RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Oberösterreich Entscheidungsdatum15.12.2014 GeschäftszahlLVwG-600555/6/Zo/CG/SA Rechtssatz1967 lautet wie folgt: „Im Sinne von Art. 13 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 und von Art. 3 Abs. 2 der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 werden folgende Fahrzeuge von der Anwendung dieser Verordnungen ganz freigestellt:„Im Sinne von Artikel 13, der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, und von Artikel 3, Absatz 2, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 werden folgende Fahrzeuge von der Anwendung dieser Verordnungen ganz freigestellt: Fahrzeuge, die innerhalb eines Umkreises von bis zu 50 km für die Beförderung lebender Tiere von den landwirtschaftlichen Betrieben zu den lokalen Märkten und umgekehrt oder von den Märkten zu den lokalen Schlachthäusern verwendet werden.“ * § 24 Abs. 2b Z.1 lit. h KFG nimmt die Beförderung lebender Tiere von den landwirtschaftlichen Betrieben zu den lokalen Märkten und umgekehrt oder von den Märkten zu den lokalen Schlachthäusern von den Regelungen betreffend die Lenk- und Ruhezeiten aus. Fahrten, bei denen lebende Tiere von landwirtschaftlichen Betrieben direkt zu einem Schlachthaus gebracht werden sowie Fahrten, bei welchen lebende Tiere von einem landwirtschaftlichen Betrieb zu einem anderen landwirtschaftlichen Betrieb transportiert werden, sind vom Wortlaut nicht umfasst. Der Sinn dieser Ausnahmeregelung besteht aber offenbar darin, den Transport lebender Tiere im Rahmen von landwirtschaftlichen Betrieben innerhalb eines eingeschränkten örtlichen Bereiches von den strengen Bestimmungen der Lenk- und Ruhezeiten auszunehmen. Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, weshalb Transporte von einem landwirtschaftlichen Betrieb zu einem anderen oder von einem landwirtschaftlichen Betrieb direkt zu einem Schlachthaus nicht ebenfalls ausgenommen sein sollten. Bei Fahrten in einem Umkreis bis zu 50 km sind in der Regel keine Übertretungen der Lenk- bzw. Ruhezeiten zu erwarten. Diese Überlegungen gelten in gleicher Weise, egal ob die Fahrten zu einem lokalen Markt, direkt zu einem anderen landwirtschaftlichen Betrieb oder direkt zu einem Schlachthaus durchgeführt werden.* Paragraph 24, Absatz 2 b, Ziffer eins, Litera h, KFG nimmt die Beförderung lebender Tiere von den landwirtschaftlichen Betrieben zu den lokalen Märkten und umgekehrt oder von den Märkten zu den lokalen Schlachthäusern von den Regelungen betreffend die Lenk- und Ruhezeiten aus. Fahrten, bei denen lebende Tiere von landwirtschaftlichen Betrieben direkt zu einem Schlachthaus gebracht werden sowie Fahrten, bei welchen lebende Tiere von einem landwirtschaftlichen Betrieb zu einem anderen landwirtschaftlichen Betrieb transportiert werden, sind vom Wortlaut nicht umfasst. Der Sinn dieser Ausnahmeregelung besteht aber offenbar darin, den Transport lebender Tiere im Rahmen von landwirtschaftlichen Betrieben innerhalb eines eingeschränkten örtlichen Bereiches von den strengen Bestimmungen der Lenk- und Ruhezeiten auszunehmen. Es ist kein sachlicher Grund ersichtlich, weshalb Transporte von einem landwirtschaftlichen Betrieb zu einem anderen oder von einem landwirtschaftlichen Betrieb direkt zu einem Schlachthaus nicht ebenfalls ausgenommen sein sollten. Bei Fahrten in einem Umkreis bis zu 50 km sind in der Regel keine Übertretungen der Lenk- bzw. Ruhezeiten zu erwarten. Diese Überlegungen gelten in gleicher Weise, egal ob die Fahrten zu einem lokalen Markt, direkt zu einem anderen landwirtschaftlichen