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{'item': 'LVwG-000298/2/Gf/RoK'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Oberösterreich Entscheidungsdatum27.08.2018 GeschäftszahlLVwG-000298/2/Gf/RoK Rechtssatz* Soweit es zunächst die Frage betrifft, ob die sog. „Pakistan Salt Range“ geo-logisch als eigenständig oder als Teil des Himalaya-Massivs zu beurteilen ist, ist darauf hinzuweisen, dass – soweit ersichtlich – im Himalaya-Massiv selbst kein Salzabbau stattfindet. Vielmehr stammen die im Handel europaweit unter der Bezeichnung „Himalaya-Salz“ vertriebenen Produkte durchwegs aus der „Pakistan Salt Range“, wobei dieser Umstand beispielsweise den (deutschen) Bundesgerichtshof (im Folgenden: BGH) dazu bewogen hat, mit Urteil vom

  1. März 2016, I ZR 86 13, einen Verstoß gegen (deutsches) Markenrecht festzustellen, weil sich der Umstand, dass sich das Abbaugebiet des Steinsalzes nicht, wie man als Verbraucher (wobei im Markenschutzrecht, das sich [ganz abgesehen von einer nicht von vornherein gegeben vorbehaltlosen rechtlichen Vergleichbarkeit mit Österreich] ausschließlich an Unternehmer richtet, offen-bar von einem relativ anspruchsvolleren Begriff des Durchschnittsverbrauchers auszugehen ist) vermuten könnte, im Himalya-Hochgebirgsmassiv befindet, sondern in einer etwa 200 km davon entfernten Hügellandschaft, bei der Preisbildung in sachlich nicht gerechtfertigter Weise auswirken kann; gleich-zeitig hat der BGH aber auch ausgesprochen, dass die Bestimmung des § 127 Abs. 1 des (deutschen) Markengesetzes im Hinblick auf die Verordnung (EG) Nr. 510/2006 unionsrechtskonform dahingehend einschränkend auszulegen ist, dass bei der Beurteilung der Frage, ob eine Gefahr der Irreführung über die geografische Herkunft des Produkts besteht, bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln mit der geografischen Herkunft etwa verbundene besondere Qualitäts- oder Eigenschaftsvorstellungen unberücksichtigt zu bleiben haben (vgl. RN 18). Die Bezeichnung „Himalaya-Salz“ für ein Produkt, das (lediglich) aus der Pakistan Salt Range stammt, erweist sich daher nach Auffassung des BGH in markenrechtlicher Hinsicht irreführend, und zwar unabhängig davon, ob dieses eine besondere Eigenschaft aufweist und/oder ob im Himalaya-Hochgebirgsmassiv tatsächlich (auch) Salz abgebaut wird.* Soweit es zunächst die Frage betrifft, ob die sog. „Pakistan Salt Range“ geo-logisch als eigenständig oder als Teil des Himalaya-Massivs zu beurteilen ist, ist darauf hinzuweisen, dass – soweit ersichtlich – im Himalaya-Massiv selbst kein Salzabbau stattfindet. Vielmehr stammen die im Handel europaweit unter der Bezeichnung „Himalaya-Salz“ vertriebenen Produkte durchwegs aus der „Pakistan Salt Range“, wobei dieser Umstand beispielsweise den (deutschen) Bundesgerichtshof (im Folgenden: BGH) dazu bewogen hat, mit Urteil vom
  2. März 2016, römisch eins ZR 86 13, einen Verstoß gegen (deutsches) Markenrecht festzustellen, weil sich der Umstand, dass sich das Abbaugebiet des Steinsalzes nicht, wie man als Verbraucher (wobei im Markenschutzrecht, das sich [ganz abgesehen von einer nicht von vornherein gegeben vorbehaltlosen rechtlichen Vergleichbarkeit mit Österreich] ausschließlich an Unternehmer richtet, offen-bar von einem relativ anspruchsvolleren Begriff des Durchschnittsverbrauchers auszugehen ist) vermuten könnte, im Himalya-Hochgebirgsmassiv befindet, sondern in einer etwa 200 km davon entfernten Hügellandschaft, bei der Preisbildung in sachlich nicht gerechtfertigter Weise auswirken kann; gleich-zeitig hat der BGH aber auch ausgesprochen, dass die Bestimmung des Paragraph 127, Absatz eins, des (deutschen) Markengesetzes im Hinblick auf die Verordnung (EG) Nr. 510 aus 2006, unionsrechtskonform dahingehend