RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Oberösterreich Entscheidungsdatum31.03.2015 GeschäftszahlLVwG-400076/2/Gf/Mu Rechtssatz* Ist allein strittig, ob der Bf. während jenes Zeitraumes, in dem sein KFZ in der Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt war, tatsächlich eine Ladetätigkeit durchgeführt hat oder nicht, so obliegt der Beweis dieser Tatsache – unabhängig davon, dass es sich bei jenem dem Rechtsmittelwerber angelasteten strafbaren Verhalten nicht bloß um eine Ordnungswidrigkeit, sondern um ein Erfolgsdelikt handelt, sodass auch hinsichtlich des Verschuldens die Beweislastumkehr des § 5 Abs. 1 zweiter Satz VStG nicht zum Tragen kommt – der belangten Behörde; * Ist allein strittig, ob der Bf. während jenes Zeitraumes, in dem sein KFZ in der Kurzparkzone ohne gültigen Parkschein abgestellt war, tatsächlich eine Ladetätigkeit durchgeführt hat oder nicht, so obliegt der Beweis dieser Tatsache – unabhängig davon, dass es sich bei jenem dem Rechtsmittelwerber angelasteten strafbaren Verhalten nicht bloß um eine Ordnungswidrigkeit, sondern um ein Erfolgsdelikt handelt, sodass auch hinsichtlich des Verschuldens die Beweislastumkehr des Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Satz VStG nicht zum Tragen kommt – der belangten Behörde; * Vor diesem Hintergrund ist die Behörde dem vom Bf. erstatteten Vorbringen, drei schwere Möbelstücke angeliefert zu haben, im vorliegenden Fall nicht konkret in der Sache, sondern nur insoweit entgegen getreten, als sie aus der Aussage der Zeugin, zu den beiden von ihr realisierten Beobachtungszeitpunkten (nämlich: 13:07 Uhr und 13:28 Uhr des Vorfallstages) jeweils keine Vorgänge, die auf eine Ladetätigkeit hinwiesen, wahrgenommen zu haben, darauf geschlossen hat, dass tatsächlich auch keine solche durchgeführt worden sei. Ein solcher Schluss läge jedoch allenfalls nur dann nahe, wenn das Aufsichtsorgan das KFZ des Bf. den gesamten Zeitraum über – also 21 Minuten lang – beobachtet hätte. Dies war jedoch, wie sich aus der Niederschrift der Behörde, ergibt, offensichtlich nicht der Fall, weil darin dezidiert festgehalten ist, dass die Zeugin (erst) „um 13:28 Uhr wieder zu diesem Auto“ kam; dies kann bei verständiger Würdigung aber nichts anderes bedeuten, als dass sie sich zwischenzeitlich eben anderswo aufgehalten hat; * Geht man zudem bei lebensnaher Betrachtung davon aus, dass selbst angesichts dessen, dass beim zweiten Mal auch noch eine Organstrafverfügung ausgestellt wurde, beide von der Zeugin vorgenommenen Beobachtungen dennoch kaum mehr als ein paar Minuten in Anspruch genommen haben, lässt sich insgesamt besehen aber keinesfalls mit Sicherheit ausschließen, dass die Lieferung der drei schweren Möbelstücke nicht derart vor sich gegangen ist, dass sich der Beschwerdeführer in jenen beiden kurzen Zeiträumen, in denen sein KFZ tatsächlich vom Parkgebühren-Aufsichtsorgan in Augenschein genommen worden war, jeweils innerhalb des Gebäudes, und zwar in Durchführung einer Ladetätigkeit, befunden hat; * In weiterer Berücksichtigung des Umstandes, dass die im Ermittlungsverfahren der belangten Behörde unter Wahrheitspflicht einvernommene Zeugin nicht dezidiert vorgebracht hat, das KFZ des Beschwerdeführers jeweils für einen längeren Zeitraum – nämlich zumindest für einen solchen, der erforderlich ist, um einen Parkschein zu lösen – beobachtet zu haben, geht daher das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich in freier Beweiswürdigung davon aus, dass der Beschwerdeführer zum Vorfallszeitpunkt tatsächlich eine Ladetätigkeit durchgeführt hat, und zwar insbesondere auch im Hinblick auf die Unschuldsvermutung des Art. 6 Abs. 2 EMRK, zumal im Hinblick auf den inzwischen bereits verstrichenen Zeitraum von nahezu 21/2 Jahren nicht zu erwarten ist, dass sich im Rahmen einer öffentlichen Verhandlung allenfalls noch Gegenteiliges ergeben könnte.* In weiterer Berücksichtigung des Umstandes, dass die im Ermittlungsverfahren der belangten Behörde unter Wahrheitspflicht einvernommene Zeugin nicht dezidiert vorgebracht hat, das KFZ des Beschwerdeführers jeweils für einen längeren Zeitraum – nämlich zumindest für einen solchen, der erforderlich ist, um einen Parkschein zu lösen – beobachtet zu haben, geht daher das Verwaltungsgericht des Landes Oberösterreich in freier Beweiswürdigung davon aus, dass der Beschwerdeführer zum Vorfallszeitpunkt tatsächlich eine Ladetätigkeit durchgeführt hat, und zwar insbesondere auch im Hinblick auf die Unschuldsvermutung des Artikel 6, Absatz 2, EMRK, zumal im Hinblick auf den inzwischen bereits verstrichenen Zeitraum von nahezu 21/2 Jahren nicht zu erwarten ist, dass sich im Rahmen einer öffentlichen Verhandlung allenfalls noch Gegenteiliges ergeben könnte. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGOB:2015:LVwG.400076.2.Gf.Mu
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.