RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Oberösterreich Entscheidungsdatum24.09.2015 GeschäftszahlLVwG-250005/16/Gf/Mu Rechtssatz* Der Wiederaufnahmegrund des § 45 Abs. 1 Z. 4 VwGG ist auch im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten analog anwendbar: Vor die Frage gestellt, ob der Wiederaufnahmegrund des § 45 Abs. 1 Z. 4 VwGG im Verfahren vor den VwG – insbesondere in solchen, in denen das VwG in der Sache selbst entschieden hat – analog heranzuziehen ist, lässt sich zunächst zu konstatieren, dass es sich hierbei um einen Tatbestand handelt, der – im Gegensatz zu allen anderen Wiederaufnahmegründen – nicht auf externen, sondern ausschließlich auf gleichsam internen Ursachen basiert, d.h., dass jene die Wiederaufnahme nach sich ziehenden Verfahrensmängel im VwGH- bzw. VwG-Prozedere selbst begründet sind. Während sich hierfür im VwGG eine entsprechende Bestimmung findet, fehlt allerdings eine solche im VwGVG, sodass objektiv besehen eine – wohl planwidrige – Regelungslücke vorliegt: Denn es ist kein einsichtiger Grund erkennbar, weshalb der Gesetzgeber beabsichtigt haben sollte, dass in jenen Fällen, in denen sich erst nach Eintritt der Rechtskraft herausstellt, dass ein VwG im Zuge der Erlassung einer Sachentscheidung dem Recht auf Parteiengehör nicht ordnungsgemäß entsprochen hat, im Gegensatz zu analogen Vorkommnissen im VwGH-Verfahren keine Möglichkeit einer Wiederaufnahme gegeben sein sollte. Eine derartige sachliche, nämlich auf den Aspekt der weitest möglichen Vermeidung einer Durchbrechung der Rechtskraft gegründete Rechtfertigung lässt sich insbesondere auch nicht in dem Umstand erblicken, dass gegen ein Erkenntnis des VwG – im Unterschied zu einer VwGH-Erledigung – ohnehin noch eine Revision zulässig ist, weil die Einbringung eines derartigen (außerordentlichen) Rechtsbehelfes nicht generell, sondern vielmehr nur in Bezug auf grundsätzliche Rechtsprobleme – wozu aber bloße Fragen der Einzelfallgerechtigkeit wie eben jene, ob in einem konkreten Verfahren das Parteiengehör vorschriftsgemäß gewährt wurde oder nicht, zweifelsfrei nicht zählen – (und sohin im Regelfall eben un )möglich ist. Im Übrigen wird der Umstand, dass die Anführung der in § 32 Abs. 1 VwGVG enthaltenen Wiederaufnahmegründe jedenfalls unvollständig sein muss, insbesondere auch daran deutlich, dass in dieser Bestimmung lediglich die Möglichkeit der Erhebung einer Revision an den VwGH, nicht aber auch die einer Beschwerdeführung an den VfGH genannt ist. Dazu kommt schließlich noch, dass im VwG-Verfahren gemäß § 17 VwGVG subsidiär auch das AVG zum Tragen kommt, sodass die Bestimmung des § 69 AVG über die Voraussetzungen einer Wiederaufnahme im Verwaltungsverfahren jene des § 32 Abs. 1 VwGVG schon systemlogisch ergänzt (vgl. analog dazu auch § 62 Abs. 1 VwGG bezüglich des VwGH-Verfahrens), woraus sich ebenfalls die prinzipielle Offenheit der Aufzählung des § 32 Abs. 1 VwGVG ergibt (wenngleich in concreto auch § 69 Abs. 1 AVG keine dem Tatbestand des § 45 Abs. 1 Z. 4 VwGG vergleichbare Regelung enthält). Ergibt sich damit aber insgesamt, dass es sich bei der in § 32 Abs. 1 VwGVG enthaltenen Auflistung nicht um eine taxative, sondern bloß um eine demonstrative Aufzählung handelt und sich ein e-contrario-Schluss schon wegen entsprechend fehlender sachlicher Rechtfertigung verbietet, liegt es sohin nahe, eine Lückenschließung durch Analogie vorzunehmen. Der diesbezüglichen ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts entsprechend hat sich eine solche an jenen prozessualen Normen zu orientieren, die nach Art und Gegenstand den durchzuführenden Verfahren jeweils am ähnlichsten sind. Davon ausgehend erscheint mit Blick auf die hier gegebene Fragestellung wegen insoweit identischer Problemkonstellationen eine analoge Heranziehung des § 45 Abs. 1 Z. 4 VwGG den geeignetsten Lösungsansatz zu bilden, sodass also in Fallkonstellationen, in denen den Vorschriften über das Parteiengehör nicht entsprochen wurde und anzunehmen ist, dass sonst das Erkenntnis (oder der Beschluss) im Ergebnis anders gelautet hätte, auch im VwG-Verfahren auf Parteienantrag hin oder von Amts wegen eine Wiederaufnahme verfügt werden kann.* Der Wiederaufnahmegrund des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG ist auch im Verfahren vor den Verwaltungsgerichten analog anwendbar: Vor die Frage gestellt, ob der Wiederaufnahmegrund des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG im Verfahren vor den VwG – insbesondere in solchen, in denen das VwG in der Sache selbst entschieden hat – analog heranzuziehen ist, lässt sich zunächst zu konstatieren, dass es sich hierbei um einen Tatbestand handelt, der – im Gegensatz zu allen anderen Wiederaufnahmegründen – nicht auf externen, sondern ausschließlich auf gleichsam internen Ursachen basiert, d.h., dass jene die Wiederaufnahme nach sich ziehenden Verfahrensmängel im VwGH- bzw. VwG-Prozedere selbst begründet sind. Während sich hierfür im VwGG eine entsprechende Bestimmung findet, fehlt allerdings eine solche im VwGVG, sodass objektiv