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{'item': 'LVwG-000077/2/WEI'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Oberösterreich Entscheidungsdatum05.11.2015 GeschäftszahlLVwG-000077/2/WEI RechtssatzNach Art 4 Abs 3 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 haben Lebensmittelunternehmer gegebenenfalls spezifische Hygienemaßnahmen zur Erfüllung mikrobiologischer Kriterien für Lebensmittel zu treffen. Art 4 Abs 4 ermächtigt die Kommission, Durchführungsbestimmungen zu Absatz 3, insb Methoden für die Probenahme und die Analyse festzulegen. Nach Art 1 der dazu ergangenen Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 der Kommission vom 15. November 2005 werden die mikrobiologischen Kriterien sowie die Durchführungsbestimmungen festgelegt, die von Lebensmittelunternehmern bei der Durchführung allgemeiner und spezifischer Hygienekriterien gemäß Art 4 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 einzuhalten sind.Nach Artikel 4, Absatz 3, der Verordnung (EG) Nr. 852 aus 2004, haben Lebensmittelunternehmer gegebenenfalls spezifische Hygienemaßnahmen zur Erfüllung mikrobiologischer Kriterien für Lebensmittel zu treffen. Artikel 4, Absatz 4, ermächtigt die Kommission, Durchführungsbestimmungen zu Absatz 3, insb Methoden für die Probenahme und die Analyse festzulegen. Nach Artikel eins, der dazu ergangenen Verordnung (EG) Nr. 2073 aus 2005, der Kommission vom 15. November 2005 werden die mikrobiologischen Kriterien sowie die Durchführungsbestimmungen festgelegt, die von Lebensmittelunternehmern bei der Durchführung allgemeiner und spezifischer Hygienekriterien gemäß Artikel 4, der Verordnung (EG) Nr. 852 aus 2004, einzuhalten sind. Art 3 Abs 1 der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 wiederholt die schon aus Art 4 Abs 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 folgende Verpflichtung der Lebensmittelunternehmer sicherzustellen, dass Lebensmittel die mikrobiologischen Kriterien des Anhangs I der Verordnung (EG) Nr. 2073/2005 einhalten. Die Lebensmittelunternehmer haben dazu Maßnahmen im Rahmen ihrer auf HACCP-Grundsätzen beruhenden Verfahren (vgl dazu Art 5 VO [EG] Nr. 852/2004 betreffend Grundsätze der Gefahrenanalyse und der Überwachung kritischer Kontrollpunkte) zu treffen, um zu gewährleisten, dass die Prozesshygienekriterien eingehalten werden. Im Art 5 Abs 2 lit

  1. a)bis
  2. g)der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 werden die von Lebensmittelunternehmern zu beachtenden HACCP-Grundsätze für ein System zur Eigenkontrolle aufgelistet.Artikel 3, Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr. 2073 aus 2005, wiederholt die schon aus Artikel 4, Absatz 3 und 4 der Verordnung (EG) Nr. 852 aus 2004, folgende Verpflichtung der Lebensmittelunternehmer sicherzustellen, dass Lebensmittel die mikrobiologischen Kriterien des Anhangs römisch eins der Verordnung (EG) Nr. 2073 aus 2005, einhalten. Die Lebensmittelunternehmer haben dazu Maßnahmen im Rahmen ihrer auf HACCP-Grundsätzen beruhenden Verfahren vergleiche dazu Artikel 5, VO [EG] Nr. 852 aus 2004, betreffend Grundsätze der Gefahrenanalyse und der Überwachung kritischer Kontrollpunkte) zu treffen, um zu gewährleisten, dass die Prozesshygienekriterien eingehalten werden. Im Artikel 5, Absatz 2, Litera a,) bis
  3. g)der Verordnung (EG) Nr. 852 aus 2004, werden die von Lebensmittelunternehmern zu beachtenden HACCP-Grundsätze für ein System zur Eigenkontrolle aufgelistet. Bei den in Art 7 ff der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 angeführten Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis (Hygienepraxis) handelt es sich ebenso wie bei den Richtlinien des ÖLMB um rechtlich zwar nicht unmittelbar verbindliche Verkehrsnormen, die aber von Angehörigen des angesprochenen Verkehrskreises beachtet werden und daher kraft Verkehrssitte als Maßstab in die Beurteilung der gebotenen Sorgfalt einfließen. Bei den in Artikel 7, ff der Verordnung (EG) Nr. 852 aus 2004, angeführten Leitlinien für eine gute Verfahrenspraxis (Hygienepraxis) handelt es sich ebenso wie bei den Richtlinien des ÖLMB um rechtlich zwar nicht unmittelbar verbindliche Verkehrsnormen, die aber von Angehörigen des angesprochenen Verkehrskreises beachtet werden und daher kraft Verkehrssitte als Maßstab in die Beurteilung der gebotenen Sorgfalt einfließen. Die gegenständlich gemäß § 90 Abs 3 Z 1 LMSVG strafbare Zuwiderhandlung gegen die Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene betrifft die Unterlassung gebotener Vorsorgemaßnahmen und damit die gleiche Art Unterlassungsdelikt wie in dem - noch zu § 3 Lebensmittelhygieneverordnung 1998 - ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 26. März 2007, Zl. 2004/10/0029. Dessen Grundsätze