RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Oberösterreich Entscheidungsdatum31.07.2015 GeschäftszahlLVwG-050047/2/WEI RechtssatzIn der disziplinarrechtlichen Judikatur der Höchstgerichte wird mit der Rechtsfigur des sog. „disziplinären Überhangs“ zum Ausdruck gebracht, dass ein meist gerichtlich strafbares Verhalten auch noch im legitimen Interesse einer Standesgemeinschaft eine disziplinarrechtliche Reaktion zum Schutz des Standesansehens erfordert, was im Hinblick auf den spezifisch standesrechtliche Aspekt im Disziplinarverfahren mit dem Verbot der Doppelbestrafung vereinbar sei. Der VfGH hat in seinem weiterführenden Erkenntnis VfSlg 18974/2009 unter Hinweis auf Judikatur des EGMR klargestellt, dass auch Disziplinarvergehen, die abstrakt mit schweren Disziplinarstrafen bedroht sind, strafbare Handlungen sind, die dem Verbot der Doppelbestrafung nach Art 4 Abs 1
- ZPEMRK unterliegen, soweit der bereits herangezogene Deliktstypus den Unrechts- und Schuldgehalt eines Täterverhaltens vollständig erschöpft hat und damit ein weitergehendes Strafbedürfnis entfällt. Zur Frage der Auslegung des Begriffs „derselben strafbaren Handlung“ knüpfte der VfGH an seine Vorjudikatur an (vgl insb VfSlg 14696/2006 und VfSlg 18833/2009). Danach liege in der Verfolgung von in den wesentlichen Aspekten verschiedenen Straftatbeständen keine Verletzung des Art 4 des
- ZPEMRK, weshalb auch ein Nebeneinander von Strafrecht und Verwaltungsstrafrecht bzw Disziplinarstrafrecht mit der EMRK grundsätzlich vereinbar sei.Der VfGH hat in seinem weiterführenden Erkenntnis VfSlg 18974 aus 2009, unter Hinweis auf Judikatur des EGMR klargestellt, dass auch Disziplinarvergehen, die abstrakt mit schweren Disziplinarstrafen bedroht sind, strafbare Handlungen sind, die dem Verbot der Doppelbestrafung nach Artikel 4, Absatz eins,
- ZPEMRK unterliegen, soweit der bereits herangezogene Deliktstypus den Unrechts- und Schuldgehalt eines Täterverhaltens vollständig erschöpft hat und damit ein weitergehendes Strafbedürfnis entfällt. Zur Frage der Auslegung des Begriffs „derselben strafbaren Handlung“ knüpfte der VfGH an seine Vorjudikatur an vergleiche insb VfSlg 14696 aus 2006, und VfSlg 18833 aus 2009,). Danach liege in der Verfolgung von in den wesentlichen Aspekten verschiedenen Straftatbeständen keine Verletzung des Artikel 4, des
- ZPEMRK, weshalb auch ein Nebeneinander von Strafrecht und Verwaltungsstrafrecht bzw Disziplinarstrafrecht mit der EMRK grundsätzlich vereinbar sei. Im Zusammenhang mit Berufspflichtverletzungen nach § 136 Abs 1 Z 2 ÄrzteG, die wegen desselben Sachverhalts auch allgemeine strafrechtliche Sanktionen zur Folge haben, wird im pflichtwidrigen Verhalten eines Arztes dann ein sog. disziplinärer Überhang enthalten sein, wenn das ärztliche Fehlverhalten nach Art und Ausmaß zusätzlich eine konkret begründbare Beeinträchtigung des Standesansehens der in Österreich tätigen Ärzteschaft gemäß § 136 Abs 1 Z 1 leg.cit. erkennen lässt. In der Judikatur ergibt sich der disziplinäre Überhang häufig aus schwerwiegenden strafrechtlichen Verurteilungen (Vorsatzdelikte) oder aus Fahrlässigkeitsdelikten von erheblichem Gewicht, in denen es um besondere ärztliche Fehlleistungen mit meist gravierenden Fehleinschätzungen und/oder auffallende Sorglosigkeit geht.Im Zusammenhang mit Berufspflichtverletzungen nach Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer 2, ÄrzteG, die wegen desselben Sachverhalts auch allgemeine strafrechtliche Sanktionen zur Folge haben, wird im pflichtwidrigen Verhalten eines Arztes dann ein sog. disziplinärer Überhang enthalten sein, wenn das ärztliche Fehlverhalten nach Art und Ausmaß zusätzlich eine konkret begründbare Beeinträchtigung des Standesansehens der in Österreich tätigen Ärzteschaft gemäß Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer eins, leg.cit. erkennen lässt. In der Judikatur ergibt sich der disziplinäre Überhang häufig aus schwerwiegenden strafrechtlichen Verurteilungen (Vorsatzdelikte) oder aus Fahrlässigkeitsdelikten von erheblichem Gewicht, in denen es um besondere ärztliche Fehlleistungen mit meist gravierenden Fehleinschätzungen und/oder auffallende Sorglosigkeit geht. Beim Belegarztsystem ist grundsätzlich von einer Aufgabenteilung auszugehen, bei der der Belegarzt die Behandlung des Patienten, im Regelfall die Operation samt Nachbehandlung, und das Belegspital die damit verbundenen