RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Oberösterreich Entscheidungsdatum16.12.2014 GeschäftszahlLVwG-600525/8/ZO/CG/SA Rechtssatz* Der VwGH hat in seiner Entscheidung vom 17.12.1998, Zl. 95/06/0254 ausgesprochen, dass eine Angestellte einer GmbH nicht als Ersatzempfängerin für den Geschäftsführer dieser GmbH in Frage kommt. Es ist aber zu berücksichtigen, dass zwischen einer GmbH und einer OG erhebliche Unterschiede bestehen. Zwar ist gemäß § 105 UGB auch die OG rechtsfähig, allerdings sind alle Gesellschafter gesamthandschaftlich verbunden und bei keinem der Gesellschafter ist die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt. Es besteht daher bei einer OG ein engerer Bezug der Gesellschafter zu dieser Gesellschaft als bei einer GmbH.* Der VwGH hat in seiner Entscheidung vom 17.12.1998, Zl. 95/06/0254 ausgesprochen, dass eine Angestellte einer GmbH nicht als Ersatzempfängerin für den Geschäftsführer dieser GmbH in Frage kommt. Es ist aber zu berücksichtigen, dass zwischen einer GmbH und einer OG erhebliche Unterschiede bestehen. Zwar ist gemäß Paragraph 105, UGB auch die OG rechtsfähig, allerdings sind alle Gesellschafter gesamthandschaftlich verbunden und bei keinem der Gesellschafter ist die Haftung gegenüber den Gesellschaftsgläubigern beschränkt. Es besteht daher bei einer OG ein engerer Bezug der Gesellschafter zu dieser Gesellschaft als bei einer GmbH. * Der Begriff „Arbeitnehmer“ in § 16 Abs.2 ZustG ist nicht in seiner zivilrechtlichen Bedeutung zu verstehen, sondern aus der Sicht des Zustellgesetzes auszulegen. Der OGH hat in mehreren Entscheidungen klargestellt, dass eine Ersatzzustellung an einen Arbeitnehmer des Empfängers die Abhängigkeit und Unselbständigkeit des Übernehmers der Postsendung vom Adressaten voraussetzt. Der OGH stellt also nicht darauf ab, ob zwischen dem Adressaten und dem Übernehmer der Briefsendung ein formalrechtliches Arbeitsverhältnis besteht, sondern ob der Übernehmer der Sendung vom Adressaten (wirtschaftlich) abhängig ist (2 Ob 118/10g v. 15.09.2010). * Der Begriff „Arbeitnehmer“ in Paragraph 16, Absatz 2, ZustG ist nicht in seiner zivilrechtlichen Bedeutung zu verstehen, sondern aus der Sicht des Zustellgesetzes auszulegen. Der OGH hat in mehreren Entscheidungen klargestellt, dass eine Ersatzzustellung an einen Arbeitnehmer des Empfängers die Abhängigkeit und Unselbständigkeit des Übernehmers der Postsendung vom Adressaten voraussetzt. Der OGH stellt also nicht darauf ab, ob zwischen dem Adressaten und dem Übernehmer der Briefsendung ein formalrechtliches Arbeitsverhältnis besteht, sondern ob der Übernehmer der Sendung vom Adressaten (wirtschaftlich) abhängig ist (2 Ob 118/10g v. 15.09.2010). * Die Regelungen betreffend die Ersatzzustellung in § 16 Zustellgesetz haben den Zweck, dass die Zustellung eines Schriftstückes auch möglich ist, wenn das Zustellorgan den Empfänger nicht antrifft. Um den Empfänger bestmöglich zu schützen und soweit als möglich sicherzustellen, dass er auch tatsächlich in den Besitz des an einen Ersatzempfänger ausgehändigten Schriftstückes kommt, lässt das Gesetz nur solche Personen als Ersatzempfänger zu, die in einem besonderen Naheverhältnis zum Empfänger stehen (Haushaltsangehörige) oder bei denen eine enge berufliche oder wirtschaftliche Abhängigkeit besteht (Arbeitnehmer). Bei diesen Personen geht der Gesetzgeber offenbar davon aus, dass der Ersatzempfänger die entgegen genommenen Schriftstücke regelmäßig auch tatsächlich an den Empfänger weiterleitet.