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{'item': 'LVwG-400086/2/Gf/Mu'}

Obsah (5)Art. 4Art. 7Art. 49§ 99§ 6

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Oberösterreich Entscheidungsdatum04.05.2015 GeschäftszahlLVwG-400086/2/Gf/Mu Rechtssatz* Neben dem Aspekt, dass sowohl der VfGH als auch der VwGH stets den

Art. 4

7.ZPMRK dadurch festgestellt, dass einem Betroffenen für ein und dasselbe Steuervergehen zunächst ein Zuschlag auferlegt und er in der Folge wegen Steuerbetruges verurteilt wurde; diese Grundrechtsverletzung resultierte

halb, weil beide Verfahren keinen wechselseitigen Konnex aufwiesen, sondern völlig beziehungslos nebeneinander geführt, das zweite Verfahren nach Rechtskraft

ersten Verfahrens jedoch nicht umgehend eingestellt wurde. Andererseits hat der EGMR mit Urteil vom 17.2.2015, 41604/11, darin, dass einem Betroffenen zunächst vom Gericht und nach Rechtskraft dieser Entscheidung von der Polizeibehörde noch ein zusätzliches Fahrverbot erteilt wurde, keine Verletzung

Art. 4

7. ZPMRK erkannt, weil im konkreten Fall beide Rechtssachen hinsichtlich ihres sachlichen und zeitlichen Zusammenhanges einen derart starken Konnex aufwiesen, dass diese gleichsam als eine Einheit anzusehen waren. Daraus ergibt sich zunächst insgesamt, dass Parallelverfahren dann keine Verletzung der Garantien

Art. 4

7.ZPMRK nach sich ziehen, wenn entweder das zweite Verfahren umgehend nach Rechtskraft

ersten Verfahrens eingestellt wird oder eine solche Einstellung zwar nicht erfolgt, aber beide Entscheidungen einen derart engen sachlichen und verfahrensrechtlichen Konnex aufweisen, dass sie als eine Einheit zu werten sind. Weiters ist dieser Judikaturserie zu entnehmen, dass – unabhängig von der Beachtung dieser Vorgaben (Einstellung

Zweitverfahrens nach Rechtskraft

Parallelverfahrens bzw. Bewertbarkeit getrennter Entscheidungen als Einheit) – ein und dasselbe Verhalten eines Beschuldigten a priori mehrere unterschiedliche Deliktstatbestände erfüllen und davon ausgehend auch kumulativ einer jeweils gesonderten Bestrafung unterzogen werden kann, ohne dass ein Verstoß gegen Art. 4

7.ZPMRK vorläge. Sind sich allerdings die angewendeten Strafnormen derart ähnlich, dass bezüglich ihres jeweiligen Tatbildes nahezu Deckungsgleichheit und lediglich in Bezug auf die Sanktionsart bzw. -höhe, die Vollzugszuständigkeit etc. ein Unterschied besteht, so ist unter dem Aspekt

Art. 7

EMRK bzw.

Art. 49EGRC zudem auch das Grundrecht der Anwendung der mildesten Strafdrohung ins Kalkül zu ziehen, wie dies der Vf

GH jüngst klargestellt hat (vgl. VfGH vom 10.3.2015, E 1139/2014).* Neben dem Aspekt, dass sowohl der VfGH als auch der VwGH stets den Standpunkt vertreten, dass der Geltungsbereich einer Kurzparkzone durch ein innerhalb derselben verordnetes Halte- und Parkverbot nicht zurückgedrängt wird vergleiche z.B. schon VfSlg 5152 aus 1965,; s.a. VwGH vom 31.7.2003, 2003/17/0110), ist vorweg auch der vom EGMR mit Urteil vom 10.2.2009, 14939/03 (Fall „Zolotukhin“), begonnene und in der Folge vielfach bestätigte Judikaturwandel zum Verbot der Doppelverfolgung- und -bestrafung) zu beachten, wonach nunmehr – in Abkehr vom früheren, sog. „essential elements“-Ansatz – auf das Vorliegen eines im Hinblick auf die Aspekte „Zeit“ und „Ort“ (nahezu) identischen Sachverhalts („inextricably linked together in time and space“; vergleiche RN 84) abzustellen ist: Denn im Urteil vom 27.1.2015, 17039/13, wurde zur Frage von parallel geführten Strafverfahren einerseits eine Verletzung

