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{'item': 'LVwG-050053/2/WEI'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Oberösterreich Entscheidungsdatum23.10.2015 GeschäftszahlLVwG-050053/2/WEI RechtssatzMit der Einführung der Verwaltungsgerichte am

  1. Jänner 2014 entfiel der Rechtsmittelausschluss des § 19 Abs 4 AVG idF vor der AVG-Novelle BGBl I Nr. 33/2013, zumal der verwaltungsbehördliche Instanzenzug grundsätzlich abgeschafft und vorgesehen wurde, dass eine Beschwerde direkt an das Verwaltungsgericht erhoben werden kann. Der rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Bescheidbeschwerden gemäß Art 130 Abs 1 Z 1 B-VG kommt gemäß § 13 Abs 1 VwGVG die aufschiebende Wirkung zu. Um einen Ladungsbescheid mit vergleichbarer Wirkung wie vormals durch den Rechtsmittelausschluss nach § 19 Abs 4 AVG aF auszustatten, muss die Behörde nunmehr von der Möglichkeit nach § 13 Abs 2 VwGVG Gebrauch machen, die aufschiebende Wirkung mit Bescheid auszuschließen.Mit der Einführung der Verwaltungsgerichte am
  2. Jänner 2014 entfiel der Rechtsmittelausschluss des Paragraph 19, Absatz 4, AVG in der Fassung vor der AVG-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013,, zumal der verwaltungsbehördliche Instanzenzug grundsätzlich abgeschafft und vorgesehen wurde, dass eine Beschwerde direkt an das Verwaltungsgericht erhoben werden kann. Der rechtzeitig eingebrachten und zulässigen Bescheidbeschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kommt gemäß Paragraph 13, Absatz eins, VwGVG die aufschiebende Wirkung zu. Um einen Ladungsbescheid mit vergleichbarer Wirkung wie vormals durch den Rechtsmittelausschluss nach Paragraph 19, Absatz 4, AVG aF auszustatten, muss die Behörde nunmehr von der Möglichkeit nach Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG Gebrauch machen, die aufschiebende Wirkung mit Bescheid auszuschließen. Hat die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen einen Ladungsbescheid nicht ausgeschlossen und einen Ladungstermin innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist anberaumt, dann hindert die rechtzeitige Einbringung einer Bescheidbeschwerde, dass die Rechtswirkungen des Ladungsbescheides eintreten. Der Ladungstermin kann nicht wirksam werden. Durch den Suspensiveffekt der eingebrachten Beschwerde bleibt der Ladungsbefehl unverbindlich, was bedeutet, dass der Bf schon begrifflich nicht iSd § 19 Abs 2 und 3 AVG unbegründet (unentschuldigt) ausbleiben konnte. Selbst durch den nachträglichen Eintritt der formellen Rechtskraft des Bescheides im Falle seiner Bestätigung durch das Verwaltungsgericht könnte der sachlich und zeitlich überholte Ladungstermin nicht rückwirkend wirksam und zu einer vollstreckbaren Verpflichtung werden, die einer Zwangsfolge zugänglich wäre. Der Bf ist schon durch die eingebrachte Beschwerde materiell klaglos gestellt und der Ladungsbescheid geht ins Leere.Hat die belangte Behörde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen einen Ladungsbescheid nicht ausgeschlossen und einen Ladungstermin innerhalb der vierwöchigen Beschwerdefrist anberaumt, dann hindert die rechtzeitige Einbringung einer Bescheidbeschwerde, dass die Rechtswirkungen des Ladungsbescheides eintreten. Der Ladungstermin kann nicht wirksam werden. Durch den Suspensiveffekt der eingebrachten Beschwerde bleibt der Ladungsbefehl unverbindlich, was bedeutet, dass der Bf schon begrifflich nicht iSd Paragraph 19, Absatz 2 und 3 AVG unbegründet (unentschuldigt) ausbleiben konnte. Selbst durch den nachträglichen Eintritt der formellen Rechtskraft des Bescheides im Falle seiner Bestätigung durch das Verwaltungsgericht könnte der sachlich und zeitlich überholte Ladungstermin nicht rückwirkend wirksam und zu einer vollstreckbaren Verpflichtung werden, die einer Zwangsfolge zugänglich wäre. Der Bf ist schon durch die eingebrachte Beschwerde materiell klaglos gestellt und der Ladungsbescheid geht ins Leere. Damit liegt eine Situation vor, in der die Verhängung der angedrohten Sanktion nach Einbringung der Bescheidbeschwerde nicht mehr in Betracht kommt. Eine Sachentscheidung über die Beschwerde hätte nur mehr theoretische Bedeutung. Für die Rechtsposition des Bf macht es nämlich keinen Unterschied mehr, ob der Ladungsbescheid der Verwaltungsbehörde aufrecht bleibt oder aufgehoben wird. Eine Rechtsverletzungsmöglichkeit ist nicht ersichtlich, weshalb die Beschwerde gegenstandslos geworden ist. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs war eine Beschwerde im Fall der materiellen Klaglosstellung des Bf wegen Wegfalls der Rechtsverletzungsmöglichkeit (Beschwer) als gegenstandslos geworden anzusehen und das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des § 33 Abs 1 VwGG einzustellen. Eine vergleichbare Regelung sieht das VwGVG nicht vor. § 28 Abs 1 VwGVG kennt zwar die Möglichkeit der Verfahrensbeendigung durch Zurückweisung oder Einstellung, regelt diese Fälle jedoch nicht, sondern setzt die Gründe für derartige verfahrensbeendende Beschlüsse nach § 28 Abs 1 iVm § 31 Abs 1 VwGVG offenbar voraus. Im Sinne des bisher anerkannten verfahrensrechtlichen Verständnisses wird mit Zurückweisung vorzugehen sein, wenn Prozessvoraussetzungen von vornherein fehlen, während die Einstellung in Betracht kommt, wenn die Beschwer durch Klaglosstellung nach Beschwerdeeinbringung entfällt.Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs war eine Beschwerde im Fall der materiellen Klaglosstellung des Bf wegen Wegfalls der Rechtsverletzungsmöglichkeit (Beschwer) als gegenstandslos geworden anzusehen und das Verfahren in sinngemäßer Anwendung des Paragraph 33, Absatz eins, VwGG einzustellen. Eine vergleichbare Regelung sieht das VwGVG nicht vor. Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG kennt zwar die Möglichkeit der Verfahrensbeendigung durch Zurückweisung oder Einstellung, regelt diese Fälle jedoch nicht, sondern setzt die Gründe für derartige verfahrensbeendende Beschlüsse nach Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG offenbar voraus. Im Sinne des bisher anerkannten verfahrensrechtlichen Verständnisses wird mit Zurückweisung vorzugehen sein, wenn Prozessvoraussetzungen von vornherein fehlen, während die Einstellung in Betracht kommt, wenn die Beschwer durch Klaglosstellung nach Beschwerdeeinbringung entfällt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGOB:2015:LVwG.050053.2.WEI

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.