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{'item': 'LVwG-400308/2/Gf/RoK'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Oberösterreich Entscheidungsdatum16.08.2018 GeschäftszahlLVwG-400308/2/Gf/RoK Rechtssatz* Vor dem Hintergrund, dass das ohne gültigen Parkschein in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone erfolgte Abstellen eines mehrspurigen KFZ prima vista sowohl nach § 6 Abs. 1 OöParkGebG als auch gemäß § 6 Abs. 1 KPZV Linz mit Strafsanktion bedroht ist, erhebt sich mit Blick auf das Mehrfachverfolgungs- und bestrafungsverbot des Art. 4 des 7.ZPMRK die Frage des Verhältnisses dieser beiden Normen zueinander. Insoweit ist aus den bundesverfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Kompetenzverteilung der Grundsatz abzuleiten, dass die gesetzliche Regelung des Verwaltungsstrafrechts eine sog. Annexmaterie verkörpert, d.h. diese dem jeweiligen Materiengesetzgeber zukommt, soweit verfassungsrechtlich keine Ausnahmeregelung vorliegt. Speziell mit Blick auf die Gemeinden besteht eine solche Sondervorschrift lediglich gemäß Art. 118 Abs. 6 B-VG, wonach zur Beseitigung von störenden Missständen ortspolizeiliche Verordnungen erlassen sowie deren Nichtbefolgung zu Verwaltungsübertretungen erklärt werden können. Da aber die Nichtbeachtung der Parkgebührenpflicht keinen das örtliche Gemeinschaftsleben störenden Missstand i.S.d. Art. 118 Abs. 6 B VG verkörpert und weder die bundes- (§ 15 Abs. 3 Z. 5 FAG 2008) noch die landesgesetzliche Regelung (§ 1 Abs. 1 OöParkGebG) die Gemeinde zur Erlassung von (auch) Verwaltungsstraftatbeständen ermächtigt, kann die Anordnung des § 6 Abs. 1 KPZV Linz bei verfassungskonformer Interpretation lediglich als eine rechtlich irrelevante Wiederholung, Bekräftigung o.Ä. der Sanktionsnorm des § 6 Abs. 1 OöParkGebG angesehen werden. Auf § 6 Abs. 1 KPZV Linz kann daher eine Bestrafung wegen Nichtbeachtung der in dieser Verordnung normierten Gebote, insbesondere eine Nichtentrichtung der Parkgebühr im Falle eines Abstellens eines mehrspurigen KFZ in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, nicht gestützt werden.* Vor dem Hintergrund, dass das ohne gültigen Parkschein in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone erfolgte Abstellen eines mehrspurigen KFZ prima vista sowohl nach Paragraph 6, Absatz eins, OöParkGebG als auch gemäß Paragraph 6, Absatz eins, KPZV Linz mit Strafsanktion bedroht ist, erhebt sich mit Blick auf das Mehrfachverfolgungs- und bestrafungsverbot des Artikel 4, des 7.ZPMRK die Frage des Verhältnisses dieser beiden Normen zueinander. Insoweit ist aus den bundesverfassungsrechtlichen Bestimmungen über die Kompetenzverteilung der Grundsatz abzuleiten, dass die gesetzliche Regelung des Verwaltungsstrafrechts eine sog. Annexmaterie verkörpert, d.h. diese dem jeweiligen Materiengesetzgeber zukommt, soweit verfassungsrechtlich keine Ausnahmeregelung vorliegt. Speziell mit Blick auf die Gemeinden besteht eine solche Sondervorschrift lediglich gemäß Artikel 118, Absatz 6, B-VG, wonach zur Beseitigung von störenden Missständen ortspolizeiliche Verordnungen erlassen sowie deren Nichtbefolgung zu Verwaltungsübertretungen erklärt werden können. Da aber die Nichtbeachtung der Parkgebührenpflicht keinen das örtliche Gemeinschaftsleben störenden Missstand i.S.d. Artikel 118, Absatz 6, B VG verkörpert und weder die bundes- (Paragraph 15, Absatz 3, Ziffer 5, FAG 2008) noch die landesgesetzliche Regelung (Paragraph eins, Absatz eins, OöParkGebG) die Gemeinde zur Erlassung von (auch) Verwaltungsstraftatbeständen ermächtigt, kann die Anordnung des Paragraph 6, Absatz eins, KPZV Linz bei verfassungskonformer Interpretation lediglich als eine rechtlich irrelevante Wiederholung, Bekräftigung o.