Artikel 4

,

7.ZPMRK dadurch festgestellt, dass einem Betroffenen für ein und dasselbe Steuervergehen zunächst ein Zuschlag auferlegt und er in der Folge wegen Steuerbetruges verurteilt wurde; diese Grundrechtsverletzung resultierte

halb, weil beide Verfahren keinen wechselseitigen Konnex aufwiesen, sondern völlig beziehungslos nebeneinander geführt, das zweite Verfahren nach Rechtskraft

ersten Verfahrens jedoch nicht umgehend eingestellt wurde. Andererseits hat der EGMR mit Urteil vom 17.2.2015, 41604/11, darin, dass einem Betroffenen zunächst vom Gericht und nach Rechtskraft dieser Entscheidung von der Polizeibehörde noch ein zusätzliches Fahrverbot erteilt wurde, keine Verletzung

Artikel 4

,

7. ZPMRK erkannt, weil im konkreten Fall beide Rechtssachen hinsichtlich ihres sachlichen und zeitlichen Zusammenhanges einen derart starken Konnex aufwiesen, dass diese gleichsam als eine Einheit anzusehen waren. Daraus ergibt sich zunächst insgesamt, dass Parallelverfahren dann keine Verletzung der Garantien

Artikel 4

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7.ZPMRK nach sich ziehen, wenn entweder das zweite Verfahren umgehend nach Rechtskraft

ersten Verfahrens eingestellt wird oder eine solche Einstellung zwar nicht erfolgt, aber beide Entscheidungen einen derart engen sachlichen und verfahrensrechtlichen Konnex aufweisen, dass sie als eine Einheit zu werten sind. Weiters ist dieser Judikaturserie zu entnehmen, dass – unabhängig von der Beachtung dieser Vorgaben (Einstellung

Zweitverfahrens nach Rechtskraft

Parallelverfahrens bzw. Bewertbarkeit getrennter Entscheidungen als Einheit) – ein und dasselbe Verhalten eines Beschuldigten a priori mehrere unterschiedliche Deliktstatbestände erfüllen und davon ausgehend auch kumulativ einer jeweils gesonderten Bestrafung unterzogen werden kann, ohne dass ein Verstoß gegen Artikel 4,

7.ZPMRK vorläge. Sind sich allerdings die angewendeten Strafnormen derart ähnlich, dass bezüglich ihres jeweiligen Tatbildes nahezu Deckungsgleichheit und lediglich in Bezug auf die Sanktionsart bzw. -höhe, die Vollzugszuständigkeit etc. ein Unterschied besteht, so ist unter dem Aspekt

Artikel 7

, EMRK bzw.

Artikel 49, EGRC zudem auch das Grundrecht der Anwendung der mildesten Strafdrohung ins Kalkül zu ziehen, wie dies der Vf

GH jüngst klargestellt hat vergleiche VfGH vom 10.3.2015, E 1139 aus 2014,). * Vor diesem Hintergrund gilt für die vorliegend zu lösende Rechtsfrage, dass einerseits nach dem Tatbild

§ 99Abs. 3 lit.a. (i.V.m. § 24 Abs. 1 lit. a und i.V.m. § 52 lit. a Z. 13b) St

VO (als Grunddelikt) das widerrechtliche Halten oder Parken mit einem Fahrzeug (konkret: im Bereich

Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“) unter Strafe gestellt ist; andererseits besteht auch das strafsanktionierte Tatbild

§ 6Abs. 1 lit. a (i.V.m. § 2 Abs. 1) Oö

ParkGebG darin, dass ein KFZ widerrechtlich (konkret: ohne gültigen Parkschein in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone) abgestellt (= mit diesem gehalten oder geparkt; vgl. § 1 Abs. 2 OöParkGebG) wurde. Beide Strafnormen sind sich daher derart ähnlich, dass bezüglich ihres jeweiligen Tatbildes – Abstellen eines KFZ – nahezu Deckungsgleichheit besteht. Davon ausgehend kommt aber die Garantie

Art. 7

EMRK bzw.

