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{'item': 'LVwG-400107/2/Gf/Mu'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Oberösterreich Entscheidungsdatum28.07.2015 GeschäftszahlLVwG-400107/2/Gf/Mu Rechtssatz* Eine vorrangig aus dem Grund, weil der Beschuldigte die Nachweise dafür, dass das verfahrensgegenständliche KFZ vor dessen Abstellen nicht von ihm, sondern von einer anderen Person gelenkt wurde, vorerst bewusst – und zwar vornehmlich während des behördlichen Ermittlungsverfahrens, insbesondere im Zuge der an ihn gerichteten Aufforderungen zur Rechtfertigung zum Tatvorwurf bzw. zur Stellungnahme zu den Ergebnissen des Beweisverfahrens – verschwiegen und diese erst nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist des § 31 Abs. 1 VStG bekannt gegeben hat, gezogene Schlussfolgerung dahin, dass der Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer das verfahrensgegenständliche KFZ selbst gelenkt hat, lässt sich im Hinblick auf die im VStG i.V.m. dem OöParkGebG spezifisch positivierte einfachgesetzliche Rechtslage vor dem Hintergrund des „nemo-tenetur“-Prinzips des Art. 6 Abs. 1 EMRK nicht rechtfertigen.* Eine vorrangig aus dem Grund, weil der Beschuldigte die Nachweise dafür, dass das verfahrensgegenständliche KFZ vor dessen Abstellen nicht von ihm, sondern von einer anderen Person gelenkt wurde, vorerst bewusst – und zwar vornehmlich während des behördlichen Ermittlungsverfahrens, insbesondere im Zuge der an ihn gerichteten Aufforderungen zur Rechtfertigung zum Tatvorwurf bzw. zur Stellungnahme zu den Ergebnissen des Beweisverfahrens – verschwiegen und diese erst nach Ablauf der Verfolgungsverjährungsfrist des Paragraph 31, Absatz eins, VStG bekannt gegeben hat, gezogene Schlussfolgerung dahin, dass der Beschwerdeführer als Zulassungsbesitzer das verfahrensgegenständliche KFZ selbst gelenkt hat, lässt sich im Hinblick auf die im VStG in Verbindung mit dem OöParkGebG spezifisch positivierte einfachgesetzliche Rechtslage vor dem Hintergrund des „nemo-tenetur“-Prinzips des Artikel 6, Absatz eins, EMRK nicht rechtfertigen. * Solange objektiv besehen – insbesondere, weil kein entsprechendes Auskunftserteilungsverfahren gemäß § 2 Abs. 1 OöParkGebG durchgeführt wurde – kein Indiz bezüglich der Identität des Fahrers vorliegt, kann aus einem Schweigen bzw. vorläufigen Verschweigen von Beweismitteln ein Schluss darauf, dass der Zulassungsbesitzer selbst der Fahrzeuglenker gewesen ist, nicht ohne Weiteres auf eine entsprechend apriorische "allgemeine Lebenserfahrung" gegründet werden, zumal nach der einfachgesetzlichen Rechtslage bei verfassungskonformer Interpretation eine Rechtfertigung des Zulassungsbesitzers weder faktisch noch rechtlich geboten ist.* Solange objektiv besehen – insbesondere, weil kein entsprechendes Auskunftserteilungsverfahren gemäß Paragraph 2, Absatz eins, OöParkGebG durchgeführt wurde – kein Indiz bezüglich der Identität des Fahrers vorliegt, kann aus einem Schweigen bzw. vorläufigen Verschweigen von Beweismitteln ein Schluss darauf, dass der Zulassungsbesitzer selbst der Fahrzeuglenker gewesen ist, nicht ohne Weiteres auf eine entsprechend apriorische "allgemeine Lebenserfahrung" gegründet werden, zumal nach der einfachgesetzlichen Rechtslage bei verfassungskonformer Interpretation eine Rechtfertigung des Zulassungsbesitzers weder faktisch noch rechtlich geboten ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGOB:2015:LVwG.400107.2.Gf.Mu

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.