3 Z. 3 LMSVG,
1 LMSVG, der Z. 1
Teiles 2 der Anlage zum LMSVG,
2 der LMHV i.V.m.
Ersten Erwägungsgrundes der Präambel zur LMHV und i.V.m. Art. 3 Z. 3 der VO (EG) 178/2002, und der Z. 3
Kapitels IX der Anlage II zur LMHV in ihrer Gesamtheit drei unterschiedliche Tatbestände, die hinsichtlich ihres Unrechtsgehalts wesentlich divergieren, nämlich (jeweils auf das Wesentliche reduziert) eine faktische Kontamination
Lebensmittels derart,* Rechtssystematisch besehen normieren die Bestimmungen
Paragraph 90, Absatz 3, Ziffer 3, LMSVG,
Paragraph 4, Absatz eins, LMSVG, der Ziffer eins,
Teiles 2 der Anlage zum LMSVG,
, Absatz 2, der LMHV in Verbindung mit
Ersten Erwägungsgrundes der Präambel zur LMHV und in Verbindung mit Artikel 3, Ziffer 3, der VO (EG) 178 aus 2002,, und der Ziffer 3,
Kapitels römisch neun der Anlage römisch zwei zur LMHV in ihrer Gesamtheit drei unterschiedliche Tatbestände, die hinsichtlich ihres Unrechtsgehalts wesentlich divergieren, nämlich (jeweils auf das Wesentliche reduziert) eine faktische Kontamination
Lebensmittels derart, − dass dieses für den menschlichen Verzehr gesundheitsschädlich ist oder − dass dieses für den menschlichen Verzehr (bloß) ungeeignet ist oder − dass (lediglich) ein Verzehr in diesem Zustand nicht zu erwarten ist; * Im gegenständlichen Fall steht allseits unbestritten fest, dass die vom Bf. zum Vorfallszeitpunkt in seinem Betrieb vorrätige, aus rohem (= nicht pasteurisiertem) Rahm erzeugte und in der Folge von der AGES begutachtete Butter zum Ablauf
angegebenen Mindesthaltbarkeitsdatums eine Hefekontamination von 2,1 bzw. 2,2 Mio KBE pro Gramm aufwies. Allerdings lässt sich den Gutachten der AGES nicht entnehmen, ob bzw. dass die festgestellte (einundzwanzig- bzw. zweiundzwanzigfache) Überschreitung
im Erlass
BMGF vom 20.11.2006, Zl. 75220/0045-IV/7/2006 („Leitlinie über mikrobiologische Kriterien für Milch und Milchprodukte“), auf S. 13 in Bezug auf Hefen mit 100.000 KBE festgelegten Grenzwertes die verfahrensgegenständlichen Lebensmittel auch entweder für den menschlichen Verzehr ungeeignet oder gesundheitsschädlich machten bzw. derart kontaminierten, dass ein Verzehr in diesem Zustand nicht zu erwarten gewesen wäre. Darüber hinaus wurden – abgesehen davon, dass dem Erlass
BMGF im Außenverhältnis keine rechtliche Verbindlichkeit zukommt – seitens der belangten Behörde auch sonst keine in diese Richtung führenden Ermittlungsergebnisse vorgelegt; * Würde ein derartiger, (nicht bloß erlassmäßig, sondern) in außenwirksamer Form rechtlich verbindlich normierter Grenzwert existieren, dann würde es im Hinblick auf das gemäß § 44a Z. 1 VStG festgelegte Konkretisierungsgebot hinreichen, wenn im Spruch
angefochtenen Straferkenntnisses zum einen bloß festgestellt wird, dass dieser überschritten wurde; in Ermangelung eines solcherart bindenden Grenzwertes ist es hingegen erforderlich, dem Beschuldigten anzulasten, durch welche konkret-kausale verbotene, ihm zurechenbare Tätigkeit bzw. durch welche Unterlassung er die Kontamination schuldhaft verursacht hat, weil dem Strafrecht im Hinblick auf Art. 6 Abs. 2 EMRK, wonach der Beschuldigte bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld als unschuldig anzusehen ist, eine bloße sog. „Erfolgshaftung“ fremd ist. Zum anderen ist es bei hinsichtlich ihres Unwertgehaltes erheblich divergierenden Deliktstatbeständen (wie hier: „Gesundheitsschädlichkeit“ – [bloße] „Ungeeignetheit“ zum Verzehr“ – Verzehr [lediglich] nicht zu erwarten) darüber hinaus – und zwar schon im Hinblick auf das strafrechtliche Legalitätsprinzip (Art. 7 Abs. 1 EMRK) und die Beurteilung der Frage der Verhältnismäßigkeit der Strafbemessung – auch erforderlich, den Spruch
