RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Oberösterreich Entscheidungsdatum28.09.2015 GeschäftszahlLVwG-400116/2/Gf/Mu Rechtssatz* Vor dem Hintergrund, dass die Bestrafung hier dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zufolge dezidiert nicht wegen des Grunddeliktes des § 20 Abs. 2 i.V.m. § 7 Abs. 1 BStMG (Nichtentrichtung der fahrleistungsabhängigen Maut infolge Nichtabbuchung von Mautguthaben) – was im Hinblick auf den Tatzeitraum (
- bis
- Dezember 2014) ein Dauerdelikt bzw. ein fortgesetztes Delikt verkörpert hätte –, sondern wegen des (während des Tatzeitraumes mehrfach begangenen) Spezialdeliktes des § 20 Abs. 2 i.V.m. § 7 Abs. 1 und Abs. 4 BStMG (Nichtentrichtung der fahrleistungsabhängigen Maut durch Verwendung eines nicht den Bestimmungen der MautO entsprechenden Gerätes) erfolgte, kommt dem Umstand, dass erst im Zuge einer am
- Dezember 2014 durchgeführten Kontrolle festgestellt wurde, dass die vom Bf. verwendete GO-Box mit einer spannungslosen Batterie ausgestattet und somit völlig funktionslos war, d.h. weder optische noch akustische Signale abgegeben hat, maßgebliche Bedeutung zu. Wenn nämlich der Bf. in diesem Zusammenhang einwendet, dass er – bezogen auf den spruchmäßigen Tatzeitpunkt (
- Dezember 2014, 21:23 Uhr) – vor Fahrtantritt ohnehin eine Überprüfung durchgeführt habe und dabei das Gerät dem Pkt. 8.2.4.
- des Teiles B der MautO entsprechend grün aufgeleuchtet hätte (sog. Statusabfrage), so resultieren daraus in Bezug auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Tatanlastung zwei diametrale Alternativen: Entweder unterstellt man das Vorbringen des Bf. als zutreffend und geht dementsprechend davon aus, dass die GO-Box erst zum Kontrollzeitpunkt, nicht aber auch schon zum Tatzeitpunkt infolge spannungsloser Batterien völlig funktionsunfähig war – mit der weiteren Konsequenz, dass die feststehende Nichtabbuchung auf Grund einer anderen Ursache unterblieben ist –, oder man qualifiziert diesen Einwand als unzutreffend und nimmt an, dass die ex post, nämlich erst am
- Dezember 2014 getroffene Feststellung der völligen Funktionsuntauglichkeit de facto in gleicher Weise auch schon drei Tage zuvor gegeben war.* Vor dem Hintergrund, dass die Bestrafung hier dem Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zufolge dezidiert nicht wegen des Grunddeliktes des Paragraph 20, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins, BStMG (Nichtentrichtung der fahrleistungsabhängigen Maut infolge Nichtabbuchung von Mautguthaben) – was im Hinblick auf den Tatzeitraum (
- bis
- Dezember 2014) ein Dauerdelikt bzw. ein fortgesetztes Delikt verkörpert hätte –, sondern wegen des (während des Tatzeitraumes mehrfach begangenen) Spezialdeliktes des Paragraph 20, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins und Absatz 4, BStMG (Nichtentrichtung der fahrleistungsabhängigen Maut durch Verwendung eines nicht den Bestimmungen der MautO entsprechenden Gerätes) erfolgte, kommt dem Umstand, dass erst im Zuge einer am
- Dezember 2014 durchgeführten Kontrolle festgestellt wurde, dass die vom Bf. verwendete GO-Box mit einer spannungslosen Batterie ausgestattet und somit völlig funktionslos war, d.h. weder optische noch akustische Signale abgegeben hat, maßgebliche Bedeutung zu. Wenn nämlich der Bf. in diesem Zusammenhang einwendet, dass er – bezogen auf den spruchmäßigen Tatzeitpunkt (
- Dezember 2014, 21:23 Uhr) – vor Fahrtantritt ohnehin eine Überprüfung durchgeführt habe und dabei das Gerät dem Pkt. 8.2.4.
