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{'item': 'LVwG-490017/Gf/Mu'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Oberösterreich Entscheidungsdatum22.10.2015 GeschäftszahlLVwG-490017/Gf/Mu Rechtssatz* Zwar stellt es § 14 Abs. 1 VwGVG grundsätzlich in das Ermessen der belangten Behörde, ob diese im Falle der Erhebung einer Beschwerde gegen ihre Entscheidung eine Beschwerdevorentscheidung erlassen will oder nicht, doch besteht dieses Ermessen nicht völlig ungebunden, sondern dieses ist stets im Sinne des Gesetzes auszuüben. Darüber hinaus geht aus den §§ 12 ff VwGVG insgesamt hervor, dass das Verwaltungsverfahren für die Behörde mit der Erlassung des Bescheides generell noch nicht endgültig abgeschlossen, sondern v.a. im Falle einer dagegen erhobenen Beschwerde bis zu deren Vorlage an das Verwaltungsgericht weiterhin sachlich zuständig ist (vgl. insbesondere § 14 Abs. 1 und 2 VwGVG bzw. § 15 Abs. 2 und 3 VwGVG), wobei diese Bestimmungen in gleicher Weise wie etwa die §§ 28 Abs. 2 bis 4 VwGVG (vgl. dazu die E zur RV, 2009 BlgNR,

  1. GP, S. 7, sowie VwGH v.
  2. Juni 2014, Ro 2014/03/0063) vom Effizienzgebot getragen sind.* Zwar stellt es Paragraph 14, Absatz eins, VwGVG grundsätzlich in das Ermessen der belangten Behörde, ob diese im Falle der Erhebung einer Beschwerde gegen ihre Entscheidung eine Beschwerdevorentscheidung erlassen will oder nicht, doch besteht dieses Ermessen nicht völlig ungebunden, sondern dieses ist stets im Sinne des Gesetzes auszuüben. Darüber hinaus geht aus den Paragraphen 12, ff VwGVG insgesamt hervor, dass das Verwaltungsverfahren für die Behörde mit der Erlassung des Bescheides generell noch nicht endgültig abgeschlossen, sondern v.a. im Falle einer dagegen erhobenen Beschwerde bis zu deren Vorlage an das Verwaltungsgericht weiterhin sachlich zuständig ist vergleiche insbesondere Paragraph 14, Absatz eins und 2 VwGVG bzw. Paragraph 15, Absatz 2 und 3 VwGVG), wobei diese Bestimmungen in gleicher Weise wie etwa die Paragraphen 28, Absatz 2 bis 4 VwGVG vergleiche dazu die E zur RV, 2009 BlgNR,
  3. GP, S. 7, sowie VwGH v.
  4. Juni 2014, Ro 2014/03/0063) vom Effizienzgebot getragen sind. * Gerade in Bezug auf Sachverhaltskonstellationen, die keine gerichtsförmigen (d.h. streitschlichtenden) Verfahrenshandlungen, sondern typischerweise eine behördliche Vorgangsweise erfordern – wie etwa einfache Ermittlungstätigkeiten zur Klärung, ob ein Empfänger während der Hinterlegung des Bescheides beim Postamt ortsabwesend war –, ist es daher in erster Linie Sache der Behörde, diese selbst vorzunehmen, und zwar schon deshalb, um solcherart Gewissheit darüber zu erlangen, ob ihre normative Erledigung überhaupt Rechtsverbindlichkeit erlangt hat. Unterlässt daher beispielweise die Behörde angesichts der Einrede des Empfängers, im fraglichen Zeitraum von der Abgabestelle ortsabwesend gewesen zu sein, jegliche dahin gehenden Nachforschungen, so kann daraus aber objektiv-beweiswürdigend nur der Schluss gezogen werden, dass sie diesem Vorbringen des Beschwerdeführers sachlich nicht entgegentritt. * Dies gilt insbesondere dann, wenn sich auch aus dem Verfahrensakt keinerlei sonstigen Hinweise darauf ergeben, dass der Rechtsmittelwerber im fraglichen Zeitraum in seine Wohnung zurückgekehrt ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGOB:2015:LVwG.490017.Gf.Mu

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.