RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Oberösterreich Entscheidungsdatum02.02.2016 GeschäftszahlLVwG-650559/2/ZO/CG RechtssatzDas Verfahren zur Entziehung der Lenkberechtigung ist nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes insofern ein einheitliches, als die Behörde das Vorliegen aller Erteilungsvoraussetzungen zu beurteilen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen sowie auszusprechen hat, wie lange der Betroffene nicht im Besitz seiner Lenkberechtigung sein soll. Diese Prognoseentscheidung hat sie aufgrund aller bis zur Erlassung des Entziehungsbescheides verwirklichten Tatsachen zu treffen. Eine neuerliche Entziehung der Lenkberechtigung wegen des Vorliegens von Tatsachen, die vor der Zustellung des in Rechtskraft erwachsenen Entziehungsbescheides verwirklicht worden sind, ist nicht zulässig. Dieses Prinzip der „Einheitlichkeit des Entziehungsverfahrens“ ergibt sich nicht unmittelbar aus positivrechtlichen Bestimmungen des FSG bzw. der entsprechenden Vorgängerbestimmungen des KFG. Der Verwaltungsgerichtshof führt in seiner Entscheidung vom 29.10.1991, 91/11/0054 aus, dass „in einem behördlichen Entziehungsbescheid zum Ausdruck kommt, dass die Behörde aufgrund der im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides bestehenden Sach- und Rechtslage von der Annahme ausgeht, dass nach Ablauf der festgesetzten Zeit die Eignungsvoraussetzungen wieder gegeben sind“. Der Grundsatz der Einheitlichkeit des Entziehungsverfahrens ist also Ausfluss des allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsatzes, wonach die Behörde bei der Erlassung eines Bescheides die Sachlage zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung heranzuziehen und alle bis zu diesem Zeitpunkt verwirklichten Sachverhaltselemente zu berücksichtigen hat (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG § 39 RZ 42 und die dort angeführte Judikatur). Der Grundsatz der Einheitlichkeit des Entziehungsverfahrens bezieht sich daher nur auf die Erlassung des Entziehungsbescheides durch die Behörde. Mit diesem (rechtskräftigen) Bescheid wird das Entziehungsverfahren abgeschlossen. Dieses Prinzip der „Einheitlichkeit des Entziehungsverfahrens“ ergibt sich nicht unmittelbar aus positivrechtlichen Bestimmungen des FSG bzw. der entsprechenden Vorgängerbestimmungen des KFG. Der Verwaltungsgerichtshof führt in seiner Entscheidung vom 29.10.1991, 91/11/0054 aus, dass „in einem behördlichen Entziehungsbescheid zum Ausdruck kommt, dass die Behörde aufgrund der im Zeitpunkt der Erlassung ihres Bescheides bestehenden Sach- und Rechtslage von der Annahme ausgeht, dass nach Ablauf der festgesetzten Zeit die Eignungsvoraussetzungen wieder gegeben sind“. Der Grundsatz der Einheitlichkeit des Entziehungsverfahrens ist also Ausfluss des allgemeinen verwaltungsrechtlichen Grundsatzes, wonach die Behörde bei der Erlassung eines Bescheides die Sachlage zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung heranzuziehen und alle bis zu diesem Zeitpunkt verwirklichten Sachverhaltselemente zu berücksichtigen hat vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG Paragraph 39, RZ 42 und die dort angeführte Judikatur). Der Grundsatz der Einheitlichkeit des Entziehungsverfahrens bezieht sich daher nur auf die Erlassung des Entziehungsbescheides durch die Behörde. Mit diesem (rechtskräftigen) Bescheid wird das Entziehungsverfahren abgeschlossen. Die Wiederausfolgung des Führerscheines nach Ablauf der Entzugsdauer ist nicht mehr Teil des Entziehungsverfahrens sondern eine bloße manipulative Tätigkeit der Behörde. Es handelt sich um die Ausfolgung eines Dokumentes, nicht um den bescheidmäßigen Abspruch über die Erteilung bzw. Entziehung eines Rechtes. Der Grundsatz der Einheitlichkeit des Entziehungsverfahrens ist auf die bloß faktische Tätigkeit der Ausfolgung eines Dokumentes nicht anzuwenden. Daran ändert auch § 28 Abs.1 Z.2 FSG nichts. Aus dieser Bestimmung ergibt sich lediglich, dass der Führerschein nach Ablauf der (vorher mittels Bescheid festgesetzten) Entziehungsdauer auf Antrag wieder auszufolgen ist, wenn keine weitere Entziehung der Lenkberechtigung angeordnet wird.Daran ändert auch Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 2, FSG nichts. Aus dieser Bestimmung ergibt sich lediglich, dass der Führerschein nach Ablauf der (vorher mittels Bescheid festgesetzten) Entziehungsdauer auf Antrag wieder auszufolgen ist, wenn keine weitere Entziehung der Lenkberechtigung angeordnet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGOB:2016:LVwG.650559.2.ZO.CG
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.