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{'item': 'LVwG-650240/7/Zo/HK'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Oberösterreich Entscheidungsdatum29.12.2014 GeschäftszahlLVwG-650240/7/Zo/HK RechtssatzDer Bf. hat seinen PKW in einem erheblich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand (1,07 mg/l) auf einer vorübergehend als Campingplatz genutzten Wiese gelenkt. Auf diesem Campingplatz waren „Fahrwege“ mittels Bodenmarkierungen ausgewiesen. Ob der Bf. den PKW innerhalb oder außerhalb dieser „Wege“ gelenkt hat, war nicht feststellbar; allerdings befanden sich jedenfalls Fußgänger in unmittelbarer Nähe. Auch wenn der Bf. die Fahrt außerhalb der gekennzeichneten Wege und damit nicht auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 StVO durchgeführt hat, ist vor diesem Hintergrund Folgendes zu berücksichtigen:Auch wenn der Bf. die Fahrt außerhalb der gekennzeichneten Wege und damit nicht auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr im Sinne des Paragraph eins, StVO durchgeführt hat, ist vor diesem Hintergrund Folgendes zu berücksichtigen: Die Aufzählung der bestimmten Tatsachen im § 7 Abs.3 FSG ist lediglich demonstrativ, was es sich aus der Verwendung des Wortes „insbesondere“ klar ergibt. Nach der Rechtsprechung des VwGH können auch strafbare Handlungen, welche nicht im Katalog der ausdrücklich als bestimmte Tatsachen angeführten Delikte aufscheinen, die Verkehrszuverlässigkeit einer Person ausschließen, wenn sie hinsichtlich ihrer Gefährlichkeit und Verwerflichkeit einer im § 7 Abs.3 FSG aufgezählten strafbaren Handlungen gleichwertig sind. Die Aufzählung der bestimmten Tatsachen im Paragraph 7, Absatz 3, FSG ist lediglich demonstrativ, was es sich aus der Verwendung des Wortes „insbesondere“ klar ergibt. Nach der Rechtsprechung des VwGH können auch strafbare Handlungen, welche nicht im Katalog der ausdrücklich als bestimmte Tatsachen angeführten Delikte aufscheinen, die Verkehrszuverlässigkeit einer Person ausschließen, wenn sie hinsichtlich ihrer Gefährlichkeit und Verwerflichkeit einer im Paragraph 7, Absatz 3, FSG aufgezählten strafbaren Handlungen gleichwertig sind. Das Lenken eines PKW in einem stark durch Alkohol beeinträchtigten Zustand in einem Bereich, in dem sich tatsächlich Fußgänger aufhalten, ist jedenfalls gefährlich und verwerflich, wobei es – aus dem Blickwinkel der Gefährlichkeit - nicht darauf ankommt, ob der PKW innerhalb der markierten „Verkehrsflächen“ oder außerhalb dieser gelenkt wird. Das Verhalten des Bf. ist daher mit der in § 7 Abs.3 Z1 FSG angeführten bestimmten Tatsache gleichwertig.Das Lenken eines PKW in einem stark durch Alkohol beeinträchtigten Zustand in einem Bereich, in dem sich tatsächlich Fußgänger aufhalten, ist jedenfalls gefährlich und verwerflich, wobei es – aus dem Blickwinkel der Gefährlichkeit - nicht darauf ankommt, ob der PKW innerhalb der markierten „Verkehrsflächen“ oder außerhalb dieser gelenkt wird. Das Verhalten des Bf. ist daher mit der in Paragraph 7, Absatz 3, Z1 FSG angeführten bestimmten Tatsache gleichwertig. Bei der Verkehrszuverlässigkeit handelt es sich nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH um eine Charaktereigenschaft. Der Gesetzgeber geht in § 7 Abs. 1 FSG davon aus, dass grundsätzlich jedermann über die erforderliche charakterliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen verfügt. Er hat jedoch zusätzlich angeordnet, dass mit der Begehung einer der in § 7 Abs. 3 FSG angeführten (oder diesen gleichwertigen) strafbaren Handlungen und deren Wertung (§ 7 Abs. 4 FSG) die zum Lenken von Kraftfahrzeugen erforderliche Charaktereigenschaft der Verkehrszuverlässigkeit verloren geht. Der Bf. hat durch die gegenständliche Fahrt die Verkehrssicherheit gefährdet, weshalb er als verkehrsunzuverlässig anzusehen ist, auch wenn die Fahrt nicht auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr stattgefunden hat.Bei der Verkehrszuverlässigkeit handelt es sich nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH um eine Charaktereigenschaft. Der Gesetzgeber geht in Paragraph 7, Absatz eins, FSG davon aus, dass grundsätzlich jedermann über die erforderliche charakterliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen verfügt. Er hat jedoch zusätzlich angeordnet, dass mit der Begehung einer der in Paragraph 7, Absatz 3, FSG angeführten (oder diesen gleichwertigen) strafbaren Handlungen und deren Wertung (Paragraph 7, Absatz 4, FSG) die zum Lenken von Kraftfahrzeugen erforderliche Charaktereigenschaft der Verkehrszuverlässigkeit verloren geht. Der Bf. hat durch die gegenständliche Fahrt die Verkehrssicherheit gefährdet, weshalb er als verkehrsunzuverlässig anzusehen ist, auch wenn die Fahrt nicht auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr stattgefunden hat. Wurde die Fahrt nicht auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr durchgeführt, so liegt keine Übertretung des § 99 Abs. 1 StVO und damit kein Sonderfall des § 26 Abs. 2 Z1 FSG vor, weshalb die gesetzliche Mindestentzugsdauer gemäß § 25 Abs. 3 FSG drei Monate beträgt. Die Wertung des Verhaltens des Bf. (§ 7 Abs. 4 FSG) hat jedoch im konkreten Fall eine Verkehrsunzuverlässigkeit in der Dauer von sechs Monaten ergeben.Wurde die Fahrt nicht auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr durchgeführt, so liegt keine Übertretung des Paragraph 99, Absatz eins, StVO und damit kein Sonderfall des Paragraph 26, Absatz 2, Z1 FSG vor, weshalb die gesetzliche Mindestentzugsdauer gemäß Paragraph 25, Absatz 3, FSG drei Monate beträgt. Die Wertung des Verhaltens des Bf. (Paragraph 7, Absatz 4, FSG) hat jedoch im konkreten Fall eine Verkehrsunzuverlässigkeit in der Dauer von sechs Monaten ergeben. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGOB:2014:LVwG.650240.7.Zo.HK

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.