RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Oberösterreich Entscheidungsdatum28.04.2017 GeschäftszahlLVwG-411763/3/Gf/Mu Rechtssatz* Kommt es nach einer mit einer Bewilligungserteilung zum Betrieb eines Wettunternehmens verbundenen Auflage ausschließlich darauf an, ob an dem zur Aufstellung eines Wettterminals in Aussicht genommenen Standort (bewilligte) Ausspielungen i.S.d. § 2 GSpG vorgenommen werden, so erweist sich eine solcherart konzipierte Auflage gleichsam nicht als „personen-“, sondern als „standortgebunden“. Deshalb ist es unerheblich, ob der eine Schließung des beabsichtigten Standortes gemäß § 56a GSpG verfügende Bescheid auch an den Wettunternehmer adressiert war. Vielmehr hat die Behörde im Untersagungsverfahren gemäß § 6 Abs. 5 OöWettG in einem ersten Schritt bloß zu prüfen, ob am beabsichtigten Standort eine Ausspielung nach dem GSpG vorgenommen wird; trifft dies nicht zu, ist gemäß § 6 Abs. 5 Z. 1 OöWettG (schriftliche Bestätigung der Nichtuntersagung, soweit die übrigen Anforderungen erfüllt sind) vorzugehen; Gleiches gilt, wenn dort eine nach dem GSpG oder nach dem Oö. Glücksspielautomatengesetz bewilligte Ausspielung durchgeführt wird; ergibt sich jedoch, dass eine nicht bewilligte Ausspielung veranstaltet wird, so hat die Behörde die beabsichtigte Aufstellung des Wettterminals nach § 6 Abs. 5 Z. 3 OöWettG zu untersagen, wobei hierfür als zeitlicher Rahmen jeweils eine Periode von vier Wochen ab dem Einlangen der vollständigen Anzeige festgelegt ist.* Kommt es nach einer mit einer Bewilligungserteilung zum Betrieb eines Wettunternehmens verbundenen Auflage ausschließlich darauf an, ob an dem zur Aufstellung eines Wettterminals in Aussicht genommenen Standort (bewilligte) Ausspielungen i.S.d. Paragraph 2, GSpG vorgenommen werden, so erweist sich eine solcherart konzipierte Auflage gleichsam nicht als „personen-“, sondern als „standortgebunden“. Deshalb ist es unerheblich, ob der eine Schließung des beabsichtigten Standortes gemäß Paragraph 56 a, GSpG verfügende Bescheid auch an den Wettunternehmer adressiert war. Vielmehr hat die Behörde im Untersagungsverfahren gemäß Paragraph 6, Absatz 5, OöWettG in einem ersten Schritt bloß zu prüfen, ob am beabsichtigten Standort eine Ausspielung nach dem GSpG vorgenommen wird; trifft dies nicht zu, ist gemäß Paragraph 6, Absatz 5, Ziffer eins, OöWettG (schriftliche Bestätigung der Nichtuntersagung, soweit die übrigen Anforderungen erfüllt sind) vorzugehen; Gleiches gilt, wenn dort eine nach dem GSpG oder nach dem Oö. Glücksspielautomatengesetz bewilligte Ausspielung durchgeführt wird; ergibt sich jedoch, dass eine nicht bewilligte Ausspielung veranstaltet wird, so hat die Behörde die beabsichtigte Aufstellung des Wettterminals nach Paragraph 6, Absatz 5, Ziffer 3, OöWettG zu untersagen, wobei hierfür als zeitlicher Rahmen jeweils eine Periode von vier Wochen ab dem Einlangen der vollständigen Anzeige festgelegt ist. * Ob die Betriebsschließung zum Zeitpunkt des Einlangens der Anzeige über die dort beabsichtigte Wettterminalaufstellung und darüber hinaus auch noch weitere vier Wochen aufrecht war, ist angesichts der hier maß-geblichen konkreten Auflagenvorschreibung unerheblich; vielmehr kommt es ausschließlich darauf an, ob an dem in Aussicht genommenen Aufstellungsort zu jenem Zeitpunkt, zu dem die behördliche Entscheidung nach § 6 Abs. 5 OöWettG getroffen wird, (bewilligte oder konzessionslose) Ausspielungen gemäß § 2 GSpG vorgenommen werden.