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{'item': 'LVwG-600720/15/MZ'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Oberösterreich Entscheidungsdatum25.03.2015 GeschäftszahlLVwG-600720/15/MZ Rechtssatz* § 27 VwGVG bindet das VwG an die in der Beschwerde vorgebrachten Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen behördlichen Entscheidung stützt. Die Regelung entspricht dem prozessualen Grundsatz der Verfahrensökonomie, weil dadurch nicht alle Aspekte des behördlichen Verfahrens im Rechtsmittelverfahren neuerlich aufgerollt werden müssen. Vom Bf. kann freilich nicht verlangt werden, jedes Detail, das er vom VwG behandelt haben möchte, ausdrücklich zu artikulieren. § 27 VwGVG ist somit dahin zu verstehen, dass das verwaltungsgerichtliche Verfahren auf jene Themen beschränkt ist, die in der Beschwerde aufgeworfen werden. * Paragraph 27, VwGVG bindet das VwG an die in der Beschwerde vorgebrachten Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit der angefochtenen behördlichen Entscheidung stützt. Die Regelung entspricht dem prozessualen Grundsatz der Verfahrensökonomie, weil dadurch nicht alle Aspekte des behördlichen Verfahrens im Rechtsmittelverfahren neuerlich aufgerollt werden müssen. Vom Bf. kann freilich nicht verlangt werden, jedes Detail, das er vom VwG behandelt haben möchte, ausdrücklich zu artikulieren. Paragraph 27, VwGVG ist somit dahin zu verstehen, dass das verwaltungsgerichtliche Verfahren auf jene Themen beschränkt ist, die in der Beschwerde aufgeworfen werden. * Vor diesem Hintergrund ist es daher einem Bf. dann, wenn er im Beschwerdeschriftsatz ausdrücklich angegeben hat, das KFZ selbst gelenkt zu haben, nach Ablauf der Beschwerdefrist nicht mehr möglich, seine Lenkereigenschaft wieder in Frage zu stellen und damit ein zusätzliches Beschwerdethema zu eröffnen. Dieser Rechtsansicht steht auch die Entscheidung des VwGH vom 17.12.2014, Zl. Ro 2014/03/0066, nicht entgegen, weil dieser nicht entnommen werden kann, dass auch zugunsten einer bf. Partei von den von ihr (fristgerecht) vorgebrachten Beschwerdegründen abzuweichen ist. Derartiges kann nämlich insbesondere dann nicht der Fall sein, wenn es der Bf. aus prozesstaktischen Gründen (konkret: Eintritt der Verfolgungsverjährung hinsichtlich einer falsch erteilten Lenkerauskunft nach Beschwerdeerhebung) absichtlich unterlässt, in der Beschwerde einen bestimmten Grund anzuführen. * Wenn der Bf keine Nachweise bezüglich seiner monatlichen Einkünfte und Unterhaltsverpflichtungen beibringt und nachvollziehbare Gründe bestehen, an diesen Angaben zu zweifeln, ist es vor dem Hintergrund der auch im Strafverfahren bestehenden Mitwirkungsverpflichtung zulässig, im Zuge der Strafbemessung gem. § 19 VStG dessen Einkommen zu schätzen sowie vom Nichtbestehen von Sorgepflichten auszugehen.* Wenn der Bf keine Nachweise bezüglich seiner monatlichen Einkünfte und Unterhaltsverpflichtungen beibringt und nachvollziehbare Gründe bestehen, an diesen Angaben zu zweifeln, ist es vor dem Hintergrund der auch im Strafverfahren bestehenden Mitwirkungsverpflichtung zulässig, im Zuge der Strafbemessung gem. Paragraph 19, VStG dessen Einkommen zu schätzen sowie vom Nichtbestehen von Sorgepflichten auszugehen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGOB:2015:LVwG.600720.15.MZ

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.