Straferkenntnisses dahin zu konkretisieren, welches dieser Tatbilder die Behörde als erfüllt angenommen hat;* Würde ein derartiger, (nicht bloß erlassmäßig, sondern) in außenwirksamer Form rechtlich verbindlich normierter Grenzwert existieren, dann würde es im Hinblick auf das gemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG festgelegte Konkretisierungsgebot hinreichen, wenn im Spruch
angefochtenen Straferkenntnisses zum einen bloß festgestellt wird, dass dieser überschritten wurde; in Ermangelung eines solcherart bindenden Grenzwertes ist es hingegen erforderlich, dem Beschuldigten anzulasten, durch welche konkret-kausale verbotene, ihm zurechenbare Tätigkeit bzw. durch welche Unterlassung er die Kontamination schuldhaft verursacht hat, weil dem Strafrecht im Hinblick auf Artikel 6, Absatz 2, EMRK, wonach der Beschuldigte bis zum gesetzlichen Nachweis seiner Schuld als unschuldig anzusehen ist, eine bloße sog. „Erfolgshaftung“ fremd ist. Zum anderen ist es bei hinsichtlich ihres Unwertgehaltes erheblich divergierenden Deliktstatbeständen (wie hier: „Gesundheitsschädlichkeit“ – [bloße] „Ungeeignetheit“ zum Verzehr“ – Verzehr [lediglich] nicht zu erwarten) darüber hinaus – und zwar schon im Hinblick auf das strafrechtliche Legalitätsprinzip (Artikel 7, Absatz eins, EMRK) und die Beurteilung der Frage der Verhältnismäßigkeit der Strafbemessung – auch erforderlich, den Spruch
Straferkenntnisses dahin zu konkretisieren, welches dieser Tatbilder die Behörde als erfüllt angenommen hat; * Im gegenständlichen Fall bestehen weder Ermittlungsergebnisse bzw. faktenmäßige Grundlagen dahin, welcher der in Frage kommenden Deliktstatbestände dem Rechtsmittelwerber konkret angelastet werden sollte, noch, durch welche spezifische Handlung bzw. Unterlassung der Beschwerdeführer diesen verwaltungsstrafrechtlich verpönten Erfolg herbeigeführt haben soll. Aus den vorgenannten Gründen geht dieses „non liquet“ zu Lasten der Behörde (vgl. insbesondere jüngst EGMR vom 20.9.2016, 926/08 [„Karelin“], RN 55 und 56, wonach eine Vermischung von richterlicher und anklagender Funktion jedenfalls dem Prinzip der Unparteilichkeit i.S.d. Art. 6 Abs. 1 EMRK widerspricht), sodass vor dem Hintergrund der gegebenen Faktenlage gemäß Art. 6 Abs. 2 EMRK im Zweifel zu Gunsten
Bf. davon auszugehen war, dass er den ihm zur Last gelegten Übertretungstatbestand nicht erfüllt hat.* Im gegenständlichen Fall bestehen weder Ermittlungsergebnisse bzw. faktenmäßige Grundlagen dahin, welcher der in Frage kommenden Deliktstatbestände dem Rechtsmittelwerber konkret angelastet werden sollte, noch, durch welche spezifische Handlung bzw. Unterlassung der Beschwerdeführer diesen verwaltungsstrafrechtlich verpönten Erfolg herbeigeführt haben soll. Aus den vorgenannten Gründen geht dieses „non liquet“ zu Lasten der Behörde vergleiche insbesondere jüngst EGMR vom 20.9.2016, 926/08 [„Karelin“], RN 55 und 56, wonach eine Vermischung von richterlicher und anklagender Funktion jedenfalls dem Prinzip der Unparteilichkeit i.S.d. Artikel 6, Absatz eins, EMRK widerspricht), sodass vor dem Hintergrund der gegebenen Faktenlage gemäß Artikel 6, Absatz 2, EMRK im Zweifel zu Gunsten
Bf. davon auszugehen war, dass er den ihm zur Last gelegten Übertretungstatbestand nicht erfüllt hat. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGOB:2016:LVwG.000188.6.Gf.Mu
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