dem nährwertbezogene Angaben nur verwendet werden dürfen, wenn sie in der Liste des Anhangs zu dieser VO aufscheinen und den festgelegten Bedingungen entsprechen; dies gilt entsprechend der Auflistung im Anhang auch für synonyme Angaben, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung haben.
VO) stellt diese VO eine abschließende Regelung betreffend zulässige nährwert- und gesundheitsbezogene Angaben über Lebensmittel beim Inverkehrbringen oder der Werbung dar, d.h., was diese Verordnung nicht zulässt, ist verboten. Dieses Verbotsprinzip bringt auch Artikel 8, Absatz eins, VO 1924 aus 2006, zum Ausdruck,
dem nährwertbezogene Angaben nur verwendet werden dürfen, wenn sie in der Liste des Anhangs zu dieser VO aufscheinen und den festgelegten Bedingungen entsprechen; dies gilt entsprechend der Auflistung im Anhang auch für synonyme Angaben, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung haben.
Abs 2 Z 4 der VO 1924/2006 bezeichnet der Ausdruck „nährwertbezogene Angabe“ jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel besondere positive Nährwerteigenschaften besitzt und zwar auf Grund der Energie (des Brennwerts), die es liefert oder nicht liefert oder auf Grund der enthaltenen Nährstoffe oder anderer Substanzen in verminderter oder erhöhter Menge.
, Absatz 2, Ziffer 4, der VO 1924 aus 2006, bezeichnet der Ausdruck „nährwertbezogene Angabe“ jede Angabe, mit der erklärt, suggeriert oder auch nur mittelbar zum Ausdruck gebracht wird, dass ein Lebensmittel besondere positive Nährwerteigenschaften besitzt und zwar auf Grund der Energie (des Brennwerts), die es liefert oder nicht liefert oder auf Grund der enthaltenen Nährstoffe oder anderer Substanzen in verminderter oder erhöhter Menge. Der § 3 Abs 2 NWKV enthält eine im Wesentlichen gleichgelagerte Definition mit geringen Abweichungen, weshalb das dazu ergangene Erkenntnis des VwGH vom 30. September 2002, Zl. 2002/10/0001 (= VwSlg 15923 A/2002), als einschlägig anzusehen ist. Danach wird eine Aussage oder Darstellung nur dann zur nährwertbezogenen Angabe, wenn ihr der Erklärungswert beigelegt werden kann, das betreffende Lebensmittel besitze auf Grund seines Energie- bzw Nährstoffgehalts besondere Nährwerteigenschaften, die es deshalb von anderen Lebensmitteln seiner Gattung unterscheiden. Ob eine besondere Nährwerteigenschaft oder nur eine allgemeine Information vorliegt, muss
dem gesamten Inhalt der – auch der in Verbindung stehenden optischen – Angaben unter Berücksichtigung der Verbrauchererwartung beurteilt werden. Der Paragraph 3, Absatz 2, NWKV enthält eine im Wesentlichen gleichgelagerte Definition mit geringen Abweichungen, weshalb das dazu ergangene Erkenntnis des VwGH vom 30. September 2002, Zl. 2002/10/0001 (= VwSlg 15923 A/2002), als einschlägig anzusehen ist. Danach wird eine Aussage oder Darstellung nur dann zur nährwertbezogenen Angabe, wenn ihr der Erklärungswert beigelegt werden kann, das betreffende Lebensmittel besitze auf Grund seines Energie- bzw Nährstoffgehalts besondere Nährwerteigenschaften, die es deshalb von anderen Lebensmitteln seiner Gattung unterscheiden. Ob eine besondere Nährwerteigenschaft oder nur eine allgemeine Information vorliegt, muss
