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{'item': 'LVwG-400081/8/Gf/Mu'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Oberösterreich Entscheidungsdatum19.06.2015 GeschäftszahlLVwG-400081/8/Gf/Mu RechtssatzDavon ausgehend, dass das konkrete System der Gebührenentrichtung nicht schon im OöParkGebG selbst, sondern erst in der jeweiligen ParkGebV der Gemeinde festgelegt wird, hatte schon der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in ständiger Rechtsprechung (wenngleich mit unterschiedlicher Begründung) die Auffassung vertreten, dass ein derart – wie nach der ParkGebV der Stadt Linz – konzipiertes Gebührenentrichtungssystem, bei dem ein (als ausschließlicher Nachweis für die Tilgung der Gebührenschuld dienender) Parkschein nicht schon im Vorhinein gelöst und sohin unmittelbar zum Zeitpunkt des Abstellens entwertet werden kann (bzw. muss), sondern eine zulässige Form der Gebührenentrichtung jedenfalls (auch) darin besteht, dass der Parkschein erst ex post durch Münzeinwurf in einen in einiger Entfernung platzierten Automaten erworben werden kann (vgl. z.B. § 5 ParkGebV Linz), zugleich die Gewährung einer gewissen Toleranzzeit voraussetzt, innerhalb der von einem KFZ-Lenker der Erwerb des schuldtilgenden Parktickets auch tatsächlich problemlos bewerkstelligt werden kann (vgl. z.B. VwSen-130731 vom

  1. Oktober 2010; VwSen-130399 vom
  2. April 2005; und VwSen-130333 vom
  3. März 2003; s.a. LVwG-400056 vom
  4. November 2014). Hierfür dürfte sich – wie mit Blick auf § 2 Abs. 1 Z. 27 StVO angenommen wurde – ein Zeitraum von 10 Minuten regelmäßig als ausreichend erweisen, weil mit einem solchen Intervall auch jene potentiellen, gegebenenfalls kumulativ eintretenden Beeinträchtigungen – wie etwa die Dauer der Absolvierung der Wegstrecke zum Parkscheinautomaten (unter Berücksichtigung von allfälligen Gehbehinderungen, Witterungseinflüssen etc.), die zeitliche Inanspruchnahme des Durchlesens der Bedienungsanleitung (unter Bedachtnahme auf in diesem Zusammenhang denkbare Sprach- und Verständigungsschwierigkeiten o.Ä.), die Notwendigkeit der Besorgung geeigneter Münzen in einem Geschäftslokal oder in einem Bankinstitut (z.B. durch Wechseln ausländischer Währung oder bei Nichtannahme einzelner Münzen durch den Parkscheinautomaten) – als abgedeckt erscheinen. Dass im Einzelfall ausnahms- und zugleich gerechtfertigterweise ein länger als 10 Minuten dauernder Zeitraum benötigt wurde, müsste daher jeweils vom Lenker nachvollziehbar begründet werden können.Davon ausgehend, dass das konkrete System der Gebührenentrichtung nicht schon im OöParkGebG selbst, sondern erst in der jeweiligen ParkGebV der Gemeinde festgelegt wird, hatte schon der Unabhängige Verwaltungssenat des Landes Oberösterreich in ständiger Rechtsprechung (wenngleich mit unterschiedlicher Begründung) die Auffassung vertreten, dass ein derart – wie nach der ParkGebV der Stadt Linz – konzipiertes Gebührenentrichtungssystem, bei dem ein (als ausschließlicher Nachweis für die Tilgung der Gebührenschuld dienender) Parkschein nicht schon im Vorhinein gelöst und sohin unmittelbar zum Zeitpunkt des Abstellens entwertet werden kann (bzw. muss), sondern eine zulässige Form der Gebührenentrichtung jedenfalls (auch) darin besteht, dass der Parkschein erst ex post durch Münzeinwurf in einen in einiger Entfernung platzierten Automaten erworben werden kann vergleiche z.B. Paragraph 5, ParkGebV Linz), zugleich die Gewährung einer gewissen Toleranzzeit voraussetzt, innerhalb der von einem KFZ-Lenker der Erwerb des schuldtilgenden Parktickets auch tatsächlich problemlos bewerkstelligt werden kann vergleiche z.B. VwSen-130731 vom
