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{'item': 'LVwG-850401/3/Wei/BZ'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Oberösterreich Entscheidungsdatum04.12.2015 GeschäftszahlLVwG-850401/3/Wei/BZ Rechtssatz* Ein primär für die Zielgruppe Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter angebotenes Seminar aus „Schadenersatz- und Privatversicherungsrecht“, in dem von ausreichend qualifizierten Referenten anhand der höchstgerichtlichen Judikatur prüfungsrelevantes Fachwissen (§§ 13 u 20 RAPG) mit Bezug zu den beruflichen Aufgaben eines Rechtsanwaltes vermittelt wird, entspricht den Kriterien des § 2 RL-RAA und ist gemäß § 3 RL-RAA als Ausbildungsveranstaltung anzuerkennen, die der Vorbereitung auf die Rechtsanwaltsprüfung und der Ausbildung zum Rechtsanwalt dient.* Ein primär für die Zielgruppe Rechtsanwälte und Rechtsanwaltsanwärter angebotenes Seminar aus „Schadenersatz- und Privatversicherungsrecht“, in dem von ausreichend qualifizierten Referenten anhand der höchstgerichtlichen Judikatur prüfungsrelevantes Fachwissen (Paragraphen 13, u 20 RAPG) mit Bezug zu den beruflichen Aufgaben eines Rechtsanwaltes vermittelt wird, entspricht den Kriterien des Paragraph 2, RL-RAA und ist gemäß Paragraph 3, RL-RAA als Ausbildungsveranstaltung anzuerkennen, die der Vorbereitung auf die Rechtsanwaltsprüfung und der Ausbildung zum Rechtsanwalt dient. * Die Lehrmethode, Fachwissen durch Besprechung von höchstgerichtlicher Judikatur vorzutragen, ist der Ausbildung zum Rechtsanwalt besonders dienlich und gehört zum guten Standard von praxisrelevanten Ausbildungsver-an¬staltungen. Dadurch wird dem Rechtsanwaltsanwärter die Umsetzung des theoretischen Wissens in der praktischen Anwendung erleichtert und werden Grundlagen für das anwaltliche Arbeiten vermittelt, die ihm auch das „Handwerkszeug“ zur Bewältigung der anwaltlichen Berufsaufgaben an die Hand geben. Die Auslegung höchstgerichtlicher Judikatur ist für die realistische Einschätzung der Chancen auf einen Prozesserfolg im Einzelfall sehr wichtig und stellt eine für den Anwaltsberuf grundlegende Fähigkeit dar. * Wenn die belangte Behörde unter Ausbildung eine „breit angelegte berufliche Grundbildung“ und die Vermittlung von „für die Ausübung einer qualifizierten beruflichen Tätigkeit notwendigen fachlichen Fertigkeiten und Kenntnisse“ versteht, so besteht dagegen kein Einwand, weil diese Definition auch genügend Raum für die Vermittlung von Spezialwissen auf wichtigen Gebieten der Ausübung des Rechtsanwaltsberufes zulässt. Dieses Verständnis von „Ausbil¬dung“ entspricht dem aktuellen Angebot der AWAK mit zahlreichen Ausbildungs¬seminaren vom Typ „special“ und ist auch mit der Begriffsbildung der belangten Behörde kompatibel, in der Kenntnisse (impliziert auch notwendige Spezial¬kenntnisse!) für die Ausübung einer „qualifizierten beruflichen Tätigkeit“ gefordert werden. * Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich hat die erforder¬liche Ausbildung im Sinne des § 1 RAPG zur Ausübung einer „qualifizierten“ beruflichen Tätigkeit nicht nur solides Grundwissen, sondern darüber hinaus auch Spezialkenntnisse auf wichtigen Rechtsgebieten, die für die „qualifizierte“ Ausübung des Rechtsanwaltsberufes schlechthin bedeutsam sind, zu umfassen. Zu diesen Gebieten zählt jedenfalls neben dem Schadenersatzrecht auch das