Art. 49

EGRC zum Tragen, wonach der Beschuldigte einen Rechtsanspruch auf Anwendung der mildesten Strafdrohung hat. Dem hat die belangte Behörde im Ergebnis allerdings ohnehin dadurch entsprochen, dass sie ihr Straferkenntnis auf § 6 Abs. 1 lit. a OöParkGebG gestützt hat. Denn diese Bestimmung ermöglicht für das vorschriftswidrige Abstellen eines KFZ lediglich die Verhängung einer Geldstrafe bis zu einem Höchstausmaß von 220 Euro (und keiner primären Freiheitsstrafe), während im Falle einer Heranziehung

§ 99Abs. 3 lit. a St

VO eine potentielle Geldstrafe bis zu 726 Euro (und ebenfalls keine primäre Freiheitsstrafe) gedroht hätte. Anderes würde allerdings gelten, wenn die für die Ahndung einer Übertretung

§ 99Abs. 3 lit. a St

VO zuständige Behörde – nämlich die LPD OÖ – unter Heranziehung dieser Bestimmung eingeschritten wäre und bezüglich

Abstellens

KFZ in einem Halte- und Parkverbot, das innerhalb einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gelegen war, eine Geldstrafe (in welcher konkreten Höhe auch immer) verhängt hätte, weil dann die vergleichsweise härter sanktionierte Strafbestimmung zur Anwendung gebracht worden und sohin schon allein aus diesem Grund jedenfalls eine Verletzung

Art. 7

EMRK bzw.

Art. 49EGRC vorgelegen wäre.

Derartiges war aber praktisch schon

halb ausgeschlossen, weil das Parkaufsichtsorgan seine Anzeige lediglich an die Bezirksverwaltungsbehörde – und nicht (auch) an die LPD OÖ – erstattet hat.* Vor diesem Hintergrund gilt für die vorliegend zu lösende Rechtsfrage, dass einerseits nach dem Tatbild

Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins, Litera a und in Verbindung mit Paragraph 52, Litera a, Ziffer 13 b,) StVO (als Grunddelikt) das widerrechtliche Halten oder Parken mit einem Fahrzeug (konkret: im Bereich

Vorschriftszeichens „Halten und Parken verboten“) unter Strafe gestellt ist; andererseits besteht auch das strafsanktionierte Tatbild

Paragraph 6, Absatz eins, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins,) OöParkGebG darin, dass ein KFZ widerrechtlich (konkret: ohne gültigen Parkschein in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone) abgestellt (= mit diesem gehalten oder geparkt; vergleiche Paragraph eins, Absatz 2, OöParkGebG) wurde. Beide Strafnormen sind sich daher derart ähnlich, dass bezüglich ihres jeweiligen Tatbildes – Abstellen eines KFZ – nahezu Deckungsgleichheit besteht. Davon ausgehend kommt aber die Garantie

Artikel 7

, EMRK bzw.

Artikel 49

, EGRC zum Tragen, wonach der Beschuldigte einen Rechtsanspruch auf Anwendung der mildesten Strafdrohung hat. Dem hat die belangte Behörde im Ergebnis allerdings ohnehin dadurch entsprochen, dass sie ihr Straferkenntnis auf Paragraph 6, Absatz eins, Litera a, OöParkGebG gestützt hat. Denn diese Bestimmung ermöglicht für das vorschriftswidrige Abstellen eines KFZ lediglich die Verhängung einer Geldstrafe bis zu einem Höchstausmaß von 220 Euro (und keiner primären Freiheitsstrafe), während im Falle einer Heranziehung

Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO eine potentielle Geldstrafe bis zu 726 Euro (und ebenfalls keine primäre Freiheitsstrafe) gedroht hätte. Anderes würde allerdings gelten, wenn die für die Ahndung einer Übertretung

Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO zuständige Behörde – nämlich die LPD OÖ – unter Heranziehung dieser Bestimmung eingeschritten wäre und bezüglich

Abstellens

KFZ in einem Halte- und Parkverbot, das innerhalb einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gelegen war, eine Geldstrafe (in welcher konkreten Höhe auch immer) verhängt hätte, weil dann die vergleichsweise härter sanktionierte Strafbestimmung zur Anwendung gebracht worden und sohin schon allein aus diesem Grund jedenfalls eine Verletzung

Artikel 7

, EMRK bzw.

Artikel 49, EGRC vorgelegen wäre.

