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{'item': 'LVwG-400085/19/Gf/Mu'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Oberösterreich Entscheidungsdatum07.10.2015 GeschäftszahlLVwG-400085/19/Gf/Mu Rechtssatz* Angesichts dessen, dass die Frage, ob das KFZ tatsächlich vom Beschwerdeführer selbst gelenkt wurde, nicht eine auf der Ebene des Verschuldens angesiedelte Problematik darstellt – sodass eine Heranziehung der in § 5 Abs. 2 VStG normierten Beweislastumkehr schon von vornherein ausscheidet –, kommt als allgemeiner Grundsatz zum Tragen, dass die Strafbehörde die Tatbestandsmäßigkeit des deliktischen Handelns nachzuweisen hat, widrigenfalls gemäß Art. 6 Abs. 2 EMRK im Zweifel vom Nichtvorliegen einer Straftat auszugehen ist;* Angesichts dessen, dass die Frage, ob das KFZ tatsächlich vom Beschwerdeführer selbst gelenkt wurde, nicht eine auf der Ebene des Verschuldens angesiedelte Problematik darstellt – sodass eine Heranziehung der in Paragraph 5, Absatz 2, VStG normierten Beweislastumkehr schon von vornherein ausscheidet –, kommt als allgemeiner Grundsatz zum Tragen, dass die Strafbehörde die Tatbestandsmäßigkeit des deliktischen Handelns nachzuweisen hat, widrigenfalls gemäß Artikel 6, Absatz 2, EMRK im Zweifel vom Nichtvorliegen einer Straftat auszugehen ist; * Unterstellt man vor diesem Hintergrund unter Bedachtnahme auf die hier maßgeblichen konkreten Umstände, wonach der Rechtsmittelwerber nicht unmittelbar beim Lenken, sondern von den Sicherheitsorganen als nach dem Verkehrsunfall einzige beim Fahrzeug anwesende Person betreten wurde, dass er das KFZ vor dessen Abstellen gelenkt hat, ohne für diese Annahme über einschlägige weitere Nachweise zu verfügen, erhebt sich damit die grundsätzliche Frage nach den rechtlichen Grenzen der Überzeugungskraft eines bloßen Indizienbeweises; diese Schranken sind bei Tätigkeitsdelikten – ein solches verkörpert § 20 Abs. 1 i.V.m. § 10 Abs. 1 und § 11 Abs. 1 BStMG (Lenken eines KFZ auf dem mautpflichtigen Straßennetz ohne gültige Vignette) – wegen der regelmäßig eingeschränkteren Möglichkeiten eines erfolgsbezogenen hypothetischen Kausalverlaufes allerdings vergleichsweise niedriger anzusetzen als bei (kombinierten) Unterlassungsdelikten (vgl. dazu z.B. jüngst LVwG-400116 vom

  1. September 2015);* Unterstellt man vor diesem Hintergrund unter Bedachtnahme auf die hier maßgeblichen konkreten Umstände, wonach der Rechtsmittelwerber nicht unmittelbar beim Lenken, sondern von den Sicherheitsorganen als nach dem Verkehrsunfall einzige beim Fahrzeug anwesende Person betreten wurde, dass er das KFZ vor dessen Abstellen gelenkt hat, ohne für diese Annahme über einschlägige weitere Nachweise zu verfügen, erhebt sich damit die grundsätzliche Frage nach den rechtlichen Grenzen der Überzeugungskraft eines bloßen Indizienbeweises; diese Schranken sind bei Tätigkeitsdelikten – ein solches verkörpert Paragraph 20, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 10, Absatz eins und Paragraph 11, Absatz eins, BStMG (Lenken eines KFZ auf dem mautpflichtigen Straßennetz ohne gültige Vignette) – wegen der regelmäßig eingeschränkteren Möglichkeiten eines erfolgsbezogenen hypothetischen Kausalverlaufes allerdings vergleichsweise niedriger anzusetzen als bei (kombinierten) Unterlassungsdelikten vergleiche dazu z.B. jüngst LVwG-400116 vom