Ä. der Sanktionsnorm des Paragraph 6, Absatz eins, OöParkGebG angesehen werden. Auf Paragraph 6, Absatz eins, KPZV Linz kann daher eine Bestrafung wegen Nichtbeachtung der in dieser Verordnung normierten Gebote, insbesondere eine Nichtentrichtung der Parkgebühr im Falle eines Abstellens eines mehrspurigen KFZ in einer gebührenpflichtigen Kurzparkzone, nicht gestützt werden. * Sieht man die Strafnorm des § 6 Abs. 1 OöParkGebG als eine unter Heranziehung des Annexprinzips i.S.d. Art. 11 Abs. 2 B-VG ergangene Regelung von verwaltungsrechtlichen Straftatbeständen an, so enthält diese systematisch betrachtet drei unterschiedliche Tatbilder, nämlich die Verkürzung bzw. Hinterziehung der Parkgebühr (lit. a), die Zuwiderhandlung gegen in der gemeindlichen Gebührenverordnung normierte Ge- oder Verbote (lit. b, zweite Alternative) und schließlich die Missachtung der gesetzlichen Auskunftsverpflichtung gemäß § 2 Abs. 2 OöParkGebG (lit. b, erste Alternative). In diesem Zusammenhang bietet sich hinsichtlich des Deliktes der Nichtentrichtung der Parkgebühr eine Grenzziehung insbesondere dahin an, die Bestimmung des § 6 Abs. 1 lit. a OöParkGebG als einen Auffangtatbestand zu qualifizieren, der erst dann bzw. lediglich insoweit zum Tragen kommt, als nicht ein besonderes, in der Gebührenverordnung der Gemeinde normiertes und spezifisch die Verkürzung bzw. Hinterziehung der Parkgebühr intendierendes Ge- oder Verbot verletzt wurde.* Sieht man die Strafnorm des Paragraph 6, Absatz eins, OöParkGebG als eine unter Heranziehung des Annexprinzips i.S.d. Artikel 11, Absatz 2, B-VG ergangene Regelung von verwaltungsrechtlichen Straftatbeständen an, so enthält diese systematisch betrachtet drei unterschiedliche Tatbilder, nämlich die Verkürzung bzw. Hinterziehung der Parkgebühr (Litera a,), die Zuwiderhandlung gegen in der gemeindlichen Gebührenverordnung normierte Ge- oder Verbote (Litera b,, zweite Alternative) und schließlich die Missachtung der gesetzlichen Auskunftsverpflichtung gemäß Paragraph 2, Absatz 2, OöParkGebG (Litera b,, erste Alternative). In diesem Zusammenhang bietet sich hinsichtlich des Deliktes der Nichtentrichtung der Parkgebühr eine Grenzziehung insbesondere dahin an, die Bestimmung des Paragraph 6, Absatz eins, Litera a, OöParkGebG als einen Auffangtatbestand zu qualifizieren, der erst dann bzw. lediglich insoweit zum Tragen kommt, als nicht ein besonderes, in der Gebührenverordnung der Gemeinde normiertes und spezifisch die Verkürzung bzw. Hinterziehung der Parkgebühr intendierendes Ge- oder Verbot verletzt wurde. * In diesem Zusammenhang folgt aus § 5 Abs. 2 letzter Satz KPZV Linz, der dem Hauptziel der Erhöhung der Umschlaghäufigkeit der in Stadtzentren nur in beschränktem Ausmaß zur Verfügung stehenden Parkplätze dient, dass es verboten ist, über die erlaubte Parkdauer hinaus weitere Parkscheine anzubringen, ohne zwischenzeitlich den Parkplatz mit dem Fahrzeug verlassen zu haben. Demnach hätte die kurzparkzonenrechtliche Primärverpflichtung des Bf. darin bestanden, den von ihm in Anspruch genommenen Parkplatz spätestens nach Ablauf der bezahlten Parkzeit wieder zu verlassen; dass er dies tatsächlich unterließ und deshalb für einige weitere Minuten auch eine entstanden war, fällt angesichts dessen nicht ins Gewicht. In erster Linie wäre dem Bf. sohin eine Verletzung des § 6 Abs. 1 lit. b zweite Alternative OöParkGebG i.V.m. § 5 Abs. 2 letzter Satz KPZV Linz – und nicht eine Übertretung des Auffangtatbestandes des § 6 Abs. 1 lit. a OöParkGebG – vorzuwerfen gewesen.