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{'item': ['LVwG-411274/7/Gf/Mu', 'LVwG-411275/3']}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Oberösterreich Entscheidungsdatum28.06.2016 GeschäftszahlLVwG-411274/7/Gf/Mu; LVwG-411275/3 Rechtssatz* Hinsichtlich der Beschwerde einer Amtspartei ist zu beachten, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zu den von ihr in ihrer Anzeige bezogenen Glücksspielgeräten keine Aussage trifft. Das bedeutet insbesondere, dass seitens der belangten Behörde bislang auch noch keine diesbezügliche (bescheidmäßige) Einstellung i.S.d. § 45 Abs. 2 VStG erfolgte. Ob bzw. in welchem Umfang das Verwaltungsstrafverfahren insoweit weiterzuführen ist, hat daher nicht das LVwG OÖ, sondern – insbesondere im Hinblick auf die im vorliegenden Fall noch offene Verfolgungsverjährungsfrist – ausschließlich die Verwaltungsbehörde aus eigenem zu beurteilen, sodass sich das diesbezügliche Beschwerdevorbringen des Finanzamtes gleichsam mangels Rechtsschutzbedürfnis als unzulässig erweist;* Hinsichtlich der Beschwerde einer Amtspartei ist zu beachten, dass der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses zu den von ihr in ihrer Anzeige bezogenen Glücksspielgeräten keine Aussage trifft. Das bedeutet insbesondere, dass seitens der belangten Behörde bislang auch noch keine diesbezügliche (bescheidmäßige) Einstellung i.S.d. Paragraph 45, Absatz 2, VStG erfolgte. Ob bzw. in welchem Umfang das Verwaltungsstrafverfahren insoweit weiterzuführen ist, hat daher nicht das LVwG OÖ, sondern – insbesondere im Hinblick auf die im vorliegenden Fall noch offene Verfolgungsverjährungsfrist – ausschließlich die Verwaltungsbehörde aus eigenem zu beurteilen, sodass sich das diesbezügliche Beschwerdevorbringen des Finanzamtes gleichsam mangels Rechtsschutzbedürfnis als unzulässig erweist; * Da jedoch eine Amtspartei eine Beschwerde gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B VG zumindest theoretisch auch zu Gunsten des Beschuldigten erheben könnte, ist sohin eine solche auch dann nicht a limine als unzulässig zurückzuweisen, sondern vielmehr erst nach inhaltlicher Prüfung des gesamten Beschwerdevorbringens auch dann als unbegründet abzuweisen, wenn sich dieses Vorbringen im Ergebnis nicht aus inhaltlichen, sondern in erster Linie aus prozessualen Gründen als nicht zutreffend erweist: Denn die Amtsbeschwerde könnte allenfalls ja auch dazu führen, dass das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aus anderen, nicht in der Beschwerde vorgebrachten, jedoch von ihm von Amts wegen aufzugreifenden (auch inhaltlichen) Rechtsverstößen aufzuheben hat.* Da jedoch eine Amtspartei eine Beschwerde gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B VG zumindest theoretisch auch zu Gunsten des Beschuldigten erheben könnte, ist sohin eine solche auch dann nicht a limine als unzulässig zurückzuweisen, sondern vielmehr erst nach inhaltlicher Prüfung des gesamten Beschwerdevorbringens auch dann als unbegründet abzuweisen, wenn sich dieses Vorbringen im Ergebnis nicht aus inhaltlichen, sondern in erster Linie aus prozessualen Gründen als nicht zutreffend erweist: Denn die Amtsbeschwerde könnte allenfalls ja auch dazu führen, dass das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid aus anderen, nicht in der Beschwerde vorgebrachten, jedoch von ihm von Amts wegen aufzugreifenden (auch inhaltlichen) Rechtsverstößen aufzuheben hat. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGOB:2016:LVwG.411274.7.Gf.Mu

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.