RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Oberösterreich Entscheidungsdatum22.12.2016 GeschäftszahlLVwG-650738/5/Zo/HK RechtssatzDie Frage der gesundheitlichen Eignung von Personen zum Lenken von Kraftfahrzeugen im Zusammenhang mit Alkohol sind im § 14 FSG-GV zusammengefasst wie folgt geregelt:Die Frage der gesundheitlichen Eignung von Personen zum Lenken von Kraftfahrzeugen im Zusammenhang mit Alkohol sind im Paragraph 14, FSG-GV zusammengefasst wie folgt geregelt: Personen, die alkoholabhängig sind, gelten als nicht geeignet. Bei Verdacht auf Alkoholabhängigkeit ist eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen (§ 14 Abs. 1 FSG-GV).Personen, die alkoholabhängig sind, gelten als nicht geeignet. Bei Verdacht auf Alkoholabhängigkeit ist eine fachärztliche psychiatrische Stellungnahme beizubringen (Paragraph 14, Absatz eins, FSG-GV). Personen, die in der Vergangenheit alkoholabhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, gelten unter der Voraussetzung einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme grundsätzlich als gesundheitlich geeignet, wobei jedoch ärztliche Kontrolluntersuchungen vorzuschreiben sind (§ 14 Abs. 5 FSG-GV).Personen, die in der Vergangenheit alkoholabhängig waren oder damit gehäuften Missbrauch begangen haben, gelten unter der Voraussetzung einer befürwortenden fachärztlichen Stellungnahme grundsätzlich als gesundheitlich geeignet, wobei jedoch ärztliche Kontrolluntersuchungen vorzuschreiben sind (Paragraph 14, Absatz 5, FSG-GV). Von diesen Personengruppen unterscheidet § 14 Abs. 2 FSG-GV jene Personen, welche ein Kraftfahrzeug mit einem Alkoholgehalt des Blutes von 1,6 Promille oder mehr gelenkt haben. Bei diesen ist die psychologische Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische Stellungnahme nachzuweisen. § 14 Abs. 2 FSG-GV geht jedoch nicht davon aus, dass diese Personen bereits einen gehäuften Alkoholmissbrauch begangen hätten oder gar alkoholabhängig seien (wäre dies der Fall, so würde diese Personen unter die Bestimmungen des § 14 Abs. 5 FSG-GV bzw. § 14 Abs. 1 FSG-GV fallen und die Bestimmung des § 14 Abs. 2 FSG-GV wäre nicht notwendig.Von diesen Personengruppen unterscheidet Paragraph 14, Absatz 2, FSG-GV jene Personen, welche ein Kraftfahrzeug mit einem Alkoholgehalt des Blutes von 1,6 Promille oder mehr gelenkt haben. Bei diesen ist die psychologische Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen durch eine verkehrspsychologische Stellungnahme nachzuweisen. Paragraph 14, Absatz 2, FSG-GV geht jedoch nicht davon aus, dass diese Personen bereits einen gehäuften Alkoholmissbrauch begangen hätten oder gar alkoholabhängig seien (wäre dies der Fall, so würde diese Personen unter die Bestimmungen des Paragraph 14, Absatz 5, FSG-GV bzw. Paragraph 14, Absatz eins, FSG-GV fallen und die Bestimmung des Paragraph 14, Absatz 2, FSG-GV wäre nicht notwendig. Aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ergibt sich, dass die Einschränkung der Lenkberechtigung nur dann gerechtfertigt ist, wenn konkret zu befürchten ist, dass der Betreffende in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand als Lenker eines Kraftfahrzeuges am Straßenverkehr teilnehmen werde (VwGH 24.11.2005, 2004/11/0121, 21.9.2010, 2010/11/0126 u.a.). Auch eine erhöhte Alkoholtoleranz rechtfertigt nicht die Annahme, dass konkret zu befürchten sei, der Betroffene werde neuerlich ein Alkoholdelikt begehen. Entscheidend für die Bereitschaft zur Verkehrsanpassung im Zusammenhang mit dem Konsum von Alkohol ist, dass der Betreffende – sei es nun aus Überzeugung, sei es aufgrund der Furcht vor dem Verlust der Lenkberechtigung – den Konsum von Alkohol vor dem Lenken eines Kraftfahrzeuges zumindest so weit einschränkt, dass er durch den Alkoholkonsum beim Lenken nicht beeinträchtigt ist (VwGH 20.11.2012, 2012/11/0172). Auf Basis der derzeitigen Verordnungslage und der dazu ergangenen höchstgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Einschränkung der Lenkberechtigung bei Personen, welche ein Alkoholdelikt mit 1,6 Promille oder mehr begangen haben, nur bei konkreten Untersuchungsergebnissen zulässig, aus denen abgeleitet werden kann, dass der Betroffene neuerlich ein Alkoholdelikt begehen werde. Bloß allgemeine Befürchtungen reichen dafür hingegen nicht. Sollten die Ausführungen in den „Leitlinien für die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung von Kfz-Lenkern“ so zu verstehen sein, dass nach dem aktuellen Stand der Wissenschaften bei Personen, welche ein Alkoholdelikt mit mehr als 1,6 Promille begangen haben, aufgrund deren erhöhter Alkoholtoleranz innerhalb des ersten Jahres geradezu regelmäßig von einer erhöhten Rückfallgefahr auszugehen ist, so wäre wohl § 14 Abs. 2 FSG-GV entsprechend anzupassen. Wenn – wie man den Leitlinien zur Beurteilung der gesundheitlichen Eignung entnehmen könnte – bei allen Personen, welche ein Alkoholdelikt mir mehr als 1,6 Promille begangen haben, eine Befristung der Lenkberechtigung auf ein Jahr (und allenfalls eine Überwachung des Alkoholkonsums durch entsprechende Laborparameter in diesem Jahr) aus fachlicher Sicht indiziert wäre, so könnte der Verordnungsgeber dies in § 14 Abs. 2 FSG-GV unmittelbar anordnen. Eine amtsärztliche Begutachtung bzw. eine verkehrspsychologische Untersuchung wäre dann für diese Fälle überhaupt nicht erforderlich.Sollten die Ausführungen in den „Leitlinien für die Beurteilung der gesundheitlichen Eignung von Kfz-Lenkern“ so zu verstehen sein, dass nach dem aktuellen Stand der Wissenschaften bei Personen, welche ein Alkoholdelikt mit mehr als 1,6 Promille begangen haben, aufgrund deren erhöhter Alkoholtoleranz innerhalb des ersten Jahres geradezu regelmäßig von einer erhöhten Rückfallgefahr auszugehen ist, so wäre wohl Paragraph 14, Absatz 2, FSG-GV entsprechend anzupassen. Wenn – wie man den Leitlinien zur Beurteilung der gesundheitlichen Eignung entnehmen könnte – bei allen Personen, welche ein Alkoholdelikt mir mehr als 1,6 Promille begangen haben, eine Befristung der Lenkberechtigung auf ein Jahr (und allenfalls eine Überwachung des Alkoholkonsums durch entsprechende Laborparameter in diesem Jahr) aus fachlicher Sicht indiziert wäre, so könnte der Verordnungsgeber dies in Paragraph 14, Absatz 2, FSG-GV unmittelbar anordnen. Eine amtsärztliche Begutachtung bzw. eine verkehrspsychologische Untersuchung wäre dann für diese Fälle überhaupt nicht erforderlich. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGOB:2016:LVwG.650738.5.Zo.HK
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