Derartiges war aber praktisch schon

halb ausgeschlossen, weil das Parkaufsichtsorgan seine Anzeige lediglich an die Bezirksverwaltungsbehörde – und nicht (auch) an die LPD OÖ – erstattet hat. * Nach der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung ist es zwar nicht von vornherein ausgeschlossen, dass sich an ein und dasselbe faktische Verhalten – hier: Abstellen eines KFZ – jeweils unterschiedliche, ja sogar kontradiktorische Rechtsfolgen – z.B.: Gebührenpflicht trotz Halteverbot, bzw. anders gewendet: Besteuerung eines ohnehin verbotenen Handelns – knüpfen. Dies kann zwar aus rechtspolitischer Sicht als widersinnig erscheinen; verfassungsrechtlich ist eine solche Vorgangsweise jedoch prinzipiell so lange zulässig, als seitens der beteiligten Gebietskörperschaften deren jeweiliger Kompetenzbereich nicht überschritten wird, wobei derartige Normenkonflikte prinzipiell entweder nach den gängigen Derogationsregeln (Spezialität/Priorität) oder nach dem verfassungsrechtlichen Berücksichtigungsprinzip zu lösen sind. Eine verfassungswidrige, nämlich im Lichte

Gleichheitsgrundsatzes verpönte Unsachlichkeit (i.d.R. wohl der später erlassenen Regelung) läge allerdings in dem Extremfall vor, dass bundesrechtliche Bestimmungen einerseits und landesrechtliche Vorschriften andererseits vom Normadressaten – jeweils unter Strafsanktion –wechselseitig inkompatible Verhaltensweisen fordern würden. Um einen solcherart rechtspolitisch als unannehmbar empfundenen Zustand zu beseitigen, läge es daher entweder am Bundes- oder am Landesgesetzgeber bzw. an der zuständigen Bundes- oder Landesbehörde, die maßgeblichen Rechtsgrundlagen entsprechend zu modifizieren. Solange jedoch mit Blick auf den hier vorliegenden Fall weder für das Abstellen eines KFZ im Bereich eines innerhalb einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gelegenen Halte- und Parkverbotes ein zusätzlicher Ausnahmetatbestand in § 5 Abs. 1 OöParkGebG vorgesehen wird noch derartige Halte-und Parkverbote vom Geltungsbereich der städtischen Kurzparkzonenverordnung ausgenommen werden, bleibt es (zumindest prinzipiell) bei der insgesamt als rechtspolitisch seltsam anmutenden Rechtslage, dass an ein unerlaubtes Verhalten nicht nur eine Strafsanktion (§ 99 Abs. 3 lit. a StVO), sondern zusätzlich auch noch eine Gebührenpflicht (§ 6 Abs. 1 lit. a OöParkGebG) geknüpft ist. Allerdings ist zu beachten, dass nach der spezifisch oberösterreichischen landesgesetzlichen Regelung – die insoweit mit jenen anderer Bundesländer nicht vergleichbar ist, weshalb auch die von der belangten Behörde zur Stützung ihrer Argumentation herangezogene Rechtsprechung

VwGH nicht zum Tragen kommt (siehe zuletzt LVwG-400056 vom 3. November 2014) gemäß § 1 Abs. 1 OöParkGebG eine Parkgebühr ohnehin einerseits „nur für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (§ 25 der Straßenverkehrsordnung)“ sowie andererseits nur „für die nach den straßenpolizeilichen Vorschriften zulässige Parkdauer“ ausgeschrieben werden darf. Damit gehen schon aus dem Normtext selbst völlig unmissverständlich zwei essentielle Elemente der Gebührenausschreibung hervor, an die jede Gemeinde gemäß § 7 Abs. 5 F-VG (i.V.m. § 15 Abs. 3 Z. 5 FAG 2008) auf Grund