  5. Oktober 2010; VwSen-130399 vom
  6. April 2005; und VwSen-130333 vom
  7. März 2003; s.a. LVwG-400056 vom
  8. November 2014). Hierfür dürfte sich – wie mit Blick auf Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 27, StVO angenommen wurde – ein Zeitraum von 10 Minuten regelmäßig als ausreichend erweisen, weil mit einem solchen Intervall auch jene potentiellen, gegebenenfalls kumulativ eintretenden Beeinträchtigungen – wie etwa die Dauer der Absolvierung der Wegstrecke zum Parkscheinautomaten (unter Berücksichtigung von allfälligen Gehbehinderungen, Witterungseinflüssen etc.), die zeitliche Inanspruchnahme des Durchlesens der Bedienungsanleitung (unter Bedachtnahme auf in diesem Zusammenhang denkbare Sprach- und Verständigungsschwierigkeiten o.Ä.), die Notwendigkeit der Besorgung geeigneter Münzen in einem Geschäftslokal oder in einem Bankinstitut (z.B. durch Wechseln ausländischer Währung oder bei Nichtannahme einzelner Münzen durch den Parkscheinautomaten) – als abgedeckt erscheinen. Dass im Einzelfall ausnahms- und zugleich gerechtfertigterweise ein länger als 10 Minuten dauernder Zeitraum benötigt wurde, müsste daher jeweils vom Lenker nachvollziehbar begründet werden können. Da dem OöParkGebG jedoch klar zu entnehmen ist, dass auch bereits das „Halten“ i.S.d. § 2 Abs. 1 Z. 27 StVO, d.i. eine nicht durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Fahrtunterbrechung bis zu zehn Minuten oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit, prinzipiell der Gebührenpflicht unterliegt (vgl. § 1 Abs. 1 und 2 OöParkGebG), erhebt sich sohin aus rechtstheoretischer Sicht die Fragestellung nach der dogmatischen Qualifikation des gedanklich davon zu unterscheidenden 10-Minuten-Intervalls, das dem KFZ Lenker zur Besorgung des Parkscheins zu gewähren ist.Da dem OöParkGebG jedoch klar zu entnehmen ist, dass auch bereits das „Halten“ i.S.d. Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 27, StVO, d.i. eine nicht durch die Verkehrslage oder durch sonstige wichtige Umstände erzwungene Fahrtunterbrechung bis zu zehn Minuten oder für die Dauer der Durchführung einer Ladetätigkeit, prinzipiell der Gebührenpflicht unterliegt vergleiche Paragraph eins, Absatz eins und 2 OöParkGebG), erhebt sich sohin aus rechtstheoretischer Sicht die Fragestellung nach der dogmatischen Qualifikation des gedanklich davon zu unterscheidenden 10-Minuten-Intervalls, das dem KFZ Lenker zur Besorgung des Parkscheins zu gewähren ist. Wenn der Gesetzgeber die Gebührenpflicht mit dem Zeitpunkt des Abstellens beginnen lässt, zugleich jedoch ein System der ex-post-Besorgung des Parkscheins (wie z.B. gemäß § 5 ParkGebV Linz) nicht ausgeschlossen hat, so muss insgesamt davon ausgegangen werden, dass damit während jenes Zeitraumes, der zum Lösen das Parktickets benötigt wird, jedenfalls eine Strafbarkeit nicht in Betracht kommen kann: Würde nämlich eine objektiv nicht erfüllbare Rechtspflicht pönalisiert, widerspräche eine derartige Bestimmung ganz offensichtlich dem Sachlichkeitsgebot des Gleichheitsgrundsatzes des Art. 7 B VG.Wenn der Gesetzgeber die Gebührenpflicht mit dem Zeitpunkt des Abstellens beginnen lässt, zugleich jedoch ein System der ex-post-Besorgung des Parkscheins (wie z.B. gemäß Paragraph 5, ParkGebV Linz) nicht ausgeschlossen hat, so muss insgesamt davon ausgegangen werden, dass damit während jenes Zeitraumes, der zum Lösen das Parktickets benötigt wird, jedenfalls eine