Privatversicherungsrecht (Versicherungsvertragsrecht) als besonderer Teil des „Bürgerlichen Rechtes“. Dies belegt das Seminarangebot der AWAK und gilt ungeachtet der fehlenden, aber ohnehin nicht notwendigen Nennung im RAPG als eigener Prüfungsgegenstand. Da es in der anwaltlichen Praxis im Zusammenhang mit Fragen des Schadenersatzes regelmäßig Berührungspunkte zum Versiche-rungs¬vertragsrecht gibt, erscheinen ausreichende Kenntnisse des Privatver-sicherungsrechtes für die „qualifizierte“ Ausübung des Rechtsanwaltsberufes unverzichtbar. Es kann daher keine Rede davon sein, dass die Inhalte des gegenständlichen Vortrages (Allgemeines Versicherungsrecht, Vermögensver-sicherung, Sachversicherung, Personenversicherung, Obliegenheiten) erst als „Weiterbildung“ im Sinne einer Spezialisierung der vorhandenen Berufs-qualifikation anzusehen sind. Der bloße Hinweis der belangten Behörde auf die Vermittlung von Spezialwissen ist keine taugliche Begründung, weil Spezialwissen auch Gegenstand zahlreicher Ausbildungsveranstaltungen ist. Mit gutem Grund bietet die AWAK die Spezialmaterie Vertragsversicherung schon im Rahmen der Ausbildung von Rechtsanwaltsanwärtern als Seminartyp „special“ an. Es gehört nämlich zum guten beruflichen Standard eines ausgebildeten Rechtsanwaltes, im Bereich Schadenersatz und Versicherungsrecht auf dem letzten Stand zu sein.* Nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes Oberösterreich hat die erforder¬liche Ausbildung im Sinne des Paragraph eins, RAPG zur Ausübung einer „qualifizierten“ beruflichen Tätigkeit nicht nur solides Grundwissen, sondern darüber hinaus auch Spezialkenntnisse auf wichtigen Rechtsgebieten, die für die „qualifizierte“ Ausübung des Rechtsanwaltsberufes schlechthin bedeutsam sind, zu umfassen. Zu diesen Gebieten zählt jedenfalls neben dem Schadenersatzrecht auch das Privatversicherungsrecht (Versicherungsvertragsrecht) als besonderer Teil des „Bürgerlichen Rechtes“. Dies belegt das Seminarangebot der AWAK und gilt ungeachtet der fehlenden, aber ohnehin nicht notwendigen Nennung im RAPG als eigener Prüfungsgegenstand. Da es in der anwaltlichen Praxis im Zusammenhang mit Fragen des Schadenersatzes regelmäßig Berührungspunkte zum Versiche-rungs¬vertragsrecht gibt, erscheinen ausreichende Kenntnisse des Privatver-sicherungsrechtes für die „qualifizierte“ Ausübung des Rechtsanwaltsberufes unverzichtbar. Es kann daher keine Rede davon sein, dass die Inhalte des gegenständlichen Vortrages (Allgemeines Versicherungsrecht, Vermögensver-sicherung, Sachversicherung, Personenversicherung, Obliegenheiten) erst als „Weiterbildung“ im Sinne einer Spezialisierung der vorhandenen Berufs-qualifikation anzusehen sind. Der bloße Hinweis der belangten Behörde auf die Vermittlung von Spezialwissen ist keine taugliche Begründung, weil Spezialwissen auch Gegenstand zahlreicher Ausbildungsveranstaltungen ist. Mit gutem Grund bietet die AWAK die Spezialmaterie Vertragsversicherung schon im Rahmen der Ausbildung von Rechtsanwaltsanwärtern als Seminartyp „special“ an. Es gehört nämlich zum guten beruflichen Standard eines ausgebildeten Rechtsanwaltes, im Bereich Schadenersatz und Versicherungsrecht auf dem letzten Stand zu sein. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGOB:2015:LVwG.850401.3.Wei.BZ

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