RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Oberösterreich Entscheidungsdatum09.12.2015 GeschäftszahlLVwG-470010/2/Gf/Mu Rechtssatz* Der Rechtsbehelf gegen eine Säumnis der Behörde wurde mit der Verwal-tungsgerichtsbarkeits-Novelle BGBl I 51/2012 insofern neu konzipiert, als nunmehr – entgegen der früheren Rechtslage – auch in Abgabensachen im Falle einer Verletzung der gesetzlichen Entscheidungsfrist durch die (letztinstanzliche) Behörde die Zuständigkeit zur Sachentscheidung nicht unmittelbar auf die gerichtsförmige Rechtsmittelinstanz übergeht: Vielmehr ordnet § 284 Abs. 2 BAO insoweit an, dass das Verwaltungsgericht der Abgabenbehörde aufzutragen hat, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten zu entscheiden, und § 284 Abs. 3 BAO legt sogar ausdrücklich fest, dass die Zuständigkeit zur Entscheidung erst dann auf das Verwaltungsgericht übergeht, wenn die nach § 284 Abs. 2 BAO festgesetzte Frist abgelaufen ist; innerhalb dieser Zusatzfrist stellt sich also die rechtliche Situation so dar, dass die Zuständigkeit zur Bescheiderlassung – und damit zur „Führung der Verwaltung“ – noch nicht auf die Staatsfunktion „(Verwaltungs-)Gerichtsbarkeit“ devolviert, sondern weiterhin bei der Behörde verbleibt; dem Verwaltungsgericht kommt während dieses Zeitraumes sohin gleichsam nur die Aufgabe eines „Überwachungsorganes“ ohne eigenständige Sacherledigungsbefugnisse zu;* Der Rechtsbehelf gegen eine Säumnis der Behörde wurde mit der Verwal-tungsgerichtsbarkeits-Novelle Bundesgesetzblatt Teil eins, 51 aus 2012, insofern neu konzipiert, als nunmehr – entgegen der früheren Rechtslage – auch in Abgabensachen im Falle einer Verletzung der gesetzlichen Entscheidungsfrist durch die (letztinstanzliche) Behörde die Zuständigkeit zur Sachentscheidung nicht unmittelbar auf die gerichtsförmige Rechtsmittelinstanz übergeht: Vielmehr ordnet Paragraph 284, Absatz 2, BAO insoweit an, dass das Verwaltungsgericht der Abgabenbehörde aufzutragen hat, innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten zu entscheiden, und Paragraph 284, Absatz 3, BAO legt sogar ausdrücklich fest, dass die Zuständigkeit zur Entscheidung erst dann auf das Verwaltungsgericht übergeht, wenn die nach Paragraph 284, Absatz 2, BAO festgesetzte Frist abgelaufen ist; innerhalb dieser Zusatzfrist stellt sich also die rechtliche Situation so dar, dass die Zuständigkeit zur Bescheiderlassung – und damit zur „Führung der Verwaltung“ – noch nicht auf die Staatsfunktion „(Verwaltungs-)Gerichtsbarkeit“ devolviert, sondern weiterhin bei der Behörde verbleibt; dem Verwaltungsgericht kommt während dieses Zeitraumes sohin gleichsam nur die Aufgabe eines „Überwachungsorganes“ ohne eigenständige Sacherledigungsbefugnisse zu; * Daraus, dass in § 56 Abs. 1 Z. 8 OöGemO das laufende Haushaltsjahr als zuständigkeitsbegründender Bezugspunkt apostrophiert wird, ergibt sich, dass im Falle einer den Zeitraum mehrerer Haushaltsjahre umfassenden Gebührenvorschreibung keine Zusammenrechnung, sondern vielmehr eine entsprechende Separation vorzunehmen ist. Somit fällt dann, wenn die Höhe der vorgeschriebenen Gebühren jährlich jeweils innerhalb der durch diese Norm festgelegten Betragsgrenze („höchstens jedoch bis zu einer Höhe von jeweils 50.000 Euro“) liegt, die Entscheidung über die gänzliche bzw. teilweise Abschreibung dieser Abgaben jeweils in den Kompetenzbereich des Gemeindevorstandes (der in Städten gemäß § 3 Abs. 2 OöGemO die Bezeichnung „Stadtrat“ führt) und nicht in jenen des Gemeinderates.* Daraus, dass in Paragraph 56, Absatz eins, Ziffer 8, OöGemO das laufende Haushaltsjahr als zuständigkeitsbegründender Bezugspunkt apostrophiert wird, ergibt sich, dass im Falle einer den Zeitraum mehrerer Haushaltsjahre umfassenden Gebührenvorschreibung keine Zusammenrechnung, sondern vielmehr eine entsprechende Separation vorzunehmen ist. Somit fällt dann, wenn die Höhe der vorgeschriebenen Gebühren jährlich jeweils innerhalb der durch diese Norm festgelegten Betragsgrenze („höchstens jedoch bis zu einer Höhe von jeweils 50.000 Euro“) liegt, die Entscheidung über die gänzliche bzw. teilweise Abschreibung dieser Abgaben jeweils in den Kompetenzbereich des Gemeindevorstandes (der in Städten gemäß Paragraph 3, Absatz 2, OöGemO die Bezeichnung „Stadtrat“ führt) und nicht in jenen des Gemeinderates. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGOB:2015:LVwG.470010.2.Gf.Mu
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.