RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Oberösterreich Entscheidungsdatum18.08.2015 GeschäftszahlLVwG-450084/2/Gf/Rt; LVwG-450085/2/Gf/Rt Rechtssatz* Im gegenständlichen Fall ist die Behörde dem Vorbringen des Bf., dass er – nachdem er zuvor ausschließlich im Produktionssektor des Unternehmens tätig war – seinem am
- Mai 2012 verstorbenen Vater bereits eine Woche später in dessen Funktion als handelsrechtlicher Geschäftsführer nachgefolgt ist und umgehend einen Steuerberater mit der Prüfung dahin beauftragt hat, ob eine Fortsetzung der GmbH überhaupt möglich ist, ebenso wenig entgegen getreten wie dem Umstand, dass die Klärung dieser Frage etwa zwei Monate in Anspruch genommen hat, in der Zwischenzeit jedoch bereits ab Juni 2012 Dienstnehmerforderungen nicht mehr erfüllt – d.h. keine Lohnzahlungen vorgenommen – und schließlich am
- Juli 2012 ein Konkursantrag gestellt wurde(n); * Vor diesem sachverhaltsmäßigen Hintergrund sowie im Hinblick auf die Erkenntnisse des VwGH vom
- Juni 1990, 89/15/0063 (aus dem sich e contrario ergibt, dass die Erlassung eines Haftungsbescheides gemäß § 80 i.V.m. § 9 BAO dann nicht in Betracht kommt, wenn der Außenvertretungsbefugte begründet vorzubringen vermag, dass ihm jene die Steuerpflicht auslösenden Sachverhalte ohne sein Verschulden unbekannt waren), vom
- Dezember 1992, 92/17/0178 (dem zufolge eine unverzüglich nach dem Ausscheiden eines Geschäftsführers erfolgte Beauftragung einer Steuerberatungskanzlei zur Feststellung von eventuellen Abgabenrückständen und die daraufhin vorgenommene Verarbeitung der mitgeteilten Informationen – bei Zutreffen dieser Behauptungen – so zu bewerten ist, dass der Haftungspflichtige alles ihm Zumutbare getan hat, um etwaige Abgabenrückstände festzustellen und zu begleichen), und vom
- Juni 2012, 2009/16/0244 (wonach sich die haftungsrechtliche Inanspruchnahme bei mehreren potenziell Haftenden danach richtet, wer mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten betraut, d.h., das der von den finanziellen, insbesondere steuerlichen Angelegenheiten ausgeschlossene Geschäftsführer ist in der Regel nicht in Anspruch zu nehmen ist), kann das LVwG OÖ insgesamt besehen nicht finden, dass dem Bf. im vorliegenden Fall eine schuldhafte Verletzung der ihn treffenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen i.S.d. § 9 Abs. 1 BAO anzulasten ist.* Vor diesem sachverhaltsmäßigen Hintergrund sowie im Hinblick auf die Erkenntnisse des VwGH vom
- Juni 1990, 89/15/0063 (aus dem sich e contrario ergibt, dass die Erlassung eines Haftungsbescheides gemäß Paragraph 80, in Verbindung mit Paragraph 9, BAO dann nicht in Betracht kommt, wenn der Außenvertretungsbefugte begründet vorzubringen vermag, dass ihm jene die Steuerpflicht auslösenden Sachverhalte ohne sein Verschulden unbekannt waren), vom
- Dezember 1992, 92/17/0178 (dem zufolge eine unverzüglich nach dem Ausscheiden eines Geschäftsführers erfolgte Beauftragung einer Steuerberatungskanzlei zur Feststellung von eventuellen Abgabenrückständen und die daraufhin vorgenommene Verarbeitung der mitgeteilten Informationen – bei Zutreffen dieser Behauptungen – so zu bewerten ist, dass der Haftungspflichtige alles ihm Zumutbare getan hat, um etwaige Abgabenrückstände festzustellen und zu begleichen), und vom
- Juni 2012, 2009/16/0244 (wonach sich die haftungsrechtliche Inanspruchnahme bei mehreren potenziell Haftenden danach richtet, wer mit der Besorgung der Abgabenangelegenheiten betraut, d.h., das der von den finanziellen, insbesondere steuerlichen Angelegenheiten ausgeschlossene Geschäftsführer ist in der Regel nicht in Anspruch zu nehmen ist), kann das LVwG OÖ insgesamt besehen nicht finden, dass dem Bf. im vorliegenden Fall eine schuldhafte Verletzung der ihn treffenden abgabenrechtlichen Verpflichtungen i.S.d. Paragraph 9, Absatz eins, BAO anzulasten ist. * Daher war der gegenständlichen Beschwerde gemäß § 279 Abs. 1 BAO stattzugeben und der angefochtene Haftungsbescheid ersatzlos aufzuheben; davon ausgehend war sohin auch der Bescheid, mit dem der Antrag auf Aussetzung der Abgabeneinhebung abgewiesen wurde, aufzuheben.* Daher war der gegenständlichen Beschwerde gemäß Paragraph 279, Absatz eins, BAO stattzugeben und der angefochtene Haftungsbescheid ersatzlos aufzuheben; davon ausgehend war sohin auch der Bescheid, mit dem der Antrag auf Aussetzung der Abgabeneinhebung abgewiesen wurde, aufzuheben. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGOB:2015:LVwG.450084.2.Gf.Rt