RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Oberösterreich Entscheidungsdatum20.05.2016 GeschäftszahlLVwG-601188/13/KLi/CG RechtssatzIm Ergebnis resultiert, dass die pauschalierte Honorarnote des Sachverständigen rechtzeitig vorgelegt wurde und der Anspruch daher nicht erloschen ist. Die belangte Behörde wäre allerdings verpflichtet gewesen, ein Verbesserungsverfahren durchzuführen und eine Aufschlüsselung nach dem GebAG beim Sachverständigen einzufordern. Diese Aufschlüsselung wurde nunmehr im Beschwerdeverfahren eingeholt und wurde daher letztendlich den Anforderungen des § 38 Abs. 1 GebAG entsprochen. Im Ergebnis resultiert, dass die pauschalierte Honorarnote des Sachverständigen rechtzeitig vorgelegt wurde und der Anspruch daher nicht erloschen ist. Die belangte Behörde wäre allerdings verpflichtet gewesen, ein Verbesserungsverfahren durchzuführen und eine Aufschlüsselung nach dem GebAG beim Sachverständigen einzufordern. Diese Aufschlüsselung wurde nunmehr im Beschwerdeverfahren eingeholt und wurde daher letztendlich den Anforderungen des Paragraph 38, Absatz eins, GebAG entsprochen. Aufgrund der rechtzeitigen und in weiterer Folge verbesserten Gebührennote besteht daher der Anspruch auf Ersatz der Barauslagen zu Recht und war der Beschwerdeführer daher zu verpflichten, den ihm vorgeschriebenen Betrag zu ersetzen; dies nicht zuletzt deshalb, weil dieser Betrag ohnehin deutlich hinter der Abrechnung nach dem GebAG zurückbleibt. Zusammengefasst ergibt sich insofern, dass die pauschalierte Kostennote rechtzeitig vorgelegt wurde, also nicht verspätet war und dadurch auch der Anspruch nicht erloschen ist. Die belangte Behörde hätte allerdings eine Verbesserung durchführen müssen, um eine Nachvollziehbarkeit des pauschalierten Honorars zu erlangen. In weiterer Folge hat sich aber im Beschwerdeverfahren durch die aufgeschlüsselte Kostennote nach dem GebAG ergeben, dass der Beschwerdeführer durch die pauschalierte Vorschreibung tatsächlich nicht beschwert ist, dies selbst dann, wenn man bei der vorliegenden Kostennote Kürzungen vornehmen würde. Die vorliegende Entscheidung steht darüber hinaus im Einklang mit der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes, insbesondere mit den Entscheidungen vom 14.7.2006, 2005/02/0171 und vom 24.4.2003, 2003/07/
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