← Österreich

{'item': 'LVwG-411521/2/Gf/Mu'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Oberösterreich Entscheidungsdatum15.11.2016 GeschäftszahlLVwG-411521/2/Gf/Mu Rechtssatz* Hinsichtlich Wettterminals stellt § 7 Abs. 2 OöWettG darauf ab, ob ein Betrag von 70 Euro pro Wetteinsatz überschritten wurde oder nicht; damit werden zwei Deliktstatbestände institutionalisiert, die sich schon von ihrem Unrechtsgehalt her besehen wesentlich unterscheiden, sodass diesem Umstand in der Folge maßgebliche Bedeutung im Rahmen der Strafbemessung zukommt;* Hinsichtlich Wettterminals stellt Paragraph 7, Absatz 2, OöWettG darauf ab, ob ein Betrag von 70 Euro pro Wetteinsatz überschritten wurde oder nicht; damit werden zwei Deliktstatbestände institutionalisiert, die sich schon von ihrem Unrechtsgehalt her besehen wesentlich unterscheiden, sodass diesem Umstand in der Folge maßgebliche Bedeutung im Rahmen der Strafbemessung zukommt; * Im Hinblick auf den von 7 Euro (vgl. § 13 VStG) bis 20.000 Euro (vgl. § 15 Abs. 2 OöWettG) weit ausladenden Strafrahmen kann es daher gleichsam nicht genügen, dass bloß überhaupt ein strafbares Verhalten vorliegt, ohne dass es zudem darauf ankäme, welchem der beiden in § 7 Abs. 1 und 2 OöWettG normierten Deliktstatbestände dieses konkret zuzurechnen ist;* Im Hinblick auf den von 7 Euro vergleiche Paragraph 13, VStG) bis 20.000 Euro vergleiche Paragraph 15, Absatz 2, OöWettG) weit ausladenden Strafrahmen kann es daher gleichsam nicht genügen, dass bloß überhaupt ein strafbares Verhalten vorliegt, ohne dass es zudem darauf ankäme, welchem der beiden in Paragraph 7, Absatz eins und 2 OöWettG normierten Deliktstatbestände dieses konkret zuzurechnen ist; * Lässt sich aber auf Grund des Fehlens jeglicher Ermittlungen hinsichtlich der Höhe des Einsatzes pro Wettabschluss nicht mit der für die Verhängung einer Verwaltungsstrafe erforderlichen Sicherheit beweisen, welcher konkrete Deliktstatbestand als erfüllt anzusehen ist – wobei in diesem Zusammenhang vor allem auch zu beachten ist, dass, wie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte jüngst in seinem Urteil vom

  1. September 2016, 926/08 (Karelin/Russland), RN 55 f, festgestellt hat, jedenfalls eine autonom-ergänzende Beweisführung durch das LVwG OÖ dem in Art. 6 Abs. 1 EMRK zum Ausdruck kommenden Prinzip der Unparteilichkeit des Gerichts widersprechen würde –, ist folglich im Zweifel gemäß Art. 6 Abs. 2 EMRK zugunsten des Rechtsmittelwerbers von der Nichterwiesenheit der Tat auszugehen;* Lässt sich aber auf Grund des Fehlens jeglicher Ermittlungen hinsichtlich der Höhe des Einsatzes pro Wettabschluss nicht mit der für die Verhängung einer Verwaltungsstrafe erforderlichen Sicherheit beweisen, welcher konkrete Deliktstatbestand als erfüllt anzusehen ist – wobei in diesem Zusammenhang vor allem auch zu beachten ist, dass, wie der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte jüngst in seinem Urteil vom
  2. September 2016, 926/08 (Karelin/Russland), RN 55 f, festgestellt hat, jedenfalls eine autonom-ergänzende Beweisführung durch das LVwG OÖ dem in Artikel 6, Absatz eins, EMRK zum Ausdruck kommenden Prinzip der Unparteilichkeit des Gerichts widersprechen würde –, ist folglich im Zweifel gemäß Artikel 6, Absatz 2, EMRK zugunsten des Rechtsmittelwerbers von der Nichterwiesenheit der Tat auszugehen; * Daher war der Beschwerde stattzugeben und das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben; eine Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens war hingegen im Hinblick auf die noch offene Verfolgungsverjährungsfrist nicht zu verfügen. Ob bzw. in welcher Form das Strafverfahren weitergeführt wird, hat vielmehr die belangte Behörde aus eigenem zu beurteilen. Das Doppelverfolgungs- und bestrafungsverbot des Art. 4 des 7.ZPMRK stünde dem nicht entgegen, weil eine explizit ohne Einstellung verfügte Aufhebung eines Straferkenntnisses nicht einer rechtskräftigen Erledigung des Verwaltungsstrafverfahrens gleichzuhalten ist (vgl. in diesem Sinne jüngst EuGH vom
  3. Juni 2016, C 484/16 [Kossowski], RN 53; zur Aufhebung ohne Einstellung siehe VwGH vom
  4. Juli 1991, 90/10/0131; vom
  5. Mai 1988, 88/18/0034; und vom
  6. Jänner 1980, 1967/79, allerdings jeweils noch zur Rechtslage vor der VStG-Novelle 1991; zur geltenden Rechtslage vertrat der VwGH hingegen in Bezug auf die Unabhängigen Verwaltungssenate die Auffassung, dass eine solche Vorgangsweise nicht zulässig war [vgl. VwGH vom
  7. März 1994, 93/04/0021, und vom
  8. Oktober 2001, 99/09/0150]).* Daher war der Beschwerde stattzugeben und das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben; eine Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens war hingegen im Hinblick auf die noch offene Verfolgungsverjährungsfrist nicht zu verfügen. Ob bzw. in welcher Form das Strafverfahren weitergeführt wird, hat vielmehr die belangte Behörde aus eigenem zu beurteilen. Das Doppelverfolgungs- und bestrafungsverbot des Artikel 4, des 7.ZPMRK stünde dem nicht entgegen, weil eine explizit ohne Einstellung verfügte Aufhebung eines Straferkenntnisses nicht einer rechtskräftigen Erledigung des Verwaltungsstrafverfahrens gleichzuhalten ist vergleiche in diesem Sinne jüngst EuGH vom
  9. Juni 2016, C 484/16 [Kossowski], RN 53; zur Aufhebung ohne Einstellung siehe VwGH vom
  10. Juli 1991, 90/10/0131; vom
  11. Mai 1988, 88/18/0034; und vom
  12. Jänner 1980, 1967/79, allerdings jeweils noch zur Rechtslage vor der VStG-Novelle 1991; zur geltenden Rechtslage vertrat der VwGH hingegen in Bezug auf die Unabhängigen Verwaltungssenate die Auffassung, dass eine solche Vorgangsweise nicht zulässig war [vgl. VwGH vom
  13. März 1994, 93/04/0021, und vom
  14. Oktober 2001, 99/09/0150]). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGOB:2016:LVwG.411521.2.Gf.Mu

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.