dem gesamten Inhalt der – auch der in Verbindung stehenden optischen – Angaben unter Berücksichtigung der Verbrauchererwartung beurteilt werden. Bloße Hinweise auf Zusammensetzung, Rezeptur, Qualität, Beschaffenheit, Herkunft, Textur, Geschmack, Verdaulichkeit, Traditionalität oder Authentizität eines Lebensmittels bilden keine nährwertbezogenen Angaben (vgl Blass ua, LMR3 Rz 10 zu § 3 NWKV). Der Erklärungswert spezieller Nährwerteigenschaften kann aus solchen Hinweisen noch nicht abgeleitet werden. Da nährwertbezogene Angaben nur besondere Nährwerteigenschaften eines Lebensmittels betreffen, fallen allgemeine Hinweise selbst dann nicht darunter, wenn sie Nährwerteigenschaften (Energie und Nährstoffe) zum Inhalt haben (vgl Blass ua, LMR3 Rz 13 zu § 3 NWKV).Bloße Hinweise auf Zusammensetzung, Rezeptur, Qualität, Beschaffenheit, Herkunft, Textur, Geschmack, Verdaulichkeit, Traditionalität oder Authentizität eines Lebensmittels bilden keine nährwertbezogenen Angaben vergleiche Blass ua, LMR3 Rz 10 zu Paragraph 3, NWKV). Der Erklärungswert spezieller Nährwerteigenschaften kann aus solchen Hinweisen noch nicht abgeleitet werden. Da nährwertbezogene Angaben nur besondere Nährwerteigenschaften eines Lebensmittels betreffen, fallen allgemeine Hinweise selbst dann nicht darunter, wenn sie Nährwerteigenschaften (Energie und Nährstoffe) zum Inhalt haben vergleiche Blass ua, LMR3 Rz 13 zu Paragraph 3, NWKV). Die nährwertbezogene Angabe „ohne Fettzusatz“ ist zwar im Anhang zur VO 1924/2006 nicht angeführt und daher wegen des Verbotsprinzips unzulässig. Bei der beanstandeten Angabe „Erdnüsse, ohne Fett (im Ofen) geröstet“ handelt es sich jedoch nicht um eine solche, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung wie die Angabe „ohne Fettzusatz“ hat. Diese Angabe ist zusammen mit dem Hinweis „pikant gewürzt“ eine nützliche und wahrheitsgemäße Information für den Verbraucher über die Beschaffenheit des Produkts und steht im Zusammenhang mit der Herstellung von verschiedenen Produkten wie „Erdnüsse, ölgeröstet mit/ohne Salz“ und „Erdnüsse, trocken geröstet, pikant gewürzt“. Dem Verbraucher soll durch die Information über die Beschaffenheit des Lebensmittels die Wahl zwischen geschmacklich verschiedenen Erdnussprodukten ermöglicht werden.Die nährwertbezogene Angabe „ohne Fettzusatz“ ist zwar im Anhang zur VO 1924 aus 2006, nicht angeführt und daher wegen des Verbotsprinzips unzulässig. Bei der beanstandeten Angabe „Erdnüsse, ohne Fett (im Ofen) geröstet“ handelt es sich jedoch nicht um eine solche, die für den Verbraucher voraussichtlich dieselbe Bedeutung wie die Angabe „ohne Fettzusatz“ hat. Diese Angabe ist zusammen mit dem Hinweis „pikant gewürzt“ eine nützliche und wahrheitsgemäße Information für den Verbraucher über die Beschaffenheit des Produkts und steht im Zusammenhang mit der Herstellung von verschiedenen Produkten wie „Erdnüsse, ölgeröstet mit/ohne Salz“ und „Erdnüsse, trocken geröstet, pikant gewürzt“. Dem Verbraucher soll durch die Information über die Beschaffenheit des Lebensmittels die Wahl zwischen geschmacklich verschiedenen Erdnussprodukten ermöglicht werden. Während die nährwertbezogene Angabe „ohne Fettzusatz“ auf die besondere Eigenschaft eines Produkts durch einen reduzierten Fettgehalt abstellt, umschreibt der Hinweis „ohne Fett geröstet“ nur die Art der Röstung und intendiert keine Aussage über Nährstoffe des Produkts. Es kann daher nicht von einer gleichbedeutenden bzw synonymen Angabe zur Deklaration eines Produkts mit der Angabe „ohne Fettzusatz“ ausgegangen werden. Auch wenn, wie die AGES im Gutachten ausgeführt hat, in Fett geröstete Erdnüsse allein durch diese Art der Röstung 50 % statt 46 % Fett aufweisen und damit einen leicht erhöhten Fettanteil enthalten, wird dieser Umstand nicht schon durch die Angabe „ohne Fett geröstet“ zum Ausdruck gebracht. Für den durchschnittlichen Verbraucher der Erdnussprodukte ist in erster Linie der Geschmacksunterschied und nicht der nur geringfügige Unterschied im Fettgehalt wesentlich.