Strafbarkeit nicht in Betracht kommen kann: Würde nämlich eine objektiv nicht erfüllbare Rechtspflicht pönalisiert, widerspräche eine derartige Bestimmung ganz offensichtlich dem Sachlichkeitsgebot des Gleichheitsgrundsatzes des Artikel 7, B VG. Die Strafbestimmung des § 6 Abs. 1 lit. a OöParkGebG ist daher – verfassungskonform interpretiert – so zu lesen, dass eine Verkürzung bzw. Hinterziehung der Parkgebühr in Bezug auf Gemeinden, die de facto ein System der ex-post-Besorgung des Parkscheins eingeführt haben, erst dann vorliegt, wenn jener Toleranzzeitraum, der dem KFZ-Lenker hierfür denklogisch gewährt werden muss, bereits verstrichen ist.Die Strafbestimmung des Paragraph 6, Absatz eins, Litera a, OöParkGebG ist daher – verfassungskonform interpretiert – so zu lesen, dass eine Verkürzung bzw. Hinterziehung der Parkgebühr in Bezug auf Gemeinden, die de facto ein System der ex-post-Besorgung des Parkscheins eingeführt haben, erst dann vorliegt, wenn jener Toleranzzeitraum, der dem KFZ-Lenker hierfür denklogisch gewährt werden muss, bereits verstrichen ist. Aus rechtstheoretischer Sicht ist allerdings klärungsbedürftig, ob es sich bei diesem 10-Minuten-Intervall um ein in § 6 Abs. 1 lit. a OöParkGebG nicht explizit angeführtes, zu den in dieser Bestimmung genannten hinzutretendes Tatbestandsmerkmal oder um eine zusätzliche, schon von vornherein nicht zum gesetzlichen Tatbild zählende und sohin auch verschuldensunabhängige objektive Bedingung der Strafbarkeit handelt. Im ersteren Fall bestünde der (objektive) Tatbestand demnach aus den sechs Einzelelementen „Abstellen“, „mehrspurig“, „Kraftfahrzeug“, „gebührenpflichtige Zone“, „kein gültiger Parkschein“ und „Überschreiten des 10-Minuten-Intervalls“, wobei eine Strafbarkeit des Lenkers erst dann gegeben ist, wenn der Schuldvorwurf (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) auf sämtliche dieser Tatbildmerkmale bezogen werden kann; im anderen Fall würde das „Überschreiten des 10-Minuten-Intervalls“ hingegen kein eigenständiges Tatbestandselement bilden, sodass lediglich die übrigen fünf Elemente vom Verschulden umfasst sein müssten; trifft dies zu, so läge eine tatbestandsmäßige Handlung vor, die jedoch erst dann strafbar wird, wenn bzw. sobald – und unabhängig von jeglichem Verschulden – die Bedingung des „Ablaufs des 10-Minuten-Intervalls“ erfüllt ist.Aus rechtstheoretischer Sicht ist allerdings klärungsbedürftig, ob es sich bei diesem 10-Minuten-Intervall um ein in Paragraph 6, Absatz eins, Litera a, OöParkGebG nicht explizit angeführtes, zu den in dieser Bestimmung genannten hinzutretendes Tatbestandsmerkmal oder um eine zusätzliche, schon von vornherein nicht zum gesetzlichen Tatbild zählende und sohin auch verschuldensunabhängige objektive Bedingung der Strafbarkeit handelt. Im ersteren Fall bestünde der (objektive) Tatbestand demnach aus den sechs Einzelelementen „Abstellen“, „mehrspurig“, „Kraftfahrzeug“, „gebührenpflichtige Zone“, „kein gültiger Parkschein“ und „Überschreiten des 10-Minuten-Intervalls“, wobei eine Strafbarkeit des Lenkers erst dann gegeben ist, wenn der Schuldvorwurf (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) auf sämtliche dieser Tatbildmerkmale bezogen werden kann; im anderen Fall würde das „Überschreiten des 10-Minuten-Intervalls“ hingegen kein eigenständiges Tatbestandselement bilden, sodass lediglich die übrigen fünf Elemente vom Verschulden umfasst sein müssten; trifft dies zu, so läge eine tatbestandsmäßige Handlung vor, die jedoch erst dann strafbar wird, wenn bzw. sobald – und unabhängig von jeglichem Verschulden – die Bedingung des „Ablaufs des 10-Minuten-Intervalls“ erfüllt ist. Als ein typisches Beispiel für eine objektive Bedingung der Strafbarkeit gilt im gerichtlichen Strafrecht etwa das Vorliegen von Reziprozität (vgl. § 318 Abs. 2 StGB) im Zusammenhang mit den Delikten des hochverräterischen Angriffes gegen einen fremden Staat (§ 316 StGB) oder der Herabwürdigung fremder Symbole (§ 317 StGB; vgl. dazu A. Tipold, in: F. Höpfel – E. Ratz, Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch,
  9. Aufl., Wien 2009, RN 2 ff zu § 318 StGB, m.w.N.): Denn deshalb, weil der Aspekt der Gegenseitigkeit ausschließlich auf Usancen im zwischenstaatlichen Rechtsverkehr fußt, jedoch nicht zum eigentümlichen Wesen der in den §§ 316 und 317 StGB als Unrecht apostrophierten Handlungen zählt, verkörpert dieser kein Tatbestandsmerkmal, sondern eine von der inneren Tatseite des Delinquenten völlig losgelöste objektive Bedingung der Strafbarkeit.Als ein typisches Beispiel für eine objektive Bedingung der Strafbarkeit gilt im gerichtlichen Strafrecht etwa das Vorliegen von Reziprozität vergleiche Paragraph 318, Absatz 2, StGB) im Zusammenhang mit den Delikten des hochverräterischen Angriffes gegen einen fremden Staat (Paragraph 316, StGB) oder der Herabwürdigung fremder Symbole (Paragraph 317, StGB; vergleiche dazu A. Tipold, in: F. Höpfel – E. Ratz, Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch,
  10. Aufl., Wien 2009, RN 2 ff zu Paragraph 318, StGB, m.w.N.): Denn deshalb, weil der Aspekt der Gegenseitigkeit ausschließlich auf Usancen im zwischenstaatlichen Rechtsverkehr fußt, jedoch nicht zum eigentümlichen Wesen der in den Paragraphen 316 und 317 StGB als Unrecht apostrophierten Handlungen zählt, verkörpert dieser kein Tatbestandsmerkmal, sondern eine von der inneren Tatseite des Delinquenten völlig losgelöste objektive Bedingung der Strafbarkeit. Analog dazu verhält sich auch die Konzeption des § 6 Abs. 1 lit. a OöParkGebG dann, wenn diese Bestimmung in einen spezifischen Konnex zu einem Gebührenentrichtungssystem wie nach § 5 ParkGebV Linz tritt: Nach § 6 Abs. 1 lit. a OöParkGebG besteht das Wesen des dadurch pönalisierten Tatunrechts nämlich nur in einer (allenfalls bloß versuchten) Verkürzung bzw. Hinterziehung der Parkgebühr. Davon unabhängig ergibt sich aber für den Fall, dass sich eine Gemeinde auf Grund der gesetzlichen Ermächtigung des § 1 Abs. 1 OöParkGebG dazu entschieden hat, die Gebührenentrichtung (auch bzw. vornehmlich) verordnungsmäßig in der Form auszugestalten, dass der hierfür erforderliche Parkschein zeitlich erst nach dem – die pönalisierte Gebührenpflicht bereits begründenden – Abstellen gelöst werden kann, die rechtliche Notwendigkeit, dem Lenker eine adäquate Frist zur faktischen Bewerkstelligung des Parkscheinausdruckens zuzugestehen. Dieser Umstand bildet aber mit dem Tatbestand der Verkürzung bzw. Hinterziehung der Parkgebühr keine zwingende (bzw. wesenseigene) Einheit, sondern nimmt lediglich auf eine systembedingt-verrechnungstechnische Besonderheit (Gebührenentrichtungsvariante) Bedacht. Dies spricht im Ergebnis dafür, den „Ablauf des 10-Minuten-Intervalls“ rechtsdogmatisch nicht als Tatbestandsmerkmal, sondern als eine objektive Bedingung der Strafbarkeit (vgl. dazu allgemein M. Burgstaller, in: F. Höpfel – E. Ratz, Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch,
  11. Aufl., Wien 2001, RN 14 zu § 7 StGB; F. Plöchl, in: F. Höpfel – E. Ratz, Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch,