sind auch für die gegenständliche Sach- und Rechtslage einschlägig, bei der es im Wesentlichen ebenfalls um den Vorwurf der Unterlassung von Maßnahmen zur Vermeidung einer hygienisch nachteiligen Beeinflussung bzw fallbezogen von Sicherheitsmaßnahmen zur Einhaltung von Prozesshygienekriterien (mikrobiologische Kriterien bei Speiseeis nach Anhang I Kap 2.2.8. der VO [EG] Nr. 2073/2005) geht. Die nunmehr seit der Verordnung (EG) Nr. 852/2004 über Lebensmittelhygiene geltende Rechtslage ist daher mit jener nach der früheren Lebensmittelhygieneverordnung 1998 vergleichbar.Die gegenständlich gemäß Paragraph 90, Absatz 3, Ziffer eins, LMSVG strafbare Zuwiderhandlung gegen die Verordnung (EG) Nr. 852 aus 2004, über Lebensmittelhygiene betrifft die Unterlassung gebotener Vorsorgemaßnahmen und damit die gleiche Art Unterlassungsdelikt wie in dem - noch zu Paragraph 3, Lebensmittelhygieneverordnung 1998 - ergangenen Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofs vom 26. März 2007, Zl. 2004/10/0029. Dessen Grundsätze sind auch für die gegenständliche Sach- und Rechtslage einschlägig, bei der es im Wesentlichen ebenfalls um den Vorwurf der Unterlassung von Maßnahmen zur Vermeidung einer hygienisch nachteiligen Beeinflussung bzw fallbezogen von Sicherheitsmaßnahmen zur Einhaltung von Prozesshygienekriterien (mikrobiologische Kriterien bei Speiseeis nach Anhang römisch eins Kap 2.2.8. der VO [EG] Nr. 2073 aus 2005,) geht. Die nunmehr seit der Verordnung (EG) Nr. 852 aus 2004, über Lebensmittelhygiene geltende Rechtslage ist daher mit jener nach der früheren Lebensmittelhygieneverordnung 1998 vergleichbar. Für den erhobenen Vorwurf der Unterlassung von nötigen Maßnahmen zur Einhaltung mikrobiologischer Kriterien genügt es nicht, bloß das Untersuchungsergebnis in Bezug auf gezogene amtliche Proben zu beschreiben, weil im modernen Schuldstrafrecht wie auch im Verwaltungsstrafrecht eine bloße Ergebnishaftung des Täters nicht in Betracht kommen kann. Zur Spruchkonkretisierung bedarf es einer konkreten Umschreibung der vom Täter unterlassenen Maßnahmen. Dem Täter muss ein konkretes Fehlverhalten im Zusammenhang mit der Unterlassung von gebotenen Maßnahmen bezogen auf die jeweilige Produktions-, Verarbeitungs- oder Vertriebsstufe des Unternehmens angelastet und ein auf diese Weise bestimmter Verhaltensvorwurf im Spruch gemacht werden. Die belangte Behörde hat aber nur auf Pflichten des Lebensmittelunternehmers in Rechtsvorschriften abstrakt hingewiesen, ohne einen bestimmten, durch konkrete Umstände individualisierten Verhaltensvorwurf zu umschreiben. Es mangelt dem Spruch daher an der nach dem § 44a Z 1 VStG erforderlichen Konkretisierung in Bezug auf die vom Beschuldigten unterlassenen Maßnahmen, sei es nun, dass er kritische Punkte im Prozessablauf (Herstellungsprozess oder beim Feilhalten in der Eisvitrine) entweder gar nicht bestimmt hat oder unbeachtet ließ und die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen nicht festgelegt oder nicht (ausreichend) umgesetzt wurden.Die belangte Behörde hat aber nur auf Pflichten des Lebensmittelunternehmers in Rechtsvorschriften abstrakt hingewiesen, ohne einen bestimmten, durch konkrete Umstände individualisierten Verhaltensvorwurf zu umschreiben. Es mangelt dem Spruch daher an der nach dem Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG erforderlichen Konkretisierung in Bezug auf die vom Beschuldigten unterlassenen Maßnahmen, sei es nun, dass er kritische Punkte im Prozessablauf (Herstellungsprozess oder beim Feilhalten in der Eisvitrine) entweder gar nicht bestimmt hat oder unbeachtet ließ und die erforderlichen Sicherheitsmaßnahmen nicht festgelegt oder nicht (ausreichend) umgesetzt wurden. Da das angefochtene Straferkenntnis dem Bf weder ein bestimmtes und hinreichend konkretisiertes Verhalten vorwirft noch Feststellungen zu den gebotenen Hygienemaßnahmen trifft, war der Beschwerde stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren wegen Fehlens einer substanziell zutreffend angelasteten Verwaltungsübertretung gemäß § 45 Abs 1 Z 1 und Z 3 (Verfolgungsverjährung) VStG iVm § 38 VwGVG einzustellen.Da das angefochtene Straferkenntnis dem Bf weder ein bestimmtes und hinreichend konkretisiertes Verhalten vorwirft noch Feststellungen zu den gebotenen Hygienemaßnahmen trifft, war der Beschwerde stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Strafverfahren wegen Fehlens einer substanziell zutreffend angelasteten Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins und Ziffer 3, (Verfolgungsverjährung) VStG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG einzustellen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGOB:2015:LVwG.000077.2.WEI

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.