Legalitätsprinzips (vgl. im Besonderen § 5 F-VG) derart gebunden ist, dass diese im Zuge der Erlassung ihrer Gebührenverordnung jeweils entsprechend beachtet werden müssen, nämlich: dass die Ausschreibung der Parkgebühr zum einen das Vorhandensein einer von der hierfür zuständigen Behörde gemäß § 25 StVO verordneten Kurzparkzone voraussetzt sowie, dass in dem von der Gemeinde als gebührenpflichtig festgelegten Straßenabschnitt das Halten oder Parken auch rechtlich erlaubt ist (arg. „zulässig“[e Parkdauer]). Diese in § 1 Abs. 1 OöParkGebG enthaltene sog. „salvatorische Klausel“ erklärt sich aus dem bun-

staatlichen Rücksichtnahmegebot („Berücksichtigungsprinzip“), um eben einen (rechtlich bis zu einem Grad zwar zulässigen, rechtspolitisch jedoch prinzipiell unerwünschten) Normenwiderspruch, wie er zuvor aufgezeigt wurde, schon a priori weitest möglich hintanzuhalten. Vor diesem Hintergrund wurde daher vom LVwG OÖ bereits mehrfach betont, dass das Halten und Parken in solchen Bereichen, in denen das Abstellen eines KFZ auf Grund straßenpolizeilicher Vorschriften schon von vornherein unzulässig ist, einer Einbeziehung in die Parkgebührenpflicht verwehrt ist (vgl. zuletzt wiederum LVwG OÖ vom 3.11.2014, LVwG-400056; s.a. UVS OÖ vom 21.4.2009, VwSen-130615, und vom 9.6.2008, VwSen-130591). * Nach der bundesstaatlichen Kompetenzverteilung ist es zwar nicht von vornherein ausgeschlossen, dass sich an ein und dasselbe faktische Verhalten – hier: Abstellen eines KFZ – jeweils unterschiedliche, ja sogar kontradiktorische Rechtsfolgen – z.B.: Gebührenpflicht trotz Halteverbot, bzw. anders gewendet: Besteuerung eines ohnehin verbotenen Handelns – knüpfen. Dies kann zwar aus rechtspolitischer Sicht als widersinnig erscheinen; verfassungsrechtlich ist eine solche Vorgangsweise jedoch prinzipiell so lange zulässig, als seitens der beteiligten Gebietskörperschaften deren jeweiliger Kompetenzbereich nicht überschritten wird, wobei derartige Normenkonflikte prinzipiell entweder nach den gängigen Derogationsregeln (Spezialität/Priorität) oder nach dem verfassungsrechtlichen Berücksichtigungsprinzip zu lösen sind. Eine verfassungswidrige, nämlich im Lichte

Gleichheitsgrundsatzes verpönte Unsachlichkeit (i.d.R. wohl der später erlassenen Regelung) läge allerdings in dem Extremfall vor, dass bundesrechtliche Bestimmungen einerseits und landesrechtliche Vorschriften andererseits vom Normadressaten – jeweils unter Strafsanktion –wechselseitig inkompatible Verhaltensweisen fordern würden. Um einen solcherart rechtspolitisch als unannehmbar empfundenen Zustand zu beseitigen, läge es daher entweder am Bundes- oder am Landesgesetzgeber bzw. an der zuständigen Bundes- oder Landesbehörde, die maßgeblichen Rechtsgrundlagen entsprechend zu modifizieren. Solange jedoch mit Blick auf den hier vorliegenden Fall weder für das Abstellen eines KFZ im Bereich eines innerhalb einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone gelegenen Halte- und Parkverbotes ein zusätzlicher Ausnahmetatbestand in Paragraph 5, Absatz eins, OöParkGebG vorgesehen wird noch derartige Halte-und Parkverbote vom Geltungsbereich der städtischen Kurzparkzonenverordnung ausgenommen werden, bleibt es (zumindest prinzipiell) bei der insgesamt als rechtspolitisch seltsam anmutenden Rechtslage, dass an ein unerlaubtes Verhalten nicht nur eine Strafsanktion (Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO), sondern zusätzlich auch noch eine Gebührenpflicht (Paragraph 6, Absatz eins, Litera a, OöParkGebG) geknüpft ist. Allerdings ist zu beachten, dass nach der spezifisch oberösterreichischen landesgesetzlichen Regelung – die insoweit mit jenen anderer Bundesländer nicht vergleichbar ist, weshalb auch die von der belangten Behörde zur Stützung ihrer Argumentation herangezogene Rechtsprechung