Betrieb oder direkt zu einem Schlachthaus durchgeführt werden. * Weiters ist zu berücksichtigen, dass sich § 24 Abs. 2b Z. 1 lit. h KFG auf die Ermächtigung des Art.13 der Verordnung (EG) 561/2006 bezieht und die Ausnahme dort wörtlich gleich formuliert ist. Es ist also davon auszugehen, dass sowohl das Europäische Parlament als auch der nationale Gesetzgeber bei Erlassung dieser Regelung sämtliche Transporte lebender Tiere im Rahmen der Landwirtschaft in einem Umkreis von 50 km im Auge hatten und diese von den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 561/2006 ausnehmen wollten. * Weiters ist zu berücksichtigen, dass sich Paragraph 24, Absatz 2 b, Ziffer eins, Litera h, KFG auf die Ermächtigung des Artikel 13, der Verordnung (EG) 561 aus 2006, bezieht und die Ausnahme dort wörtlich gleich formuliert ist. Es ist also davon auszugehen, dass sowohl das Europäische Parlament als auch der nationale Gesetzgeber bei Erlassung dieser Regelung sämtliche Transporte lebender Tiere im Rahmen der Landwirtschaft in einem Umkreis von 50 km im Auge hatten und diese von den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006, ausnehmen wollten. * Im konkreten Fall betrug die Entfernung ca. 63 Straßenkilometer, die Luftlinie zwischen dem Betrieb des Beschwerdeführers und dem Zielort der Fahrt jedoch nur ca. 42 km. Aus Gründen der Rechtssicherheit und Praktikabilität ist der Begriff „Umkreis“ so auszulegen, dass damit die jeweilige Luftlinie vom Ausgangspunkt der Fahrt bis zu deren Ziel (bzw. bis zu jenem Punkt der Fahrtstrecke, der vom Ausgangspunkt am weitesten entfernt ist) gemeint ist. * Gemäß Art.4 lit.g der Verordnung (EG) 561/2006 bezeichnet der Ausdruck „tägliche Ruhezeit“ den täglichen Zeitraum, in dem ein Fahrer frei über seine Zeit verfügen kann. Als „andere Arbeiten“ gelten gemäß Art.4 lit.e der angeführten Verordnung alle in Art.3 Buchstabe a der Richtlinie 2002/15/EG als „Arbeitszeit“ definierten Tätigkeiten mit Ausnahme der Fahrtätigkeit sowie jegliche Arbeit für denselben oder einen anderen Arbeitgeber, sei es inner- oder außerhalb des Verkehrssektors. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass die Fahrten im 50-Km-Umkreis zwar keine Lenkzeit darstellen, weil sie von der Verordnung (EG) 561/2006 ausgenommen waren, der Beschwerdeführer konnte über diesen Zeitraum jedoch auch nicht frei verfügen, weshalb es sich um keine „tägliche Ruhezeit“ gehandelt hat. Diese Fahrten gelten – so wie alle übrigen beruflichen Tätigkeiten auch - als „andere Arbeiten“.* Gemäß Artikel 4, Litera g, der Verordnung (EG) 561 aus 2006, bezeichnet der Ausdruck „tägliche Ruhezeit“ den täglichen Zeitraum, in dem ein Fahrer frei über seine Zeit verfügen kann. Als „andere Arbeiten“ gelten gemäß Artikel 4, Litera e, der angeführten Verordnung alle in Artikel 3, Buchstabe a der Richtlinie 2002/15/EG als „Arbeitszeit“ definierten Tätigkeiten mit Ausnahme der Fahrtätigkeit sowie jegliche Arbeit für denselben oder einen anderen Arbeitgeber, sei es inner- oder außerhalb des Verkehrssektors. Aus diesen Bestimmungen ergibt sich, dass die Fahrten im 50-Km-Umkreis zwar keine Lenkzeit darstellen, weil sie von der Verordnung (EG) 561 aus 2006, ausgenommen waren, der Beschwerdeführer konnte über diesen Zeitraum jedoch auch nicht frei verfügen, weshalb es sich um keine „tägliche Ruhezeit“ gehandelt hat. Diese Fahrten gelten – so wie alle übrigen beruflichen Tätigkeiten auch - als „andere Arbeiten“. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGOB:2014:LVwG.600555.6.Zo.CG.SA
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