RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Oberösterreich Entscheidungsdatum19.12.2017 GeschäftszahlLVwG-050098/21/Gf/Mu Rechtssatz* Betrachtet man den Gesetzestext des § 10 Abs 6a ApG und die diesen näher konkretisierenden Erläuterungen (vgl 1863 A, 25. GP, 2
- f)als eine Einheit, so ergibt sich daraus insgesamt in rechtssystematischer Hinsicht gleichsam folgendes „Prüfungsschema“, dessen einzelne Elemente im Zuge der Frage der Heranziehbarkeit dieser Bestimmung seitens der Organe der Vollziehung jeweils als kumulativ maßgeblich zu beachten sind:* Betrachtet man den Gesetzestext des Paragraph 10, Absatz 6 a, ApG und die diesen näher konkretisierenden Erläuterungen vergleiche 1863 A, 25. GP, 2
- f)als eine Einheit, so ergibt sich daraus insgesamt in rechtssystematischer Hinsicht gleichsam folgendes „Prüfungsschema“, dessen einzelne Elemente im Zuge der Frage der Heranziehbarkeit dieser Bestimmung seitens der Organe der Vollziehung jeweils als kumulativ maßgeblich zu beachten sind: 1. § 10 Abs. 6a ApG normiert keine Ermessens-, sondern eine Rechtsentscheidung (arg. „ist zu unterschreiten“);1. Paragraph 10, Absatz 6 a, ApG normiert keine Ermessens-, sondern eine Rechtsentscheidung (arg. „ist zu unterschreiten“); 2. Die Unterschreitung der 5.500-Personen-Grenze muss im Interesse einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung der Bevölkerung geboten sein; Indikator für die Notwendigkeit einer verbesserten Arzneimittelversorgung der Bevölkerung ist insbesondere eine sonst nicht ausreichend rasche einerseits bzw. nicht zumutbare Erreichbarkeit einer Apotheke andererseits, wobei hierbei die konkreten örtlichen Gegebenheiten und Verkehrsverhältnisse, die einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung allenfalls entgegenstehen könnten, zu berücksichtigen sind; 3. Im Zuge dieser Entscheidung ist insbesondere auch das Versorgungs-angebot von bereits bestehenden Apotheken (einschließlich Filialapotheken und ärztlichen Hausapotheken) zu berücksichtigen, d.h., dass v.a. auch das Ausmaß des Vorteils einer neuen Apotheke für die von dieser zu versorgenden Personen gegenüber dem Nachteil abzuwägen ist, dass infolge der Neuerrichtung die von einer bestehenden Apotheke aus zu versorgende Personenzahl gegebenenfalls so erheblich reduziert wird, dass deren wirtschaft-licher Weiterbestand nicht mehr möglich ist und so bisher gut versorgte Personen ihren Zugang zu einer ordnungsgemäßen Arzneimittelversorgung, insbesondere zu Apothekendienstleistungen in einer vernünftigen Erreichbarkeit, verlieren würden; und schließlich 4. müssen besondere örtliche Verhältnisse vorliegen; solche sind beispielsweise v.a. dann gegeben, wenn - es sich um ländliche bzw. abgelegene Regionen außerhalb der Versorgungsgebiete bestehender Apotheken handelt, - die Neuapotheke in einem sich nachhaltig und stetig entwickelnden Siedlungsgebiet liegt, - sich eine größere medizinische Einrichtung oder ein Krankenhaus mit mehreren Anstaltsambulatorien im näheren Umkreis der Neuapotheke befindet oder - es um die Versorgung an bedeutenden und stark frequentierten Verkehrsknotenpunkten, wie etwa an Flughäfen oder Hauptbahnhöfen geht. * Um die Rechtsfrage der Maßgeblichkeit des § 10 Abs. 6a ApG in einem konkreten Fall klären zu können, sind – auf Grund der im Normtext verwendeten unbestimmten Gesetzesbegriffe – vorweg in gewissem Umfang auch Sachfragen zu lösen, deren Beurteilung insoweit, als hierfür ein spezifischer Sachverstand vonnöten ist, gemäß § 10 Abs. 7 ApG der Österreichischen Apothekerkammer obliegt.