RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Oberösterreich Entscheidungsdatum17.08.2015 GeschäftszahlLVwG-070002/2/Gf/Rt Rechtssatz* Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle BGBl I 51/2012 wurde der Rechtsbehelf gegen Säumnis der Behörde insofern neu konzipiert, als nunmehr – entgegen der früheren Rechtslage – im Falle einer Verletzung der gesetzlichen Entscheidungsfrist durch die (letztinstanzliche) Behörde die Zuständigkeit zur Sachentscheidung nicht unmittelbar auf das VwG übergeht: Vielmehr ordnet § 16 Abs. 1 VwGVG insoweit an, dass die Behörde – im Wege einer Ermessensentscheidung – innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen kann. Wird eine Säumnisbeschwerde erhoben, wird dadurch der der Behörde materiengesetzlich zugestandene Entscheidungszeitraum (in der Regel sechs Monate; vgl. § 73 Abs. 1 AVG) schon ex lege um eine Frist von (höchstens) drei Monaten erweitert. Erlässt die Behörde den Bescheid innerhalb dieses (erweiterten) Zeitraumes oder wurde dieser bereits vor der Einleitung des Säumnisbeschwerdeverfahrens erlassen, so ist dieses Verfahren vom VwG einzustellen. Innerhalb dieser Zusatzfrist stellt sich also die rechtliche Situation so dar, dass die Zuständigkeit zur Bescheiderlassung – und damit zur „Führung der Verwaltung“ – noch nicht auf die Staatsfunktion „(Verwaltungs-)Gerichtsbarkeit“ übergeht, sondern weiterhin bei der Behörde verbleibt; dem VwG kommt während dieses Zeitraumes sohin gleichsam nur die Aufgabe eines „Überwachungsorganes“ ohne eigenständige Eingriffskompetenzen zu. Holt die Behörde während der Zusatzfrist den Bescheid hingegen nicht bzw. nicht zeitgerecht nach, so hat sie dem VwG gemäß § 16 Abs. 2 VwGVG die Säumnisbeschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Erst mit dem Zeitpunkt, zu dem das Vorlageschreiben die Einflusssphäre der Behörde verlassen hat, geht die Zuständigkeit zur Sachentscheidung auf das VwG über.* Mit der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, wurde der Rechtsbehelf gegen Säumnis der Behörde insofern neu konzipiert, als nunmehr – entgegen der früheren Rechtslage – im Falle einer Verletzung der gesetzlichen Entscheidungsfrist durch die (letztinstanzliche) Behörde die Zuständigkeit zur Sachentscheidung nicht unmittelbar auf das VwG übergeht: Vielmehr ordnet Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG insoweit an, dass die Behörde – im Wege einer Ermessensentscheidung – innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen kann. Wird eine Säumnisbeschwerde erhoben, wird dadurch der der Behörde materiengesetzlich zugestandene Entscheidungszeitraum (in der Regel sechs Monate; vergleiche Paragraph 73, Absatz eins, AVG) schon ex lege um eine Frist von (höchstens) drei Monaten erweitert. Erlässt die Behörde den Bescheid innerhalb dieses (erweiterten) Zeitraumes oder wurde dieser bereits vor der Einleitung des Säumnisbeschwerdeverfahrens erlassen, so ist dieses Verfahren vom VwG einzustellen. Innerhalb dieser Zusatzfrist stellt sich also die rechtliche Situation so dar, dass die Zuständigkeit zur Bescheiderlassung – und damit zur „Führung der Verwaltung“ – noch nicht auf die Staatsfunktion „(Verwaltungs-)Gerichtsbarkeit“ übergeht, sondern weiterhin bei der Behörde verbleibt; dem VwG kommt während dieses Zeitraumes sohin gleichsam nur die Aufgabe eines „Überwachungsorganes“ ohne eigenständige Eingriffskompetenzen zu. Holt die Behörde während der Zusatzfrist den Bescheid hingegen nicht bzw. nicht zeitgerecht nach, so hat sie dem VwG gemäß Paragraph 16, Absatz 2, VwGVG die Säumnisbeschwerde unter Anschluss der Akten des Verwaltungsverfahrens vorzulegen. Erst mit dem Zeitpunkt, zu dem das Vorlageschreiben die Einflusssphäre der Behörde verlassen hat, geht die Zuständigkeit zur Sachentscheidung auf das VwG über. * Vor dem Hintergrund dieser Neukonzeption folgt daher aus § 12 VwGVG, dass (auch) Säumnisbeschwerden nicht (wie nach dem System vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle BGBl I 51/2012) unmittelbar beim VwG, sondern bei der Behörde einzubringen sind. Da das VwG OÖ zur Behandlung der gegenständlichen Beschwerde vorerst objektiv besehen sowohl sachlich als auch funktionell unzuständig ist, war diese sohin gemäß § 17 VwGVG i.V.m. § 6 Abs. 1 AVG an den LH für OÖ weiterzuleiten.* Vor dem Hintergrund dieser Neukonzeption folgt daher aus Paragraph 12, VwGVG, dass (auch) Säumnisbeschwerden nicht (wie nach dem System vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012,) unmittelbar beim VwG, sondern bei der Behörde einzubringen sind. Da das VwG OÖ zur Behandlung der gegenständlichen Beschwerde vorerst objektiv besehen sowohl sachlich als auch funktionell unzuständig ist, war diese sohin gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 6, Absatz eins, AVG an den LH für OÖ weiterzuleiten. * Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig, weil es sich hierbei bloß um eine verfahrensleitende Verfügung i.S.d. § 31 Abs. 2 VwGVG handelt.* Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision nicht zulässig, weil es sich hierbei bloß um eine verfahrensleitende Verfügung i.S.d. Paragraph 31, Absatz 2, VwGVG handelt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGOB:2015:LVwG.070002.2.Gf.Rt
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