RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Oberösterreich Entscheidungsdatum25.11.2015 GeschäftszahlLVwG-000081/13/WEI RechtssatzBei divergierenden Gewichtsmessungen von Lebensmittelgutachtern auf gleicher fachlicher Ebene bzw akkreditierten Prüf- und Inspektionsstellen hinsichtlich der amtlichen Probe (AGES stellte mit 130 bis 132 g eine Minusabweichung von 12 bis 13,33%, demnach weit über 9%, fest, was nach § 10 Abs 2 FPVO Verkehrsunfähigkeit bedeutete) und der amtlichen Gegenprobe (ANALYTEC stellte 138 g oder 8% Minusabweichung fest) ist im Zweifel zugunsten des Bf von der günstigeren Gewichtsangabe im vorgelegten Gutachten zur Gegenprobe auszugehen, die sich noch im Toleranzbereich der FPVO befindet. Die vom Bf vorgelegte „Stichprobenstatistik mit Attributen“ bescheinigte weiter die Einhaltung der Losprüfungs- und Annahmekriterien im Anhang 2 der FPVO. Mangels anderer Beweise war von einem insgesamt annehmbaren Los auszugehen.Bei divergierenden Gewichtsmessungen von Lebensmittelgutachtern auf gleicher fachlicher Ebene bzw akkreditierten Prüf- und Inspektionsstellen hinsichtlich der amtlichen Probe (AGES stellte mit 130 bis 132 g eine Minusabweichung von 12 bis 13,33%, demnach weit über 9%, fest, was nach Paragraph 10, Absatz 2, FPVO Verkehrsunfähigkeit bedeutete) und der amtlichen Gegenprobe (ANALYTEC stellte 138 g oder 8% Minusabweichung fest) ist im Zweifel zugunsten des Bf von der günstigeren Gewichtsangabe im vorgelegten Gutachten zur Gegenprobe auszugehen, die sich noch im Toleranzbereich der FPVO befindet. Die vom Bf vorgelegte „Stichprobenstatistik mit Attributen“ bescheinigte weiter die Einhaltung der Losprüfungs- und Annahmekriterien im Anhang 2 der FPVO. Mangels anderer Beweise war von einem insgesamt annehmbaren Los auszugehen. Für die Rechtsfrage der Irreführungseignung gilt nach ständiger höchstgerichtlicher Judikatur der normative Maßstab der mutmaßlichen Erwartung eines „aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers“. Die Frage der Irreführungs- bzw Täuschungseignung von Angaben über die Nennfüllmenge eines Lebensmittels in Fertigpackungen kann entsprechend dem Grundsatz der Einheit der Rechtsordnung nicht ohne Berücksichtigung der besonderen Vorschriften des Maß- und Eichgesetzes und der darauf beruhenden FPVO, die ebenfalls dem Schutz des Rechtsverkehrs vor falschen Angaben dienen, gelöst werden. Die nach der FPVO zugelassenen Toleranzen und Bedingungen für die Nennfüllmenge von Fertigpackungen sind auch lebensmittelrechtlich beachtlich. Demnach liegt „eine zur Irreführung geeignete Angabe“ in Bezug auf das Nennfüllgewicht auf einer Fertigpackung nicht vor, wenn und soweit die Prüf- und Annahmekriterien der FPVO für das betreffende Los eingehalten worden sind. Der normative Maßstab der Erwartung eines aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers steht damit völlig im Einklang. Für die Irreführungseignung kommt es nämlich nicht auf einen „uninformierten“ Ignoranten, sondern auf den „aufmerksamen und verständigen“ Durchschnittsverbraucher als Maßfigur an, der mündig und in der Lage ist, sich gegebenenfalls nähere Informationen über das Zeichen „℮“ vor der Nennfüllmenge zu beschaffen. Dies gilt besonders vor dem Hintergrund der Judikatur des EuGH, wonach der aufmerksame und verständige („mündige“) Durchschnittsverbraucher durch die Etikettierung und insbesondere auch das Zutatenverzeichnis (vgl zB bloße Angabe von E-Nrn) ausreichend informiert wird (vgl Blass ua, LMR³ LMSVG § 5 Rz 21). Der normative Maßstab der Erwartung eines aufmerksamen und verständigen Durchschnittsverbrauchers steht damit völlig im Einklang. Für die Irreführungseignung kommt es nämlich nicht auf einen „uninformierten“ Ignoranten, sondern auf den „aufmerksamen und verständigen“ Durchschnittsverbraucher als Maßfigur an, der mündig und in der Lage ist, sich gegebenenfalls nähere Informationen über das Zeichen „℮“ vor der Nennfüllmenge zu beschaffen. Dies gilt besonders vor dem Hintergrund der Judikatur des EuGH, wonach der aufmerksame und verständige („mündige“) Durchschnittsverbraucher durch die Etikettierung und insbesondere auch das Zutatenverzeichnis vergleiche zB bloße Angabe von E-Nrn) ausreichend informiert wird vergleiche Blass ua, LMR³ LMSVG Paragraph 5, Rz 21). Durch die Art der Deklaration des Zeichens „℮“ bei der Nennfüllmenge einer Fertigpackung muss dem Verbraucher bewusst werden, dass es offensichtlich einen unmittelbaren Bezug zur Nennfüllmenge hat. Der aufmerksame und verständige Verbraucher wird sich gegebenenfalls darüber informieren, dass dieses Zeichen die Einhaltung der Prüf- und Annahmekriterien für ein Los nach der FPVO zum Ausdruck bringt, mit denen gewisse Toleranzen und Bedingungen verbunden sind. Auch ohne Spezialwissen über die Kriterien der Losprüfung nach der FPVO, wird der verständige Verbraucher der Sache nach annehmen, dass es bei der Nennfüllmenge von maschinell hergestellten Fertigpackungen nur um Durchschnittswerte gehen kann, weil technisch bedingte Abweichungen (Schwankungen) der Füllmengen im Herstellungsprozess schon nach der allgemeinen Lebenserfahrung wahrscheinlich sind. Er kann aber auf Basis der FPVO darauf vertrauen, dass die Prüfvorschriften für ein Los im Mittel eine der Nennfüllmenge bis auf die Standardabweichung entsprechende Füllmenge gewährleisten. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGOB:2015:LVwG.000081.13.WEI
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.