  12. Aufl., Wien 2013, RN 10 f zu § 287 StGB; E. Steininger, Strafrecht – Allgemeiner Teil, Bd. I,
  13. Aufl., Wien 2013, 399 ff; H. Fuchs, Österreichisches Strafrecht – Allgemeiner Teil I,
  14. Aufl., Wien 2008, 220 ff; O. Leukauf – H. Steininger, Kommentar zum Strafgesetzbuch,
  15. Aufl., Eisenstadt 1992, 18) zu qualifizieren.Analog dazu verhält sich auch die Konzeption des Paragraph 6, Absatz eins, Litera a, OöParkGebG dann, wenn diese Bestimmung in einen spezifischen Konnex zu einem Gebührenentrichtungssystem wie nach Paragraph 5, ParkGebV Linz tritt: Nach Paragraph 6, Absatz eins, Litera a, OöParkGebG besteht das Wesen des dadurch pönalisierten Tatunrechts nämlich nur in einer (allenfalls bloß versuchten) Verkürzung bzw. Hinterziehung der Parkgebühr. Davon unabhängig ergibt sich aber für den Fall, dass sich eine Gemeinde auf Grund der gesetzlichen Ermächtigung des Paragraph eins, Absatz eins, OöParkGebG dazu entschieden hat, die Gebührenentrichtung (auch bzw. vornehmlich) verordnungsmäßig in der Form auszugestalten, dass der hierfür erforderliche Parkschein zeitlich erst nach dem – die pönalisierte Gebührenpflicht bereits begründenden – Abstellen gelöst werden kann, die rechtliche Notwendigkeit, dem Lenker eine adäquate Frist zur faktischen Bewerkstelligung des Parkscheinausdruckens zuzugestehen. Dieser Umstand bildet aber mit dem Tatbestand der Verkürzung bzw. Hinterziehung der Parkgebühr keine zwingende (bzw. wesenseigene) Einheit, sondern nimmt lediglich auf eine systembedingt-verrechnungstechnische Besonderheit (Gebührenentrichtungsvariante) Bedacht. Dies spricht im Ergebnis dafür, den „Ablauf des 10-Minuten-Intervalls“ rechtsdogmatisch nicht als Tatbestandsmerkmal, sondern als eine objektive Bedingung der Strafbarkeit vergleiche dazu allgemein M. Burgstaller, in: F. Höpfel – E. Ratz, Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch,
  16. Aufl., Wien 2001, RN 14 zu Paragraph 7, StGB; F. Plöchl, in: F. Höpfel – E. Ratz, Wiener Kommentar zum Strafgesetzbuch,
  17. Aufl., Wien 2013, RN 10 f zu Paragraph 287, StGB; E. Steininger, Strafrecht – Allgemeiner Teil, Bd. römisch eins,
  18. Aufl., Wien 2013, 399 ff; H. Fuchs, Österreichisches Strafrecht – Allgemeiner Teil römisch eins,
  19. Aufl., Wien 2008, 220 ff; O. Leukauf – H. Steininger, Kommentar zum Strafgesetzbuch,
  20. Aufl., Eisenstadt 1992, 18) zu qualifizieren. Im Ergebnis ist daher jedenfalls festzuhalten, dass in gebührenpflichtigen Kurzparkzonen die Gebührenschuld prinzipiell bereits mit dem Zeitpunkt des Abstellens des KFZ entsteht; in Bezug auf Gemeinden, die (allenfalls alternativ) ein derartiges Zahlungssystem eingerichtet haben (vgl. z.B. § 5 ParkGebV Linz), dass der die Gebührenentrichtung bewirkende Parkschein (zulässigerweise) erst nach dem Abstellen des Fahrzeuges gelöst werden kann, ist § 6 Abs. 1 lit. a OöParkGebG allerdings systemimmanent dahin auszulegen, dass eine Strafbarkeit des Lenkers erst eintritt, nachdem die ihm bis zum Lösen des Parkscheins eingeräumte 10-minütige Toleranzzeit verstrichen ist.Im Ergebnis ist daher jedenfalls festzuhalten, dass in gebührenpflichtigen Kurzparkzonen die Gebührenschuld prinzipiell bereits mit dem Zeitpunkt des Abstellens des KFZ entsteht; in Bezug auf Gemeinden, die (allenfalls alternativ) ein derartiges Zahlungssystem eingerichtet haben vergleiche z.B. Paragraph 5, ParkGebV Linz), dass der die Gebührenentrichtung bewirkende Parkschein (zulässigerweise) erst nach dem Abstellen des Fahrzeuges gelöst werden kann, ist Paragraph 6, Absatz eins, Litera a, OöParkGebG