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{'item': 'LVwG-000146/2/Gf/Mu'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Oberösterreich Entscheidungsdatum09.05.2016 GeschäftszahlLVwG-000146/2/Gf/Mu Rechtssatz* Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführer nicht etwa deshalb bestraft, weil das beanstandete Produkt von seinem im Bezirk Braunau in Oberösterreich gelegenen Unternehmen aus durch Lieferung in Verkehr gebracht wurde o.Ä.; vielmehr wurde ihm dezidiert angelastet, dass die Ware in einem im Sprengel des Bezirkes Imst in Tirol situierten Betrieb gelagert, dadurch für den Verkauf bereit gehalten und so in Verkehr gebracht worden sei. Für die Bestrafung wegen einer derartigen Übertretung ermangelte es jedoch der belangten Behörde an der örtlichen Zuständigkeit, weil nach § 29a VStG die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens nur an eine im selben Bundesland gelegene Behörde übertragen werden kann (vgl. zu den – letztlich auf Art. 2 B VG fußenden – Gründen für diese Regelung näher N. Raschauer, in: N. Raschauer – W. Wessely [Hrsg.], Kommentar zum VStG2 [2016], RN 9 zu § 29 VStG).* Im gegenständlichen Fall wurde der Beschwerdeführer nicht etwa deshalb bestraft, weil das beanstandete Produkt von seinem im Bezirk Braunau in Oberösterreich gelegenen Unternehmen aus durch Lieferung in Verkehr gebracht wurde o.Ä.; vielmehr wurde ihm dezidiert angelastet, dass die Ware in einem im Sprengel des Bezirkes Imst in Tirol situierten Betrieb gelagert, dadurch für den Verkauf bereit gehalten und so in Verkehr gebracht worden sei. Für die Bestrafung wegen einer derartigen Übertretung ermangelte es jedoch der belangten Behörde an der örtlichen Zuständigkeit, weil nach Paragraph 29 a, VStG die Durchführung eines Verwaltungsstrafverfahrens nur an eine im selben Bundesland gelegene Behörde übertragen werden kann vergleiche zu den – letztlich auf Artikel 2, B VG fußenden – Gründen für diese Regelung näher N. Raschauer, in: N. Raschauer – W. Wessely [Hrsg.], Kommentar zum VStG2 [2016], RN 9 zu Paragraph 29, VStG). * Fasst man hingegen das als „Verfahrensabtretung“ bezeichnete Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Imst etwa bloß als eine (verfahrensfreie) Information darüber, dass seitens des Amtes der Tiroler Landesregierung eine Anzeige wegen einer Übertretung des LMSVG vorliegt (o.Ä.), auf, dann wäre der Bezirkshauptmannschaft Braunau gemäß § 27 Abs. 1 VStG allenfalls die örtliche und sachliche Zuständigkeit zur Bestrafung des Bf. wegen eines Inverkehrbringens durch (Aus )Lieferung i.S.d. Art. 3 Z. 8 der Verordnung (EG) 178/2002 bzw. des § 3 Z. 9 LMSVG zugekommen. Ein derartiges Delikt wurde dem Bf. mit dem angefochtenen Straferkenntnis jedoch nicht angelastet.* Fasst man hingegen das als „Verfahrensabtretung“ bezeichnete Schreiben der Bezirkshauptmannschaft Imst etwa bloß als eine (verfahrensfreie) Information darüber, dass seitens des Amtes der Tiroler Landesregierung eine Anzeige wegen einer Übertretung des LMSVG vorliegt (o.Ä.), auf, dann wäre der Bezirkshauptmannschaft Braunau gemäß Paragraph 27, Absatz eins, VStG allenfalls die örtliche und sachliche Zuständigkeit zur Bestrafung des Bf. wegen eines Inverkehrbringens durch (Aus )Lieferung i.S.d. Artikel 3, Ziffer 8, der Verordnung (EG) 178 aus 2002, bzw. des Paragraph 3, Ziffer 9, LMSVG zugekommen. Ein derartiges Delikt wurde dem Bf. mit dem angefochtenen Straferkenntnis jedoch nicht angelastet. * Im Ergebnis war die belangte Behörde daher weder gemäß § 29a VStG noch nach § 27 Abs. 1 VStG zur Erlassung dieses Straferkenntnisses örtlich zuständig.* Im Ergebnis war die belangte Behörde daher weder gemäß Paragraph 29 a, VStG noch nach Paragraph 27, Absatz eins, VStG zur Erlassung dieses Straferkenntnisses örtlich zuständig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGOB:2016:LVwG.000146.2.Gf.Mu

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.