Ansicht der AGES würde der reduzierte Hinweis „trocken geröstet“ keinen Nährwertbezug aufweisen und damit zulässig sein. Dabei wird übersehen, dass dieser Hinweis für den durchschnittlich informierten Verbraucher die gleiche Bedeutung hat wie die Angabe „ohne Fett bzw Öl geröstet“. Er ist damit als ein Synonym zu betrachten. Der Verbraucher kann daher auch durch diesen Hinweis auf die Art der Herstellung zur Auffassung gelangen, dass kein Fett oder Öl bei der Röstung zugesetzt wird, was
dem extensiven Auslegungsansatz der AGES bereits für eine nährwertbezogene Angabe genügen würde. Laut DUDEN, Deutsches Universalwörterbuch2 aus 1989 (ebenso das Online Wörterbuch), bedeutet der Begriff „rösten“, dass etwas „ohne Zusatz von Fett od. Wasser“ über Feuer oder im Backofen großer Hitze ausgesetzt wird, weshalb der Hinweis „trocken (ohne Fett) geröstet“ eine bloße Tautologie (dasselbe doppelt ausdrückend) wäre. Vor dem Hintergrund dieser Begriffserklärung im Duden Wörterbuch würde der extensive Ansatz der AGES bereits beim Wort „rösten“ auf einen verminderten Fettgehalt und damit eine unzulässige nährwertbezogene Angabe schließen lassen. Das Beispiel zeigt auf, dass ein exzessives Verständnis des Ausdrucks „nährwertbezogene Angabe“ zu einer Art Tabuisierung von korrekt verwendeten Ausdrücken und damit letztlich zu absurden Ergebnissen führen kann. Dem europäischen Gesetzgeber ist vor allem wichtig, dass Angaben über Lebensmittel vom Verbraucher verstanden werden können und alle Verbraucher vor irreführenden Angaben geschützt werden (vgl Erwägungsgrund 16). Die an dieser Zielsetzung der EG-ClaimsVO orientierte teleologische Auslegung erfordert kein Verständnis des Hinweises „ohne Fett geröstet“ als nährwertbezogenen Angabe, nur weil darin formal die Worte „ohne Fett“ vorkommen. Für den aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher besteht nämlich keinerlei Täuschungsgefahr. Die Annahme einer unzulässigen nährwertbezogenen Angabe im gegebenen Fall eines korrekten Hinweises zur Herstellungsweise ohne denkbare Irreführungsmöglichkeit läuft
hg Ansicht dem von der EG-ClaimsVO verfolgten Schutzzweck eines hohen Verbraucherschutzniveaus zuwider und verkehrt ihn geradezu ins Gegenteil, weil damit sinnvolle und unbedenkliche Informationen des Verbrauchers verhindert werden.Dem europäischen Gesetzgeber ist vor allem wichtig, dass Angaben über Lebensmittel vom Verbraucher verstanden werden können und alle Verbraucher vor irreführenden Angaben geschützt werden vergleiche Erwägungsgrund 16). Die an dieser Zielsetzung der EG-ClaimsVO orientierte teleologische Auslegung erfordert kein Verständnis des Hinweises „ohne Fett geröstet“ als nährwertbezogenen Angabe, nur weil darin formal die Worte „ohne Fett“ vorkommen. Für den aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbraucher besteht nämlich keinerlei Täuschungsgefahr. Die Annahme einer unzulässigen nährwertbezogenen Angabe im gegebenen Fall eines korrekten Hinweises zur Herstellungsweise ohne denkbare Irreführungsmöglichkeit läuft
hg Ansicht dem von der EG-ClaimsVO verfolgten Schutzzweck eines hohen Verbraucherschutzniveaus zuwider und verkehrt ihn geradezu ins Gegenteil, weil damit sinnvolle und unbedenkliche Informationen des Verbrauchers verhindert werden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGOB:2015:LVwG.000076.2.WEI
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.