- des Teiles B der MautO entsprechend grün aufgeleuchtet hätte (sog. Statusabfrage), so resultieren daraus in Bezug auf die Frage der Rechtmäßigkeit der Tatanlastung zwei diametrale Alternativen: Entweder unterstellt man das Vorbringen des Bf. als zutreffend und geht dementsprechend davon aus, dass die GO-Box erst zum Kontrollzeitpunkt, nicht aber auch schon zum Tatzeitpunkt infolge spannungsloser Batterien völlig funktionsunfähig war – mit der weiteren Konsequenz, dass die feststehende Nichtabbuchung auf Grund einer anderen Ursache unterblieben ist –, oder man qualifiziert diesen Einwand als unzutreffend und nimmt an, dass die ex post, nämlich erst am
- Dezember 2014 getroffene Feststellung der völligen Funktionsuntauglichkeit de facto in gleicher Weise auch schon drei Tage zuvor gegeben war. * Davon ausgehend, dass es sich insoweit nicht um eine auf der Ebene des Verschuldens angesiedelte Problematik handelt – sodass eine Heranziehung der in § 5 Abs. 2 VStG normierten Beweislastumkehr schon von vornherein ausscheidet –, kommt sohin als allgemeiner Grundsatz zum Tragen, dass die Strafbehörde die Tatbestandsmäßigkeit des deliktischen Handelns nachzuweisen hat, widrigenfalls gemäß § 6 EMRK vom Nichtvorliegen einer Straftat auszugehen ist.* Davon ausgehend, dass es sich insoweit nicht um eine auf der Ebene des Verschuldens angesiedelte Problematik handelt – sodass eine Heranziehung der in Paragraph 5, Absatz 2, VStG normierten Beweislastumkehr schon von vornherein ausscheidet –, kommt sohin als allgemeiner Grundsatz zum Tragen, dass die Strafbehörde die Tatbestandsmäßigkeit des deliktischen Handelns nachzuweisen hat, widrigenfalls gemäß Paragraph 6, EMRK vom Nichtvorliegen einer Straftat auszugehen ist. * Unterstellt man aber unter Bedachtnahme auf die konkreten Umstände des vorliegenden Falles, wonach die tatsächliche Feststellung der völligen Funktionsuntauglichkeit der GO-Box erst einige Tage nach dem Tatzeitpunkt erfolgte, dass die in dieser befindlichen Batterien in gleicher Weise auch schon am
- Dezember 2014 um 21:23 Uhr keine Spannung mehr aufgewiesen haben, ohne für diese Annahme über einschlägige weitere Nachweise zu verfügen, erhebt sich damit die grundsätzliche Frage nach den rechtlichen Grenzen der Verbindlichkeit eines bloßen Indizienbeweises. Diese Schranken sind aber bei (kombinierten) Unterlassungsdelikten – ein solches verkörpert § 20 Abs. 2 i.V.m. § 7 Abs. 1 und Abs. 4 BStMG und i.V.m. Teil B, Pkt. 8.2.4.
- MautO (Benutzung des mautpflichtigen Straßennetzes unter Nichtabbuchung der fahrleistungsabhängigen Maut infolge unterlassener Vergewisserung hinsichtlich der Funktionstüchtigkeit der GO-Box) – wegen der regelmäßig vielfältigeren Möglichkeiten eines erfolgsbezogenen hypothetischen Kausalverlaufes vergleichsweise höher anzusetzen als bei reinen Tätigkeitsdelikten. Davon ausgehend erweist sich somit ein Indizienbeweis i.d.R. als nicht hinreichend, um das zweifelsfreie Vorliegen der Tatbestandsmäßigkeit einer Handlung begründet voraussetzen zu können, wenn sogar in der Gebotsnorm selbst mehrere Ursachen als für den Erfolgseintritt gleichwertig angeführt sind – wie z.B. nach der MautO, in der neben der völligen Funktionsuntüchtigkeit der GO-Box auch andere Gründe bzw. Möglichkeiten einer Funktionsstörung genannt werden (vgl. die Punkte 8.2.4.
- bis 8.2.4.
- des Teiles B der MautO) – und das Zutreffen einer solchen Alternative nicht verlässlich ausgeschlossen werden kann.* Unterstellt man aber unter Bedachtnahme auf die konkreten Umstände des vorliegenden Falles, wonach die tatsächliche Feststellung der völligen Funktionsuntauglichkeit der GO-Box erst einige Tage nach dem Tatzeitpunkt erfolgte, dass die in dieser befindlichen Batterien in gleicher Weise auch schon am
- Dezember 2014 um 21:23 Uhr keine Spannung mehr aufgewiesen haben, ohne für diese Annahme über einschlägige weitere Nachweise zu verfügen, erhebt sich damit die grundsätzliche Frage nach den rechtlichen Grenzen der Verbindlichkeit eines bloßen Indizienbeweises. Diese Schranken sind aber bei (kombinierten) Unterlassungsdelikten – ein solches verkörpert Paragraph 20, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz eins und Absatz 4, BStMG und in Verbindung mit Teil B, Pkt. 8.2.4.
- MautO (Benutzung des mautpflichtigen Straßennetzes unter Nichtabbuchung der fahrleistungsabhängigen Maut infolge unterlassener Vergewisserung hinsichtlich der Funktionstüchtigkeit der GO-Box) – wegen der regelmäßig vielfältigeren Möglichkeiten eines erfolgsbezogenen hypothetischen Kausalverlaufes vergleichsweise höher anzusetzen als bei reinen Tätigkeitsdelikten. Davon ausgehend erweist sich somit ein Indizienbeweis i.d.R. als nicht hinreichend, um das zweifelsfreie Vorliegen der Tatbestandsmäßigkeit einer Handlung begründet voraussetzen zu können, wenn sogar in der Gebotsnorm selbst mehrere Ursachen als für den Erfolgseintritt gleichwertig angeführt sind – wie z.B. nach der MautO, in der neben der völligen Funktionsuntüchtigkeit der GO-Box auch andere Gründe bzw. Möglichkeiten einer Funktionsstörung genannt werden vergleiche die Punkte 8.2.4.
- bis 8.2.4.
- des Teiles B der MautO) – und das Zutreffen einer solchen Alternative nicht verlässlich ausgeschlossen werden kann. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGOB:2015:LVwG.400116.2.Gf.Mu