RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Oberösterreich Entscheidungsdatum15.06.2016 GeschäftszahlLVwG-301061/5/KLi/TK; LVwG-301062/2 RechtssatzGemäß § 7m Abs. 7 AVRAG haben Beschwerden gegen solche Bescheide keine aufschiebende Wirkung. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist demnach gesetzlich ausgeschlossen. Die Bestimmung ist § 37 Abs. 7 VStG nachgebildet, wonach Beschwerden gegen Bescheide gemäß § 37 Abs. 1 VStG, mit denen dem Beschuldigten eines Verwaltungsstrafverfahrens eine Sicherheitsleistung vorgeschrieben wird, keine aufschiebende Wirkung haben (Raschauer/Wessely, Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz, S. 521 f). Das dient nach der Judikatur der Aufrechterhaltung des Sicherheitszwecks, dessentwegen sie verhängt worden sind (VwGH 16.11.2011, 2011/17/0111). Nach der gesetzgeberischen Wertung im Hinblick auf die erforderlichenfalls gebotenen Dringlichkeit einer „Sicherheitsmaßnahme“ und der damit einhergehenden Unerlässlichkeit der Regelung (VfSlg. 8.945/1980) ist ein solcher Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auch nicht als verfassungswidrig anzusehen (VfGH 2.12.2014, G74/2012). Da die aufschiebende Wirkung bereits gesetzlich ausgeschlossen ist und nicht durch die belangte Behörde verfügt wurde (§ 13 Abs. 2 VwGVG), kommt eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Verwaltungsgericht gemäß § 13 Abs. 5 VwGVG nicht in Betracht. Gemäß § 22 Abs. 2 VwGVG könnte das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung lediglich ausschließen (vgl. Landesverwaltungsgericht Wien, 16.12.2015, VGW-041/V058/14617/2015).Gemäß Paragraph 7 m, Absatz 7, AVRAG haben Beschwerden gegen solche Bescheide keine aufschiebende Wirkung. Die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung ist demnach gesetzlich ausgeschlossen. Die Bestimmung ist Paragraph 37, Absatz 7, VStG nachgebildet, wonach Beschwerden gegen Bescheide gemäß Paragraph 37, Absatz eins, VStG, mit denen dem Beschuldigten eines Verwaltungsstrafverfahrens eine Sicherheitsleistung vorgeschrieben wird, keine aufschiebende Wirkung haben (Raschauer/Wessely, Kommentar zum Verwaltungsstrafgesetz, S. 521 f). Das dient nach der Judikatur der Aufrechterhaltung des Sicherheitszwecks, dessentwegen sie verhängt worden sind (VwGH 16.11.2011, 2011/17/0111). Nach der gesetzgeberischen Wertung im Hinblick auf die erforderlichenfalls gebotenen Dringlichkeit einer „Sicherheitsmaßnahme“ und der damit einhergehenden Unerlässlichkeit der Regelung (VfSlg. 8.945 aus 1980,) ist ein solcher Ausschluss der aufschiebenden Wirkung auch nicht als verfassungswidrig anzusehen (VfGH 2.12.2014, G74/2012). Da die aufschiebende Wirkung bereits gesetzlich ausgeschlossen ist und nicht durch die belangte Behörde verfügt wurde (Paragraph 13, Absatz 2, VwGVG), kommt eine Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung durch das Verwaltungsgericht gemäß Paragraph 13, Absatz 5, VwGVG nicht in Betracht. Gemäß Paragraph 22, Absatz 2, VwGVG könnte das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung lediglich ausschließen vergleiche Landesverwaltungsgericht Wien, 16.12.2015, VGW-041/V058/14617/2015). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGOB:2016:LVwG.301061.5.KLi.TK
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