RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Oberösterreich Entscheidungsdatum23.06.2015 GeschäftszahlLVwG-850302/12/BMa RechtssatzFür den Fall der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung, die sich auf § 95 ASchG stützt und dem Stand der Technik (§ 71a GewO) entgegenstehen würde, ist der Stand der Technik vorrangig. Denn dieser ist Genehmigungsvoraussetzung des am 1.1.2011 in der geltenden Fassung in Kraft getretenen § 77 Abs. 1 GewO. Diese Regelung steht in Zusammenhang mit dem zuletzt am 12.7.2013 novellierten § 71a GewO, in dem der Stand der Technik definiert ist.Für den Fall der Erteilung einer Ausnahmegenehmigung, die sich auf Paragraph 95, ASchG stützt und dem Stand der Technik (Paragraph 71 a, GewO) entgegenstehen würde, ist der Stand der Technik vorrangig. Denn dieser ist Genehmigungsvoraussetzung des am 1.1.2011 in der geltenden Fassung in Kraft getretenen Paragraph 77, Absatz eins, GewO. Diese Regelung steht in Zusammenhang mit dem zuletzt am 12.7.2013 novellierten Paragraph 71 a, GewO, in dem der Stand der Technik definiert ist. § 95 ASchG, auf den sich die erteilte und bekämpfte Ausnahme stützt, ist in der geltenden Fassung am 1.1.2002 in Kraft getreten. Beide Gesetze regeln Genehmigungsvoraussetzungen für Betriebsanlagen und sind als einfache Bundesgesetze im Stufenbau der Rechtsordnung gleichrangig, sodass der Grundsatz „lex posterior derogat legi priori“ zur Anwendung kommt und eine Ausnahmegenehmigung nach dem § 95 ASchG nur dann erteilt werden kann, wenn die Betriebsanlagengenehmigung - trotz Erteilung der Ausnahme - dem Stand der Technik entspricht. Paragraph 95, ASchG, auf den sich die erteilte und bekämpfte Ausnahme stützt, ist in der geltenden Fassung am 1.1.2002 in Kraft getreten. Beide Gesetze regeln Genehmigungsvoraussetzungen für Betriebsanlagen und sind als einfache Bundesgesetze im Stufenbau der Rechtsordnung gleichrangig, sodass der Grundsatz „lex posterior derogat legi priori“ zur Anwendung kommt und eine Ausnahmegenehmigung nach dem Paragraph 95, ASchG nur dann erteilt werden kann, wenn die Betriebsanlagengenehmigung - trotz Erteilung der Ausnahme - dem Stand der Technik entspricht. Dem steht auch nicht entgegen, dass nach der Judikatur des VwGH der Grundsatz "lex posterior derogat legi priori" auf das Verhältnis einer späteren generellen zu einer früheren speziellen Norm nicht ohne weiteres angewendet werden kann, lässt doch die genannte (ältere) Bestimmung des ASchG keinen Aspekt erkennen, der eine abweichende Regelung vom Stand der Technik der GewO herbeiführen wollte. Es handelt sich in diesem Fall nach Auffassung des LVwG OÖ nicht um eine ältere spezielle Norm und eine jüngere generelle Norm, vielmehr sind bei der Genehmigung die in den beiden Gesetzen geregelten Voraussetzungen kumulativ zu beachten, sodass eine Ausnahme nach dem ASchG unter den dort geregelten Voraussetzungen nur dann erteilt werden kann, wenn diese nicht dem in der GewO geregelten Stand der Technik zuwiderläuft. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGOB:2015:LVwG.850302.12.BMa
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.