einschränkend auszulegen ist, dass bei der Beurteilung der Frage, ob eine Gefahr der Irreführung über die geografische Herkunft des Produkts besteht, bei Agrarerzeugnissen und Lebensmitteln mit der geografischen Herkunft etwa verbundene besondere Qualitäts- oder Eigenschaftsvorstellungen unberücksichtigt zu bleiben haben vergleiche RN 18). Die Bezeichnung „Himalaya-Salz“ für ein Produkt, das (lediglich) aus der Pakistan Salt Range stammt, erweist sich daher nach Auffassung des BGH in markenrechtlicher Hinsicht irreführend, und zwar unabhängig davon, ob dieses eine besondere Eigenschaft aufweist und/oder ob im Himalaya-Hochgebirgsmassiv tatsächlich (auch) Salz abgebaut wird. * Gerade darauf kommt es jedoch dem gegenüber aus der Sicht der Verbraucherschutzintention des LMSVG entscheidend an. Denn das Kriterium, ob „Himalaya-Salz“ tatsächlich aus dem dortigen Hochgebirgsmassiv oder bloß aus einer 200 km entfernten Mittelgebirgsregion stammt, kann ganz offensichtlich allenfalls nur die Kaufentscheidung von vereinzelten, sehr spezifisch interessierten Verbrauchern, nicht jedoch auch – und worauf die hier in Rede stehen-de Gebotsnorm des § 5 Abs. 1 Z. 1 LMSVG entscheidend abstellt – von bloßen Durchschnittskonsumenten beeinflussen. Hierzu bedürfte es nämlich in aller Regel eines Rückgriffs auf entsprechende Quellen (wie z.B. zumindest das Internet), die im Zuge eines normalen Einkaufs bei einer Durchschnittsbetrachtung aber entweder nicht zur Verfügung stehen oder tatsächlich (v.a. aus Zeitgründen) nicht in Anspruch genommen werden.* Gerade darauf kommt es jedoch dem gegenüber aus der Sicht der Verbraucherschutzintention des LMSVG entscheidend an. Denn das Kriterium, ob „Himalaya-Salz“ tatsächlich aus dem dortigen Hochgebirgsmassiv oder bloß aus einer 200 km entfernten Mittelgebirgsregion stammt, kann ganz offensichtlich allenfalls nur die Kaufentscheidung von vereinzelten, sehr spezifisch interessierten Verbrauchern, nicht jedoch auch – und worauf die hier in Rede stehen-de Gebotsnorm des Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, LMSVG entscheidend abstellt – von bloßen Durchschnittskonsumenten beeinflussen. Hierzu bedürfte es nämlich in aller Regel eines Rückgriffs auf entsprechende Quellen (wie z.B. zumindest das Internet), die im Zuge eines normalen Einkaufs bei einer Durchschnittsbetrachtung aber entweder nicht zur Verfügung stehen oder tatsächlich (v.a. aus Zeitgründen) nicht in Anspruch genommen werden. * Entscheidende Bedeutung kommt aber auch dem Umstand zu, dass sich dem Gutachten der AGES in keiner Weise entnehmen lässt, ob Salz, das in einer Hochgebirgsregion abgebaut wird, wesentlich andere Eigenschaften auf-weist als solches, das aus dem Mittelgebirge stammt. Denn offensichtlich nur dann, wenn sich diesbezüglich signifikante Unterschiede ergeben, hätte dieser Aspekt einen maßgeblichen Einfluss auf das durchschnittliche Konsumverhalten, sodass einer dementsprechenden Falschbezeichnung zugleich Irreführungseignung i.S.d. § 5 Abs. 1 Z. 1 LMSVG zukäme.* Entscheidende Bedeutung kommt aber auch dem Umstand zu, dass sich dem Gutachten der AGES in keiner Weise entnehmen lässt, ob Salz, das in einer Hochgebirgsregion abgebaut wird, wesentlich andere Eigenschaften auf-weist als solches, das aus dem Mittelgebirge stammt. Denn offensichtlich nur dann, wenn sich diesbezüglich signifikante Unterschiede ergeben, hätte dieser Aspekt einen maßgeblichen Einfluss auf das durchschnittliche Konsumverhalten, sodass einer dementsprechenden Falschbezeichnung zugleich Irreführungseignung i.S.d. Paragraph 5, Absatz eins, Ziffer eins, LMSVG zukäme. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGOB:2018:LVwG.000298.2.Gf.RoK

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