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{'item': 'LVwG-400125/2/Gf/Mu'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Oberösterreich Entscheidungsdatum23.11.2015 GeschäftszahlLVwG-400125/2/Gf/Mu Rechtssatz* Selbst wenn man außer Streit stellt, dass einerseits die für eine Nachbehandlung in einer Spitalsambulanz aufzuwendende Zeitspanne in der Regel weniger als eineinhalb Stunden beträgt und andererseits der konkret durchgeführte operative Eingriff auch akut notwendig geworden war, ist dem Bf. im Ergebnis aber dennoch ein fahrlässiges Verhalten anzulasten. Auszugehen ist nämlich davon, dass es der allgemeinen Lebenserfahrung entspricht, dass bei im Vornhinein vereinbarten Arztterminen, Nachbehandlungsterminen in Krankenhausambulanzen etc. geradezu regelmäßig mit mehr oder weniger langen Wartezeiten zu rechnen ist, wobei solche Zeitverzögerungen nicht selten durch vom Regelverlauf abweichende Heilungsprozesse, Vorreihungen anderer Patienten, Notfälle u.a. verursacht werden. Angesichts dessen ist dem Beschwerdeführer zwar zugute zu halten, dass er ohnehin schon von vornherein die maximal zulässige Parkdauer bezahlt hat (11/2 Stunden/3 Euro). Allerdings musste ihm selbst unter derartigen Voraussetzungen klar sein, dass damit das Risiko, dennoch eine Verletzung der Parkgebührenpflicht zu begehen, nicht vollständig ausgeschlossen war. Wenn man weiters berücksichtigt, dass nach seiner bisherigen persönlichen Erfahrung die Nachbehandlungen innerhalb eines 11/2-Stunden-Intervalls stets abgeschlossen waren, so führt dies objektiv besehen in Verbindung mit der Entrichtung der Maximalgebühr von 3 Euro zwar zu einer nahezu höchstmöglichen Risikoreduzierung; gerade in der bewussten Inkaufnahme des verbleibenden Restrisikos liegt jedoch die ihm vorzuwerfende Fahrlässigkeit und damit auch die Schuldhaftigkeit seines Handelns. * Dieses (Rest-)Verschulden wird auch nicht durch die von ihm vorgelegte Bestätigung des UKH Linz, wonach der Bf. am Vorfallstag von 7:48 Uhr an etwas mehr als drei Stunden, nämlich bis 10.55 Uhr, im Krankenhaus anwesend war, ausgeschlossen. Denn weder aus dieser noch aus den übrigen von ihm vorgelegten Beweismitteln ist ersichtlich, wann die Nachbehandlung tatsächlich begonnen hat. War dies beispielsweise nämlich nicht schon vor 9:00 Uhr, so wäre für ihn sowohl der Umstand, dass eine Verzögerung eintritt, als auch unschwer absehbar gewesen, dass im Hinblick auf die bereits um 9:30 Uhr endende Gültigkeitsdauer des Parktickets ein entsprechender Handlungsbedarf gegeben ist, nämlich dahin, das Fahrzeug umzuparken und einen neuen Parkschein zu entwerten sowie v.a. auch das Krankenhauspersonal darüber zu informieren. * Im Übrigen hätte der Bf. alle entstandenen Unannehmlichkeiten schon von vornherein dadurch vermeiden können, dass er sein Fahrzeug in der im UKH Linz vorhandenen – und tarifmäßig sogar günstigeren – Tiefgarage abstellt. Freilich ist die Benützung einer Tiefgarage anstelle eines Kurzparkzonenstellplatzes – mit der vergleichsweise i.d.R. ein höherer Manipulationsaufwand verbunden ist (spezifische Benützungsmodalitäten, Klein- bzw. Wechselgeld, Unübersichtlichkeit, weitere Wege, .....) – rechtlich nicht verpflichtend; dies ändert jedoch nichts daran, dass das Risiko für unvorhersehbare Verzögerungen bei der Erledigung des beabsichtigten Vorhabens stets vom Fahrzeuglenker zu tragen ist – es sei denn, es läge eine das Verschulden gänzlich ausschließende Notstandssituation vor; dies traf jedoch im gegenständlichen Fall, wie in den vorstehenden Ausführungen dargelegt wurde, nicht zu. * Gesamthaft besehen ist dem Bf. allerdings zugute zu halten, dass in einer Situation, in der man einen ungeplanten – wenn auch ambulanten und objektiv besehen wohl auch nicht allzu gravierenden – operativen Eingriff über sich ergehen lassen muss, die Gedanken nicht in erster Linie dem Umstand gelten, dass die bezahlte Parkzeit in Kürze ablaufen könnte. Dies in Verbindung damit, dass er ohnehin gleichsam vorsorglich die in Linzer Kurzparkzonen maximal zulässige Parkdauer in Anspruch genommen und hierfür auch die fällige Gebühr entrichtet hat, sowie, dass es sich einerseits gegenständlich um die erstmalige Bestrafung des Beschwerdeführers wegen einer derartigen Übertretung handelt und andererseits sein Verschulden – wenn schon nicht ausgeschlossen, so doch – insgesamt bloß geringfügig und die Folgen der Übertretung unbedeutend waren (entgangene Parkgebühr in Höhe von 1,30 Euro), führt im Ergebnis dazu, es als ausreichend zu erachten, dass lediglich eine Ermahnung ausgesprochen wird, um den Bf. künftig von der Begehung gleichartiger Übertretungen abzuhalten. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGOB:2015:LVwG.400125.2.Gf.Mu

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.