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{'item': 'LVwG-600686/6/Zo'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Oberösterreich Entscheidungsdatum23.03.2015 GeschäftszahlLVwG-600686/6/Zo RechtssatzGemäß § 9 Abs. 1 Z. 3 VwGVG muss die Beschwerde die Gründe enthalten, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt. Bereits aus dem Wortlaut ergibt sich eindeutig, dass die bloße Behauptung, ein Bescheid sei nicht rechtmäßig und nicht einschlägig, nicht ausreichend ist. Diese Behauptung muss auch begründet werden. An die Begründung eines Rechtsmittels dürfen nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH zu § 63 Abs. 3 AVG zwar keine besonders strengen Voraussetzungen gestellt werden (VwGH 21.2.1995, 95/05/0010; 29.6.2005, 2003/04/0080); es muss aber zumindest erkennbar sein, aus welchen Erwägungen die Partei die Entscheidung der Behörde bekämpft (VwGH 30.1.2001, 99/05/0206) und womit sie vermeint, ihren Standpunkt stützen zu können (VfSlg 11.597/1988). Aufgrund dieser Rechtsprechung muss nach hg. Ansicht zumindest von einem berufsmäßigen Parteienvertreter verlangt werden, dass er angibt, warum seiner Meinung nach die bekämpfte Entscheidung rechtswidrig ist. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3, VwGVG muss die Beschwerde die Gründe enthalten, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt. Bereits aus dem Wortlaut ergibt sich eindeutig, dass die bloße Behauptung, ein Bescheid sei nicht rechtmäßig und nicht einschlägig, nicht ausreichend ist. Diese Behauptung muss auch begründet werden. An die Begründung eines Rechtsmittels dürfen nach der ständigen Rechtsprechung des VwGH zu Paragraph 63, Absatz 3, AVG zwar keine besonders strengen Voraussetzungen gestellt werden (VwGH 21.2.1995, 95/05/0010; 29.6.2005, 2003/04/0080); es muss aber zumindest erkennbar sein, aus welchen Erwägungen die Partei die Entscheidung der Behörde bekämpft (VwGH 30.1.2001, 99/05/0206) und womit sie vermeint, ihren Standpunkt stützen zu können (VfSlg 11.597 aus 1988,). Aufgrund dieser Rechtsprechung muss nach hg. Ansicht zumindest von einem berufsmäßigen Parteienvertreter verlangt werden, dass er angibt, warum seiner Meinung nach die bekämpfte Entscheidung rechtswidrig ist. Dies gilt für das verwaltungsgerichtliche Verfahren deshalb umso mehr, weil das Verwaltungsgericht gemäß § 27 VwGVG den bekämpften Bescheid – soweit die Behörde nicht unzuständig war - aufgrund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z.3 und 4) auf seine Rechtmäßigkeit zu prüfen hat. Die Beschwerdegründe und das Beschwerdebegehren bestimmen daher nach dem Gesetzeswortlaut (zumindest grundsätzlich) den Prüfungsumfang. Wenn diese Bestimmung auch nicht streng im Sinne einer starren Beschränkung der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte verstanden werden darf (VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066), so darf sie doch auch nicht völlig außer Acht gelassen werden. Auf Grund dieser Regelung sind die Formalerfordernisse, welche an die Beschwerdebegründung und das Begehren (§ 9 Abs. 1 Z. 3 und 4 VwGVG) zu stellen sind, wohl tendenziell strenger zu sehen als jene, die der VwGH an den „begründeten Berufungsantrages“ des § 63 Abs. 3 AVG gestellt hat, keinesfalls aber weniger streng. Im konkreten Fall enthält die Beschwerde überhaupt keine Begründung, warum der bekämpfte Bescheid rechtswidrig sein soll, weshalb für das Verwaltungsgericht konsequenterweise auch (mit Ausnahme der Zuständigkeit) nichts zu prüfen bleibt.Dies gilt für das verwaltungsgerichtliche Verfahren deshalb umso mehr, weil das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 27, VwGVG den bekämpften Bescheid – soweit die Behörde nicht unzuständig war - aufgrund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) auf seine Rechtmäßigkeit zu prüfen hat. Die Beschwerdegründe und das Beschwerdebegehren bestimmen daher nach dem Gesetzeswortlaut (zumindest grundsätzlich) den Prüfungsumfang. Wenn diese Bestimmung auch nicht streng im Sinne einer starren Beschränkung der Kognitionsbefugnis der Verwaltungsgerichte verstanden werden darf (VwGH 17.12.2014, Ro 2014/03/0066), so darf sie doch auch nicht völlig außer Acht gelassen werden. Auf Grund dieser Regelung sind die Formalerfordernisse, welche an die Beschwerdebegründung und das Begehren (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4 VwGVG) zu stellen sind, wohl tendenziell strenger zu sehen als jene, die der VwGH an den „begründeten Berufungsantrages“ des Paragraph 63, Absatz 3, AVG gestellt hat, keinesfalls aber weniger streng. Im konkreten Fall enthält die Beschwerde überhaupt keine Begründung, warum der bekämpfte Bescheid rechtswidrig sein soll, weshalb für das Verwaltungsgericht konsequenterweise auch (mit Ausnahme der Zuständigkeit) nichts zu prüfen bleibt. Der Beschwerde fehlt – mit Ausnahme der Bitte um eine Eingangsbestätigung – zudem jegliches „Begehren“ i.S.d. § 9 Abs. 1 Z.4 VwGVG. Der Beschwerdeführer hat die fehlenden Angaben trotz Aufforderung und Hinweis auf die Rechtsfolgen nicht nachgereicht, weshalb seine Beschwerde gemäß § 38 VwGVG i.V.m. § 13 Abs. 3 AVG zurückzuweisen war. Eine inhaltliche Prüfung kommt wegen der nicht behobenen Formmängel nicht in Betracht.Der Beschwerde fehlt – mit Ausnahme der Bitte um eine Eingangsbestätigung – zudem jegliches „Begehren“ i.S.d. Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 4, VwGVG. Der Beschwerdeführer hat die fehlenden Angaben trotz Aufforderung und Hinweis auf die Rechtsfolgen nicht nachgereicht, weshalb seine Beschwerde gemäß Paragraph 38, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückzuweisen war. Eine inhaltliche Prüfung kommt wegen der nicht behobenen Formmängel nicht in Betracht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGOB:2015:LVwG.600686.6.Zo

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.