RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Oberösterreich Entscheidungsdatum25.07.2018 GeschäftszahlLVwG-050057/63/Gf/Mu Rechtssatz* In Entsprechung zur Judikatur des EuGH (vgl. insbesondere EuGH vom
- Februar 2014, C 367/12 [„Sokoll-Seebacher I“], und vom
- Juni 2016, C 634/15 [„Sokoll-Seebacher II“]) ist die Bestimmung des § 10 ApG dahin zu interpretieren, dass ein Bedarf an der Neuerrichtung einer öffentlichen Apotheke stets prinzipiell gegeben ist; Anderes gilt nur dann, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass eines der in dieser Bestimmung normierten Ausschlusskriterien zutrifft. Weiters sind die genannten Urteile des EuGH nach Auffassung des geschäftsverteilungsmäßig zur Entscheidung zuständigen Einzelrichters des LVwG OÖ dahin zu verstehen, dass (nicht bloß die Regelungen über die Mindestentfernung und das verbleibende Versorgungspotential, sondern) sämtliche dieser Bedarfskriterien nun nicht mehr im Sinne der Festlegung von starren Grenzlinien, sondern als im Lichte einer insgesamt kohärenten Zielsetzung flexibel auszulegen sind.* In Entsprechung zur Judikatur des EuGH vergleiche insbesondere EuGH vom
- Februar 2014, C 367/12 [„Sokoll-Seebacher I“], und vom
- Juni 2016, C 634/15 [„Sokoll-Seebacher II“]) ist die Bestimmung des Paragraph 10, ApG dahin zu interpretieren, dass ein Bedarf an der Neuerrichtung einer öffentlichen Apotheke stets prinzipiell gegeben ist; Anderes gilt nur dann, wenn sich nicht ausschließen lässt, dass eines der in dieser Bestimmung normierten Ausschlusskriterien zutrifft. Weiters sind die genannten Urteile des EuGH nach Auffassung des geschäftsverteilungsmäßig zur Entscheidung zuständigen Einzelrichters des LVwG OÖ dahin zu verstehen, dass (nicht bloß die Regelungen über die Mindestentfernung und das verbleibende Versorgungspotential, sondern) sämtliche dieser Bedarfskriterien nun nicht mehr im Sinne der Festlegung von starren Grenzlinien, sondern als im Lichte einer insgesamt kohärenten Zielsetzung flexibel auszulegen sind. * Angesichts dessen, dass im ApG an zahlreichen Stellen, insbesondere auch im Zusammenhang mit Zuständigkeitsvorschriften, der Begriff „Gemeinde“ verwendet wird, erscheint es im Hinblick auf die damit in einem engen Konnex stehende Garantie auf den gesetzlichen Richter (Art 83 Abs. 2 B-VG) gleichermaßen zweckmäßig und geboten, im Zuge der Auslegung dieses Begriffes generell nicht auf faktische Verhältnisse, sondern auf die politischen Grenzen der Gemeinden abzustellen; dazu kommt, dass § 63 ApG explizit festlegt, dass sich das Gebiet der u.a. in § 10 Abs 2 Z 1 ApG genannten Gemeinde aus dem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes BGBl I 41/2006 nach landesgesetzlichen Vorschriften jeweils festgelegtem Gemeindegebiet ergibt.* Angesichts dessen, dass im ApG an zahlreichen Stellen, insbesondere auch im Zusammenhang mit Zuständigkeitsvorschriften, der Begriff „Gemeinde“ verwendet wird, erscheint es im Hinblick auf die damit in einem engen Konnex stehende Garantie auf den gesetzlichen Richter (Artikel 83, Absatz 2, B-VG) gleichermaßen zweckmäßig und geboten, im Zuge der Auslegung dieses Begriffes generell nicht auf faktische Verhältnisse, sondern auf die politischen Grenzen der Gemeinden abzustellen; dazu kommt, dass Paragraph 63, ApG explizit festlegt, dass sich das Gebiet der u.a. in Paragraph 10, Absatz 2, Ziffer eins, ApG genannten Gemeinde aus dem zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, 41 aus 2006, nach landesgesetzlichen Vorschriften jeweils festgelegtem Gemeindegebiet ergibt. * Vor dem Hintergrund, dass die gutachterlichen Feststellungen der Apothekerkammer jedenfalls nicht offenkundig unplausibel bzw. den logischen Denkgesetzen widerstreitend erscheinen, reicht es – abgesehen davon, dass im Wege von statistischen Methoden ermittelte Prognosen nicht stets konkret zutreffende, sondern bloße Mittelwerte verkörpern, deren Wesen darin besteht, dass sie in der Realität in aller Regel nur näherungsweise, nicht jedoch ganz exakt erreicht, sondern meist mehr oder weniger deutlich über- oder unterschritten werden – insbesondere nicht hin, deren auf entsprechenden statistisch-wissenschaftlich belegten Ableitungen basierenden Ermittlungen in Bezug auf die Einwohnergleichwerte durch bloße Pauschalargumente – wie einer subjektiven Unmöglichkeit von deren Nachvollziehbarkeit – oder Hinweise auf abweichende Beurteilungen in anderen Verfahren in Zweifel zu ziehen, ohne gleichzeitig eine dementsprechend zwingende Vergleichbarkeit darzutun. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGOB:2018:LVwG.050057.63.Gf.Mu