VwGH nicht zum Tragen kommt (siehe zuletzt LVwG-400056 vom 3. November 2014) gemäß Paragraph eins, Absatz eins, OöParkGebG eine Parkgebühr ohnehin einerseits „nur für das Abstellen von mehrspurigen Kraftfahrzeugen in Kurzparkzonen (Paragraph 25, der Straßenverkehrsordnung)“ sowie andererseits nur „für die nach den straßenpolizeilichen Vorschriften zulässige Parkdauer“ ausgeschrieben werden darf. Damit gehen schon aus dem Normtext selbst völlig unmissverständlich zwei essentielle Elemente der Gebührenausschreibung hervor, an die jede Gemeinde gemäß Paragraph 7, Absatz 5, F-VG in Verbindung mit Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 5, FAG 2008) auf Grund

Legalitätsprinzips vergleiche im Besonderen Paragraph 5, F-VG) derart gebunden ist, dass diese im Zuge der Erlassung ihrer Gebührenverordnung jeweils entsprechend beachtet werden müssen, nämlich: dass die Ausschreibung der Parkgebühr zum einen das Vorhandensein einer von der hierfür zuständigen Behörde gemäß Paragraph 25, StVO verordneten Kurzparkzone voraussetzt sowie, dass in dem von der Gemeinde als gebührenpflichtig festgelegten Straßenabschnitt das Halten oder Parken auch rechtlich erlaubt ist (arg. „zulässig“[e Parkdauer]). Diese in Paragraph eins, Absatz eins, OöParkGebG enthaltene sog. „salvatorische Klausel“ erklärt sich aus dem bun-

staatlichen Rücksichtnahmegebot („Berücksichtigungsprinzip“), um eben einen (rechtlich bis zu einem Grad zwar zulässigen, rechtspolitisch jedoch prinzipiell unerwünschten) Normenwiderspruch, wie er zuvor aufgezeigt wurde, schon a priori weitest möglich hintanzuhalten. Vor diesem Hintergrund wurde daher vom LVwG OÖ bereits mehrfach betont, dass das Halten und Parken in solchen Bereichen, in denen das Abstellen eines KFZ auf Grund straßenpolizeilicher Vorschriften schon von vornherein unzulässig ist, einer Einbeziehung in die Parkgebührenpflicht verwehrt ist vergleiche zuletzt wiederum LVwG OÖ vom 3.11.2014, LVwG-400056; s.a. UVS OÖ vom 21.4.2009, VwSen-130615, und vom 9.6.2008, VwSen-130591). * Wenn daher im gegenständlichen Fall in der näheren Umgebung

Vorfallsortes ein Halten und Parken lediglich für Behördenfahrzeuge – und damit nicht auch für auf Privatpersonen zugelassene KFZ – erlaubt war, so konnte den Bf., der dort (allseits unbestritten) seinen privaten PKW abgestellt gehabt hatte, allenfalls der Vorwurf einer Übertretung

§ 99Abs. 3 lit. a (i.V.m. § 24 Abs. 1 lit. a und i.V.m. § 52 lit. a Z. 13b) St

VO, nicht jedoch auch eine Verpflichtung zur Entrichtung einer Parkgebühr gemäß § 2 Abs. 1 i.V.m. § 1 Abs. 1 OöParkGebG treffen. Im Ergebnis resultiert daher, dass der Bf. schon a priori nicht tatbestandsmäßig i.S.d. § 6 Abs. 1 lit. a OöParkGebG gehandelt haben kann.* Wenn daher im gegenständlichen Fall in der näheren Umgebung

Vorfallsortes ein Halten und Parken lediglich für Behördenfahrzeuge – und damit nicht auch für auf Privatpersonen zugelassene KFZ – erlaubt war, so konnte den Bf., der dort (allseits unbestritten) seinen privaten PKW abgestellt gehabt hatte, allenfalls der Vorwurf einer Übertretung

Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, in Verbindung mit Paragraph 24, Absatz eins, Litera a und in Verbindung mit Paragraph 52, Litera a, Ziffer 13 b,) StVO, nicht jedoch auch eine Verpflichtung zur Entrichtung einer Parkgebühr gemäß Paragraph 2, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph eins, Absatz eins, OöParkGebG treffen. Im Ergebnis resultiert daher, dass der Bf. schon a priori nicht tatbestandsmäßig i.S.d. Paragraph 6, Absatz eins, Litera a, OöParkGebG gehandelt haben kann. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGOB:2015:LVwG.400086.2.Gf.Mu

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.