allerdings systemimmanent dahin auszulegen, dass eine Strafbarkeit des Lenkers erst eintritt, nachdem die ihm bis zum Lösen des Parkscheins eingeräumte 10-minütige Toleranzzeit verstrichen ist. Zielte daher vor diesem Hintergrund die Absicht des Fahrzeuglenkers – wie im vorliegenden Fall jene des Beschwerdeführers – (z.B. aus dem Motiv heraus, dass der Vorgang der Gebührenentrichtung ohnehin einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen würde als die bloße Abholung der vorbestellten Ware, sodass der konkrete Parkplatz bei Nichtzahlung der Gebühr von ihm gesamthaft besehen ohnehin für einen vergleichsweise kürzeren Zeitraum beansprucht bzw. der Absicht des Gesetzgebers entsprechend wieder früher für einen nachfolgenden Interessenten zur Verfügung stehen und dadurch dessen Umschlaghäufigkeit gesteigert würde) von vornherein darauf ab, wegen vorhersehbarer Nichtüberschreitung der Toleranzgrenze überhaupt keine Gebühr entrichten zu wollen, so hat der Rechtsmittelwerber dadurch – wenn man lediglich die explizite Formulierung der Strafnorm betrachtet – zwar den Unrechtstatbestand des § 6 Abs. 1 lit. a OöParkGebG verwirklicht. Wenn jedoch im Anwendungsbereich der ParkGebV Linz – d.h. einer Verordnung, mit der vornehmlich ein System des ex-post-Lösens des Parkscheines präferiert wird – eine Überschreitung der 10-minütigen Toleranzgrenze de facto nicht vorlag und damit (ein diesem Deliktstatbestand immanentes Tatbestandsmerkmal bzw.) eine dieser Strafnorm innewohnende objektive Bedingung der Strafbarkeit nicht erfüllt war, dann scheidet im Ergebnis aber eine Bestrafung des Beschwerdeführers schon aus diesem Grund prinzipiell aus.Zielte daher vor diesem Hintergrund die Absicht des Fahrzeuglenkers – wie im vorliegenden Fall jene des Beschwerdeführers – (z.B. aus dem Motiv heraus, dass der Vorgang der Gebührenentrichtung ohnehin einen längeren Zeitraum in Anspruch nehmen würde als die bloße Abholung der vorbestellten Ware, sodass der konkrete Parkplatz bei Nichtzahlung der Gebühr von ihm gesamthaft besehen ohnehin für einen vergleichsweise kürzeren Zeitraum beansprucht bzw. der Absicht des Gesetzgebers entsprechend wieder früher für einen nachfolgenden Interessenten zur Verfügung stehen und dadurch dessen Umschlaghäufigkeit gesteigert würde) von vornherein darauf ab, wegen vorhersehbarer Nichtüberschreitung der Toleranzgrenze überhaupt keine Gebühr entrichten zu wollen, so hat der Rechtsmittelwerber dadurch – wenn man lediglich die explizite Formulierung der Strafnorm betrachtet – zwar den Unrechtstatbestand des Paragraph 6, Absatz eins, Litera a, OöParkGebG verwirklicht. Wenn jedoch im Anwendungsbereich der ParkGebV Linz – d.h. einer Verordnung, mit der vornehmlich ein System des ex-post-Lösens des Parkscheines präferiert wird – eine Überschreitung der 10-minütigen Toleranzgrenze de facto nicht vorlag und damit (ein diesem Deliktstatbestand immanentes Tatbestandsmerkmal bzw.) eine dieser Strafnorm innewohnende objektive Bedingung der Strafbarkeit nicht erfüllt war, dann scheidet im Ergebnis aber eine Bestrafung des Beschwerdeführers schon aus diesem Grund prinzipiell aus. Hätte hingegen der Rechtsmittelwerber im vorliegenden Fall unter im Übrigen gleichen Voraussetzungen, jedoch in letztlich nicht zutreffender Weise angenommen, dass die Abholung der vorbestellten Ware in kürzerer Zeit erledigt sein würde, während dieser Vorgang unvorhergesehenerweise länger dauerte, sodass die Toleranzzeit von 10 Minuten faktisch überschritten wurde, wäre allerdings auch (dieses Tatbestandsmerkmal