besehen eine – wohl planwidrige – Regelungslücke vorliegt: Denn es ist kein einsichtiger Grund erkennbar, weshalb der Gesetzgeber beabsichtigt haben sollte, dass in jenen Fällen, in denen sich erst nach Eintritt der Rechtskraft herausstellt, dass ein VwG im Zuge der Erlassung einer Sachentscheidung dem Recht auf Parteiengehör nicht ordnungsgemäß entsprochen hat, im Gegensatz zu analogen Vorkommnissen im VwGH-Verfahren keine Möglichkeit einer Wiederaufnahme gegeben sein sollte. Eine derartige sachliche, nämlich auf den Aspekt der weitest möglichen Vermeidung einer Durchbrechung der Rechtskraft gegründete Rechtfertigung lässt sich insbesondere auch nicht in dem Umstand erblicken, dass gegen ein Erkenntnis des VwG – im Unterschied zu einer VwGH-Erledigung – ohnehin noch eine Revision zulässig ist, weil die Einbringung eines derartigen (außerordentlichen) Rechtsbehelfes nicht generell, sondern vielmehr nur in Bezug auf grundsätzliche Rechtsprobleme – wozu aber bloße Fragen der Einzelfallgerechtigkeit wie eben jene, ob in einem konkreten Verfahren das Parteiengehör vorschriftsgemäß gewährt wurde oder nicht, zweifelsfrei nicht zählen – (und sohin im Regelfall eben un )möglich ist. Im Übrigen wird der Umstand, dass die Anführung der in Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG enthaltenen Wiederaufnahmegründe jedenfalls unvollständig sein muss, insbesondere auch daran deutlich, dass in dieser Bestimmung lediglich die Möglichkeit der Erhebung einer Revision an den VwGH, nicht aber auch die einer Beschwerdeführung an den VfGH genannt ist. Dazu kommt schließlich noch, dass im VwG-Verfahren gemäß Paragraph 17, VwGVG subsidiär auch das AVG zum Tragen kommt, sodass die Bestimmung des Paragraph 69, AVG über die Voraussetzungen einer Wiederaufnahme im Verwaltungsverfahren jene des Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG schon systemlogisch ergänzt vergleiche analog dazu auch Paragraph 62, Absatz eins, VwGG bezüglich des VwGH-Verfahrens), woraus sich ebenfalls die prinzipielle Offenheit der Aufzählung des Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG ergibt (wenngleich in concreto auch Paragraph 69, Absatz eins, AVG keine dem Tatbestand des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG vergleichbare Regelung enthält). Ergibt sich damit aber insgesamt, dass es sich bei der in Paragraph 32, Absatz eins, VwGVG enthaltenen Auflistung nicht um eine taxative, sondern bloß um eine demonstrative Aufzählung handelt und sich ein e-contrario-Schluss schon wegen entsprechend fehlender sachlicher Rechtfertigung verbietet, liegt es sohin nahe, eine Lückenschließung durch Analogie vorzunehmen. Der diesbezüglichen ständigen Rechtsprechung der Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts entsprechend hat sich eine solche an jenen prozessualen Normen zu orientieren, die nach Art und Gegenstand den durchzuführenden Verfahren jeweils am ähnlichsten sind. Davon ausgehend erscheint mit Blick auf die hier gegebene Fragestellung wegen insoweit identischer Problemkonstellationen eine analoge Heranziehung des Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG den geeignetsten Lösungsansatz zu bilden, sodass also in Fallkonstellationen, in denen den Vorschriften über das Parteiengehör nicht entsprochen wurde und anzunehmen ist, dass sonst das Erkenntnis (oder der Beschluss) im Ergebnis anders gelautet hätte, auch im VwG-Verfahren auf Parteienantrag hin oder von Amts wegen eine Wiederaufnahme verfügt werden kann. * Liegt daher objektiv besehen eine nicht ordnungsgemäße Gewährung des Parteiengehörs vor, ist die in § 45 Abs. 1 Z. 4 VwGG normierte Zulässigkeitsvoraussetzung für einen Wiederaufnahmeantrag erfüllt, sodass davon ausgehend vom VwG zu untersuchen ist, ob dieser Antrag auch der Sache nach begründet, d.h., ob anzunehmen ist, dass das Erkenntnis des VwG bei ordnungsgemäßer Gewährung des Parteiengehörs im Ergebnis anders gelautet hätte.* Liegt daher objektiv besehen eine nicht ordnungsgemäße Gewährung des Parteiengehörs vor, ist die in Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG normierte Zulässigkeitsvoraussetzung für einen Wiederaufnahmeantrag erfüllt, sodass davon ausgehend vom VwG zu untersuchen ist, ob dieser Antrag auch der Sache nach begründet, d.h., ob anzunehmen ist, dass das Erkenntnis des VwG bei ordnungsgemäßer Gewährung des Parteiengehörs im Ergebnis anders gelautet hätte. * Ergibt sich, dass keine tragfähigen Gründe für diese in § 45 Abs. 1 Z. 4 VwGG geforderte Prognoseentscheidung vorliegen, erweist sich der Wiederaufnahmeantrag zwar als zulässig, jedoch als in der Sache nicht begründet, weshalb dieser abzuweisen ist.* Ergibt sich, dass keine tragfähigen Gründe für diese in Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG geforderte Prognoseentscheidung vorliegen, erweist sich der Wiederaufnahmeantrag zwar als zulässig, jedoch als in der Sache nicht begründet, weshalb dieser abzuweisen ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGOB:2015:LVwG.250005.16.Gf.Mu
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