  2. September 2015); * Davon ausgehend erweist sich ein Indizienbeweis i.d.R. als hinreichend, um das Vorliegen der Tatbestandsmäßigkeit einer Handlung begründet voraussetzen zu können, wenn in der Gebotsnorm (lediglich) eine einzige konkrete Ursache als für den Erfolgseintritt maßgeblich angeführt ist – wie z.B. das Nichtvorhandensein einer gültigen Vignette beim Lenken eines KFZ auf dem mautpflichtigen Straßennetz – und deren Zutreffen nach Abwägung aller dafür gegenüber allen dagegen sprechenden Indizien im Ergebnis als deutlich überwiegend anzunehmen geboten ist (vgl. in diesem Zusammenhang auch jüngst EGMR vom
  3. September 2015, 23380/09, RN 82, in dem der Gerichtshof betont, dass selbst hinsichtlich jener Bereiche, die – wie Art. 3 EMRK – unter allen Umständen zu wahrende Schutzbereiche verkörpern, zwar prinzipiell der „Ausschluss eines vernünftigen Zweifels“ gefordert, damit jedoch eine Beweisführung auf Grund hinreichend gewichtiger, klarer und überzeugender Schlussfolgerungen oder unwiderlegter Vermutungen in Bezug auf einen naheliegend wahrscheinlichen Kausalverlauf nicht gehindert ist);* Davon ausgehend erweist sich ein Indizienbeweis i.d.R. als hinreichend, um das Vorliegen der Tatbestandsmäßigkeit einer Handlung begründet voraussetzen zu können, wenn in der Gebotsnorm (lediglich) eine einzige konkrete Ursache als für den Erfolgseintritt maßgeblich angeführt ist – wie z.B. das Nichtvorhandensein einer gültigen Vignette beim Lenken eines KFZ auf dem mautpflichtigen Straßennetz – und deren Zutreffen nach Abwägung aller dafür gegenüber allen dagegen sprechenden Indizien im Ergebnis als deutlich überwiegend anzunehmen geboten ist vergleiche in diesem Zusammenhang auch jüngst EGMR vom
  4. September 2015, 23380/09, RN 82, in dem der Gerichtshof betont, dass selbst hinsichtlich jener Bereiche, die – wie Artikel 3, EMRK – unter allen Umständen zu wahrende Schutzbereiche verkörpern, zwar prinzipiell der „Ausschluss eines vernünftigen Zweifels“ gefordert, damit jedoch eine Beweisführung auf Grund hinreichend gewichtiger, klarer und überzeugender Schlussfolgerungen oder unwiderlegter Vermutungen in Bezug auf einen naheliegend wahrscheinlichen Kausalverlauf nicht gehindert ist); * Resultiert daher auf Grund der im gegenständlichen Fall konkret vorliegenden Umstände, dass jene für die Lenkereigenschaft des Beschwerdeführers sprechenden Umstände (nämlich insbesondere, dass außer dem Bf. niemand im Umfeld der Unfallstelle wahrgenommen wurde, dass die von den Beamten vorgefundene Sitzeinstellung den Körperproportionen des Bf. entsprach, dass der Bf. vom vorgeblichen Lenker nur den Vornamen kannte, dass der Bf. den Lenker nicht am Entfernen vom Unfallort hinderte und in der Folge dessen ernsthafte Ausforschung unterließ sowie, dass ihm selbst eine mehrmonatige Führerscheinabnahme drohte) im Zuge einer Abwägung der gegen diese Annahme ins Treffen geführten Aspekte (nämlich, dass im Teen- und Twen-Milieu einer Identitätsversicherung heutzutage kein besonderer Stellenwert zukommt sowie, dass auch dem vorgeblichen Lenker ein Führerscheinentzug droht, der sich nur durch Nichtpreisgabe von dessen Identität hintanhalten lässt) nach Auffassung des erkennenden Richters in einem Verhältnis von etwa 2:1 (bzw. unter Zugrundelegung einer – hypothetischen – zehnteiligen Skala: 51 gegenüber 24 Einheiten) zu gewichten sind, so über-wiegen erstere die letzteren deutlich, weshalb von der Lenkereigenschaft des Bf. auszugehen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGOB:2015:LVwG.400085.19.Gf.Mu

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.