bzw.) diese objektive Bedingung erfüllt und sohin seine Strafbarkeit prinzipiell gegeben gewesen (wenngleich sich in diesem Fall – insbesondere bei Ersttäterschaft – eine Ermahnung anstelle einer Geldstrafe deshalb als hinreichend erwiesen hätte, weil der Beschwerdeführer intentional ohnehin im Sinne der Beweggründe des Gesetzgebers gehandelt, nämlich durch ein kürzer als 30 Minuten dauerndes Abstellen die Umschlagshäufigkeit de facto erhöht hat. Dass der Stadt Linz dadurch eine Gebühr in Höhe von 1 Euro [vgl. § 2 Abs. 1 letzter Halbsatz ParkGebV Linz] entgeht, die auch jener Lenker, der von vornherein nur ein [bspw.] 5 minütiges Abstellen plant, selbst dann hätte entrichten müssen, wenn er die bezahlte Parkzeit nicht voll ausnützt, steht dem nicht entgegen. Denn dass ein innerhalb dieser 30 Minuten nachfolgender Lenker ebenfalls eine Gebühr in Höhe von mindestens 1 Euro zu entrichten gehabt hätte, sodass die Stadt Linz für einen gewissen, sich überlappenden Zeitraum [außer in Randzeiten] die doppelte Gebühr eingenommen hätte, kann nicht als durch den Sinn des Gesetzes gedeckt angesehen werden. Ein echter Verlust tritt im Ergebnis für die Stadt Linz nur dann ein, wenn sich für einen kürzer als die 10-minütige Toleranzzeit parkenden Lenker de facto kein Nachfolger findet, was allerdings zur Hauptöffnungszeiten der Geschäftslokale in der Innenstadt nicht [sondern nur zu den Randzeiten, also innerhalb der letzten 30 Minuten vor Ladenschluss] anzunehmen ist.)Hätte hingegen der Rechtsmittelwerber im vorliegenden Fall unter im Übrigen gleichen Voraussetzungen, jedoch in letztlich nicht zutreffender Weise angenommen, dass die Abholung der vorbestellten Ware in kürzerer Zeit erledigt sein würde, während dieser Vorgang unvorhergesehenerweise länger dauerte, sodass die Toleranzzeit von 10 Minuten faktisch überschritten wurde, wäre allerdings auch (dieses Tatbestandsmerkmal bzw.) diese objektive Bedingung erfüllt und sohin seine Strafbarkeit prinzipiell gegeben gewesen (wenngleich sich in diesem Fall – insbesondere bei Ersttäterschaft – eine Ermahnung anstelle einer Geldstrafe deshalb als hinreichend erwiesen hätte, weil der Beschwerdeführer intentional ohnehin im Sinne der Beweggründe des Gesetzgebers gehandelt, nämlich durch ein kürzer als 30 Minuten dauerndes Abstellen die Umschlagshäufigkeit de facto erhöht hat. Dass der Stadt Linz dadurch eine Gebühr in Höhe von 1 Euro [vgl. Paragraph 2, Absatz eins, letzter Halbsatz ParkGebV Linz] entgeht, die auch jener Lenker, der von vornherein nur ein [bspw.] 5 minütiges Abstellen plant, selbst dann hätte entrichten müssen, wenn er die bezahlte Parkzeit nicht voll ausnützt, steht dem nicht entgegen. Denn dass ein innerhalb dieser 30 Minuten nachfolgender Lenker ebenfalls eine Gebühr in Höhe von mindestens 1 Euro zu entrichten gehabt hätte, sodass die Stadt Linz für einen gewissen, sich überlappenden Zeitraum [außer in Randzeiten] die doppelte Gebühr eingenommen hätte, kann nicht als durch den Sinn des Gesetzes gedeckt angesehen werden. Ein echter Verlust tritt im Ergebnis für die Stadt Linz nur dann ein, wenn sich für einen kürzer als die 10-minütige Toleranzzeit parkenden Lenker de facto kein Nachfolger findet, was allerdings zur Hauptöffnungszeiten der Geschäftslokale in der Innenstadt nicht [sondern nur zu den Randzeiten, also innerhalb der letzten 30 Minuten vor Ladenschluss] anzunehmen ist.) European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGOB:2015:LVwG.400081.8.Gf.Mu

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.