* Ob die Betriebsschließung zum Zeitpunkt des Einlangens der Anzeige über die dort beabsichtigte Wettterminalaufstellung und darüber hinaus auch noch weitere vier Wochen aufrecht war, ist angesichts der hier maß-geblichen konkreten Auflagenvorschreibung unerheblich; vielmehr kommt es ausschließlich darauf an, ob an dem in Aussicht genommenen Aufstellungsort zu jenem Zeitpunkt, zu dem die behördliche Entscheidung nach Paragraph 6, Absatz 5, OöWettG getroffen wird, (bewilligte oder konzessionslose) Ausspielungen gemäß Paragraph 2, GSpG vorgenommen werden. * Die Kontrolle der Einhaltung von Auflagen ist nach der eigentümlichen systematischen Konzeption des OöWettG nicht Gegenstand des auf Anzeige des Bewilligungswerbers hin einzuleitenden Untersagungsprüfungsverfahrens. Von da her besehen kommt hinsichtlich der der Behörde durch§ 6 Abs. 5 OöWettG an die Hand gegebenen Entscheidungsalternativen mit Blick auf die konkreten Umstände des vorliegenden Falles und unter Beachtung des * Die Kontrolle der Einhaltung von Auflagen ist nach der eigentümlichen systematischen Konzeption des OöWettG nicht Gegenstand des auf Anzeige des Bewilligungswerbers hin einzuleitenden Untersagungsprüfungsverfahrens. Von da her besehen kommt hinsichtlich der der Behörde durch§ 6 Absatz 5, OöWettG an die Hand gegebenen Entscheidungsalternativen mit Blick auf die konkreten Umstände des vorliegenden Falles und unter Beachtung des Verhältnismäßigkeitsprinzips lediglich die „Mittellösung“ des § 6 Abs. 5 Z. 2 OöWettG in Betracht, nämlich die Genehmigung der Aufstellung des Terminals unter der Bedingung, dass an dem beabsichtigten Standort keine bewilligungslosen Ausspielungen i.S.d. § 2 GSpG erfolgen. Ob bzw. inwieweit eine solche Genehmigung in zulässiger Weise umgesetzt werden kann, braucht die Behörde hierbei nicht ins Kalkül zu ziehen – dies ist viel-mehr ausschließlich Sache des Bewilligungsinhabers. Steht einer solchen Umsetzung – faktisch und/oder rechtlich – eine (weiterhin) aufrechte Betriebsschließung entgegen und würde diese vom Bewilligungsinhaber ignoriert, ist die Behörde gemäß § 10 Abs. 2 Z. 1 i.V.m. § 3 Abs. 4 OöWettG dazu verhalten, die ihm bescheidmäßig erteilte Berechtigung zu entziehen. Verhältnismäßigkeitsprinzips lediglich die „Mittellösung“ des Paragraph 6, Absatz 5, Ziffer 2, OöWettG in Betracht, nämlich die Genehmigung der Aufstellung des Terminals unter der Bedingung, dass an dem beabsichtigten Standort keine bewilligungslosen Ausspielungen i.S.d. Paragraph 2, GSpG erfolgen. Ob bzw. inwieweit eine solche Genehmigung in zulässiger Weise umgesetzt werden kann, braucht die Behörde hierbei nicht ins Kalkül zu ziehen – dies ist viel-mehr ausschließlich Sache des Bewilligungsinhabers. Steht einer solchen Umsetzung – faktisch und/oder rechtlich – eine (weiterhin) aufrechte Betriebsschließung entgegen und würde diese vom Bewilligungsinhaber ignoriert, ist die Behörde gemäß Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz 4, OöWettG dazu verhalten, die ihm bescheidmäßig erteilte Berechtigung zu entziehen. * Aus diesen Gründen war der gegenständlichen Beschwerde insoweit stattzugeben, als der Bewilligungsinhaberin die Aufstellung und der Betrieb eines Wettterminals am beabsichtigten Standort unter der Bedingung, dass dort keine konzessionslosen Ausspielungen i.S.d. § 2 GSpG erfolgen, nicht zu untersagen war.* Aus diesen Gründen war der gegenständlichen Beschwerde insoweit stattzugeben, als der Bewilligungsinhaberin die Aufstellung und der Betrieb eines Wettterminals am beabsichtigten Standort unter der Bedingung, dass dort keine konzessionslosen Ausspielungen i.S.d. Paragraph 2, GSpG erfolgen, nicht zu untersagen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGOB:2017:LVwG.411763.3.Gf.Mu
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