* Um die Rechtsfrage der Maßgeblichkeit des Paragraph 10, Absatz 6 a, ApG in einem konkreten Fall klären zu können, sind – auf Grund der im Normtext verwendeten unbestimmten Gesetzesbegriffe – vorweg in gewissem Umfang auch Sachfragen zu lösen, deren Beurteilung insoweit, als hierfür ein spezifischer Sachverstand vonnöten ist, gemäß Paragraph 10, Absatz 7, ApG der Österreichischen Apothekerkammer obliegt. * Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass im vorliegenden Fall im Gesundheitszentrum de facto bereits 6 Ärzte für Allgemeinmedizin und 7 Fachärzte ordinieren und dort zudem ein Institut für Physiotherapie und ein Massageinstitut eingerichtet ist, ist davon auszugehen, dass es sich bei diesem GHZ nicht bloß um eine für den vorliegenden Zusammenhang kaum ins Gewicht fallende Praxisgemeinschaft einzelner Ärzte iSd § 52 ÄrzteG, sondern durchaus zumindest um Gruppenpraxen gemäß den §§ 52a ff ÄrzteG bzw. sogar um eine Primärversorgungseinrichtung iSd § 2 des PrimVersG und somit um eine – bereits der nächsthöheren Stufe (Ambulatorium einer Krankenanstalt) unmittelbar vorgelagerte – „größere medizinische Einheit“ in jener Bedeutung, von der dieser Begriff im Initiativantrag 1863/A, 25.GP, S. 3, ersichtlich getragen ist, handelt. Somit liegen gegenständlich „besondere örtliche Verhältnisse“ iSd § 10 Abs 6a ApG vor.* Unter Berücksichtigung des Umstandes, dass im vorliegenden Fall im Gesundheitszentrum de facto bereits 6 Ärzte für Allgemeinmedizin und 7 Fachärzte ordinieren und dort zudem ein Institut für Physiotherapie und ein Massageinstitut eingerichtet ist, ist davon auszugehen, dass es sich bei diesem GHZ nicht bloß um eine für den vorliegenden Zusammenhang kaum ins Gewicht fallende Praxisgemeinschaft einzelner Ärzte iSd Paragraph 52, ÄrzteG, sondern durchaus zumindest um Gruppenpraxen gemäß den Paragraphen 52 a, ff ÄrzteG bzw. sogar um eine Primärversorgungseinrichtung iSd Paragraph 2, des PrimVersG und somit um eine – bereits der nächsthöheren Stufe (Ambulatorium einer Krankenanstalt) unmittelbar vorgelagerte – „größere medizinische Einheit“ in jener Bedeutung, von der dieser Begriff im Initiativantrag 1863/A, 25.GP, S. 3, ersichtlich getragen ist, handelt. Somit liegen gegenständlich „besondere örtliche Verhältnisse“ iSd Paragraph 10, Absatz 6 a, ApG vor. * Die in diesem Zusammenhang von der Apothekerkammer vertretene Rechtsmeinung erweist sich nach Auffassung des LVwG OÖ einerseits schon deshalb unzutreffend, weil dem § 10 ApG insgesamt und im Besonderen auch dessen Abs 6a nicht entnommen werden kann, dass diese Bestimmung es zuließe, dass die infolge einer Neuerrichtung kausale Schließung einer bereits bestehenden Apotheke ohne weiteres in Kauf zu nehmen wäre. Andererseits geht auch entgegen der Ansicht der Apothekerkammer schon aus der Textierung des § 10 Abs 6a ApG iVm der Begründung des Initiativantrages zweifelsfrei hervor, dass im Zuge der Abwägung der aus der Neuerrichtung einer Apotheke entstehenden Vor- und Nachteile auch rein (betriebs )wirt-schaftliche Aspekte durchaus zu berücksichtigen sind.* Die in diesem Zusammenhang von der Apothekerkammer vertretene Rechtsmeinung erweist sich nach Auffassung des LVwG OÖ einerseits schon deshalb unzutreffend, weil dem Paragraph 10, ApG insgesamt und im Besonderen auch dessen Absatz 6 a, nicht entnommen werden kann, dass diese Bestimmung es zuließe, dass die infolge einer Neuerrichtung kausale Schließung einer bereits bestehenden Apotheke ohne weiteres in Kauf zu nehmen wäre. Andererseits geht auch entgegen der Ansicht der Apothekerkammer schon aus der Textierung des Paragraph 10, Absatz 6 a, ApG in Verbindung mit der Begründung des Initiativantrages zweifelsfrei hervor, dass im Zuge der Abwägung der aus der Neuerrichtung einer Apotheke entstehenden Vor- und Nachteile auch rein (betriebs )wirt-schaftliche Aspekte durchaus zu berücksichtigen sind. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGOB:2017:LVwG.050098.21.Gf.Mu