* In diesem Zusammenhang folgt aus Paragraph 5, Absatz 2, letzter Satz KPZV Linz, der dem Hauptziel der Erhöhung der Umschlaghäufigkeit der in Stadtzentren nur in beschränktem Ausmaß zur Verfügung stehenden Parkplätze dient, dass es verboten ist, über die erlaubte Parkdauer hinaus weitere Parkscheine anzubringen, ohne zwischenzeitlich den Parkplatz mit dem Fahrzeug verlassen zu haben. Demnach hätte die kurzparkzonenrechtliche Primärverpflichtung des Bf. darin bestanden, den von ihm in Anspruch genommenen Parkplatz spätestens nach Ablauf der bezahlten Parkzeit wieder zu verlassen; dass er dies tatsächlich unterließ und deshalb für einige weitere Minuten auch eine entstanden war, fällt angesichts dessen nicht ins Gewicht. In erster Linie wäre dem Bf. sohin eine Verletzung des Paragraph 6, Absatz eins, Litera b, zweite Alternative OöParkGebG in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 2, letzter Satz KPZV Linz – und nicht eine Übertretung des Auffangtatbestandes des Paragraph 6, Absatz eins, Litera a, OöParkGebG – vorzuwerfen gewesen. * Im Hinblick auf das Konkretisierungsgebot des § 44a Z. 1 VStG bedeutet dies, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides (schon im Hinblick auf den deutlich unterschiedlichen Grad der Beeinträchtigung der durch die Strafdrohung jeweils geschützten unterschiedlichen Rechtsgüter, woraus wiederum entsprechende Auswirkungen für die Höhe der Strafe resultieren) entweder das nicht umgehende Verlassen des Abstellortes nach dem Ende der bezahlten Parkzeit oder – falls die belangte Behörde den Bf. tatsächlich nur wegen Verkürzung der Parkgebühr hätte belangen wollen – das Ausmaß des Verkürzungsbetrages anzuführen gewesen wäre. Weder dem Spruch noch der Begründung des angefochtenen Bescheides lässt sich allerdings eine Konkretisierung in der einen noch in der anderen Richtung entnehmen, sodass dieser aufzuheben war.* Im Hinblick auf das Konkretisierungsgebot des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG bedeutet dies, dass im Spruch des angefochtenen Bescheides (schon im Hinblick auf den deutlich unterschiedlichen Grad der Beeinträchtigung der durch die Strafdrohung jeweils geschützten unterschiedlichen Rechtsgüter, woraus wiederum entsprechende Auswirkungen für die Höhe der Strafe resultieren) entweder das nicht umgehende Verlassen des Abstellortes nach dem Ende der bezahlten Parkzeit oder – falls die belangte Behörde den Bf. tatsächlich nur wegen Verkürzung der Parkgebühr hätte belangen wollen – das Ausmaß des Verkürzungsbetrages anzuführen gewesen wäre. Weder dem Spruch noch der Begründung des angefochtenen Bescheides lässt sich allerdings eine Konkretisierung in der einen noch in der anderen Richtung entnehmen, sodass dieser aufzuheben war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGOB:2018:LVwG.400308.2.Gf.RoK

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