* Die Regelungen betreffend die Ersatzzustellung in Paragraph 16, Zustellgesetz haben den Zweck, dass die Zustellung eines Schriftstückes auch möglich ist, wenn das Zustellorgan den Empfänger nicht antrifft. Um den Empfänger bestmöglich zu schützen und soweit als möglich sicherzustellen, dass er auch tatsächlich in den Besitz des an einen Ersatzempfänger ausgehändigten Schriftstückes kommt, lässt das Gesetz nur solche Personen als Ersatzempfänger zu, die in einem besonderen Naheverhältnis zum Empfänger stehen (Haushaltsangehörige) oder bei denen eine enge berufliche oder wirtschaftliche Abhängigkeit besteht (Arbeitnehmer). Bei diesen Personen geht der Gesetzgeber offenbar davon aus, dass der Ersatzempfänger die entgegen genommenen Schriftstücke regelmäßig auch tatsächlich an den Empfänger weiterleitet. Diese Annahme ist auch im gegenständlichen Fall gerechtfertigt, weil sämtliche Angestellten der OG regelmäßig Post für den Beschwerdeführer übernehmen und an diesen weiterleiten. Der Beschwerdeführer hat den Angestellten der OG die Entgegennahme der Post auch nicht ausdrücklich verboten, weshalb sie selbst und auch das Zustellorgan davon ausgehen konnten, dass er mit der Übernahme der Schriftstücke einverstanden ist. Für die einzelne Angestellte der OG besteht eine wirtschaftliche Abhängigkeit im Sinne der Rechtsprechung des OGH nicht nur gegenüber der Gesellschaft sondern auch gegenüber jedem einzelnen Gesellschafter, weshalb sie aus zustellrechtlicher Sicht als „Arbeitnehmerin“ (auch) des Beschwerdeführers anzusehen ist. * Dieses Ergebnis wird auch durch die aktuelle Rechtsprechung des VwGH vom 13.11.2012, Zl. 2010/05/0027 gestützt. Im dort zu beurteilenden Fall hatten zwei verschiedene GmbH’s, welche zu einer einheitlichen Unternehmensgruppe gehören, einen einzigen Empfangsbereich eingerichtet, in welchem Angestellte beider Gesellschaften tätig waren. Diese haben regelmäßig Post für beide GmbH‘s entgegengenommen. Der VwGH hat bei dieser Konstellation ausgesprochen, dass es für die Wirksamkeit der Ersatzzustellung an eine der beiden GesmbHs nicht darauf ankommt, ob jene Person, welche das Schriftstück entgegengenommen hat, bei dieser oder bei der anderen GesmbH beschäftigt ist. Er hat also nicht das formale Arbeitsverhältnis, sondern die tatsächlichen Verhältnisse betont. Auch im konkreten Fall haben der Beschwerdeführer und die OG eine „gemeinsame Einlaufstelle“, weil die an den Beschwerdeführer gerichtete Post regelmäßig in der Kanzlei der OG übernommen wird und der Beschwerdeführer selbst keinen Briefkasten oder eine sonstige Zustellmöglichkeit bereithält. Aus dem Umstand, dass die Angestellten der OG auch in der Vergangenheit Schriftstücke, welche für den Beschwerdeführer persönlich bestimmt waren, übernommen haben, ohne dass der Beschwerdeführer dies untersagt hätte, ist abzuleiten, dass diese Tätigkeit durchaus zu den Obliegenheiten der konkreten Angestellten gehört hat und sie daher als „Arbeitnehmer“ im zustellrechtlichen Sinn – und damit als Ersatzempfängerin - zu qualifizieren sind. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGOB:2014:LVwG.600525.8.ZO.CG.SA
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