Staatsbürger als auch bei einem ausländischen Unternehmer als Fernfahrer beschäftigt sind) – das Fahrzeug gelenkt hat, ist deshalb von essentieller Bedeutung, weil Paragraph 20, Absatz 2, BStMG explizit auf die Lenkereigenschaft – und nicht bloß auf die Eigenschaft einer Person als Zulassungsbesitzer eines Fahrzeuges o.Ä. – abstellt; * Da es sich hierbei um ein Tatbestandsmerkmal (und nicht um ein Schuldelement) handelt, obliegt der Behörde jedenfalls der Nachweis der Lenkereigenschaft des Beschuldigten. Reichen hierfür die angefertigten Lichtbilder mangels technischer Unzulänglichkeit der eingesetzten Überwachungskameras nicht hin, ist weder der Beschuldigte noch dessen Arbeitgeber dazu verhalten, Aufzeichnungen (wie Tachoschaublätter o.Ä.), deren Herausgabe im Übrigen nur von den Behörden ihres Heimatstaates begehrt werden kann, vorzulegen. Vielmehr ist die nationale Behörde darauf beschränkt, der zweiten vom Zulassungsbesitzer mit Namen und Anschrift als möglicher Lenker bekannt gegebenen Person die Tatanlastung vorzuhalten und davon ausgehend in freier Beweiswürdigung zu beurteilen, welche Verantwortung der beiden der Tat verdächtigen Personen als glaubwürdig(er) zu erachten ist. Dem gegenüber ist die Annahme, dass eine im Verlauf des Verfahrens geänderte Verantwortung eines Beschuldigten schon per se als unglaubwürdig zu qualifizieren ist, weder in dieser Allgemeinheit haltbar, weil es diesem dadurch generell verunmöglicht würde, ihm erst im Nachhinein erinnerliche Entlastungsaspekte vorzubringen, noch insbesondere dann, wenn sich erst ex post – nämlich wie hier, wo dem Beschwerdeführer entgegen der ursprünglichen Annahme des Vorliegens eines zweifelsfreien Beweismittels erst nach geraumer Zeit erkennbar wird, dass das von den Kontrollorganen angefertigte Lichtbild zur Identitätsfeststellung ungeeignet ist – ergibt, dass hinsichtlich eines konkret angelasteten Deliktes zwei Personen als Täter in Frage kommen; * Indem die belangte Behörde im vorliegenden Fall eine diesbezügliche Einvernahme jener zweiten Person aber von vornherein unterlassen hat, war jedenfalls angesichts der objektiv zweifelhaften Tätereigenschaft zu Gunsten des Rechtsmittelwerbers (vgl. Art. 6 Abs. 2 EMRK) davon auszugehen, dass er die ihm im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angelastete Tat nicht begangen hat.* Indem die belangte Behörde im vorliegenden Fall eine diesbezügliche Einvernahme jener zweiten Person aber von vornherein unterlassen hat, war jedenfalls angesichts der objektiv zweifelhaften Tätereigenschaft zu Gunsten des Rechtsmittelwerbers vergleiche Artikel 6, Absatz 2, EMRK) davon auszugehen, dass er die ihm im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses angelastete Tat nicht begangen hat. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGOB:2014:LVwG.400062.2.Gf.Rt
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