krankenhausspezifischen Hilfs- und Zusatzdienste einschließlich der sog „Hotelkomponente“ schuldet. Die Pflichtenkreise können sich dabei auch überschneiden. Auch bei der Nachbehandlung und Betreuung von Patienten geht es um arbeitsteilige Prozesse, in denen der behandelnde Arzt auf die fachkundige Mitwirkung des Stationspersonals angewiesen ist. Ein nach angeforderter Röntgenuntersuchung der zuständigen Station im Belegspital zugegangener Röntgenbefund in Papierform ist dort einer Krankengeschichte zuzuordnen und dem behandelnden Arzt nachweislich zur Kenntnis zu bringen, der allein die fachlichen Konsequenzen aus der Röntgenuntersuchung zu ziehen hat. Auch das medizinisch geschulte Personal (Diplomkrankenpflegepersonal oder Stationsarzt) kann idR aus einem Befund des Radiologen Auffälligkeiten erkennen und diesen schlichten Umstand dem behandelnden Belegarzt kommunizieren, ohne eine diesem vorbehaltene fachliche Beurteilung vornehmen zu müssen. Der behandelnde Arzt darf sich aber auf die (falsche) Auskunft, dass keine Auffälligkeiten vorliegen, nicht verlassen, sondern hat sich grundsätzlich selbst ein Bild vom Ergebnis der Röntgenuntersuchung zu verschaffen. Seine diesbezügliche Unterlassung verletzt die ärztliche Pflicht zur gewissenhaften Patientenbetreuung nach dem § 49 Abs 1 ÄrzteG, wird aber im Hinblick auf mangelhafte Unterstützung und wesentliche Kommunikationsfehler (Röntgenbefund wurde ihm nie vorgelegt) durch das Personal der Station des Belegspitals so weit relativiert, dass keine schwerwiegende Sorgfaltswidrigkeit mit einem disziplinärer Überhang angenommen werden kann.Ein nach angeforderter Röntgenuntersuchung der zuständigen Station im Belegspital zugegangener Röntgenbefund in Papierform ist dort einer Krankengeschichte zuzuordnen und dem behandelnden Arzt nachweislich zur Kenntnis zu bringen, der allein die fachlichen Konsequenzen aus der Röntgenuntersuchung zu ziehen hat. Auch das medizinisch geschulte Personal (Diplomkrankenpflegepersonal oder Stationsarzt) kann idR aus einem Befund des Radiologen Auffälligkeiten erkennen und diesen schlichten Umstand dem behandelnden Belegarzt kommunizieren, ohne eine diesem vorbehaltene fachliche Beurteilung vornehmen zu müssen. Der behandelnde Arzt darf sich aber auf die (falsche) Auskunft, dass keine Auffälligkeiten vorliegen, nicht verlassen, sondern hat sich grundsätzlich selbst ein Bild vom Ergebnis der Röntgenuntersuchung zu verschaffen. Seine diesbezügliche Unterlassung verletzt die ärztliche Pflicht zur gewissenhaften Patientenbetreuung nach dem Paragraph 49, Absatz eins, ÄrzteG, wird aber im Hinblick auf mangelhafte Unterstützung und wesentliche Kommunikationsfehler (Röntgenbefund wurde ihm nie vorgelegt) durch das Personal der Station des Belegspitals so weit relativiert, dass keine schwerwiegende Sorgfaltswidrigkeit mit einem disziplinärer Überhang angenommen werden kann. Durch den vorbehaltlosen Rücktritt des Staatsanwalts von der Verfolgung gemäß § 200 Abs 5 StPO nach Bezahlung einer Geldbuße wird ein eingeleitetes Strafverfahren wegen § 88 Abs 1 und 4
- Fall StGB endgültig und mit Sperrwirkung erledigt, weil gemäß dem § 205 Abs 1 StPO eine Fortsetzung des Strafverfahrens nur unter den Voraussetzungen der ordentlichen Wiederaufnahme zulässig ist. Dieser Diversionsmaßnahme kommt Sanktionscharakter zu und sie steht als „rechtskräftige“ Entscheidung iSd Verbots der Doppelbestrafung nach Art 4 Abs 1
- ZPEMRK einem Schuldspruch wegen des alleinigen Disziplinartatbestands der Berufspflichtverletzung nach § 136 Abs 1 Z 2 ÄrzteG entgegen.Durch den vorbehaltlosen Rücktritt des Staatsanwalts von der Verfolgung gemäß Paragraph 200, Absatz 5, StPO nach Bezahlung einer Geldbuße wird ein eingeleitetes Strafverfahren wegen Paragraph 88, Absatz eins und 4
- Fall StGB endgültig und mit Sperrwirkung erledigt, weil gemäß dem Paragraph 205, Absatz eins, StPO eine Fortsetzung des Strafverfahrens nur unter den Voraussetzungen der ordentlichen Wiederaufnahme zulässig ist. Dieser Diversionsmaßnahme kommt Sanktionscharakter zu und sie steht als „rechtskräftige“ Entscheidung iSd Verbots der Doppelbestrafung nach Artikel 4, Absatz eins,
- ZPEMRK einem Schuldspruch wegen des alleinigen Disziplinartatbestands der Berufspflichtverletzung nach Paragraph 136, Absatz eins, Ziffer 2, ÄrzteG entgegen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGOB:2015:LVwG.050047.2.WEI