RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Oberösterreich Entscheidungsdatum03.10.2018 GeschäftszahlLVwG-200033/2/Gf/RoK Rechtssatz* Nach § 7 Abs. 1 RGG ist die Nichterteilung von Auskünften an Außendienstmitarbeiter der GIS oder an Erhebungsorgane der Bezirksverwaltungsbehörden nicht strafbar.* Nach Paragraph 7, Absatz eins, RGG ist die Nichterteilung von Auskünften an Außendienstmitarbeiter der GIS oder an Erhebungsorgane der Bezirksverwaltungsbehörden nicht strafbar. * Soweit es den Tatvorwurf der Unrichtigkeit der vom Bf. gemäß § 2 Abs. 5 RGG erstatteten Mitteilungen betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass lediglich ein einziges Indiz dafür vorliegt, dass er in seiner Wohnung eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben bzw. zum Betrieb bereit gehalten haben könnte, nämlich der Umstand, dass ein Mitarbeiter der GIS anlässlich einer Kontrolle von seinem außerhalb der Wohnung des Bf. gelegenen Standort „im Hintergrund ..... TV hören“ konnte. Selbst wenn diese Wahrnehmung als zutreffend unterstellt wird, muss in diesem Zusammenhang aber beachtet werden, dass für den Empfang von TV-Sendungen der Betrieb einer „Rundfunkempfangseinrichtung“ i.S.d. § 1 RGG (vgl. dazu die Erläuterungen zum Initiativantrag zur Stammfassung des RGG, 1163/A,
- GP, S. 8: „Der Entwurf definiert Rundfunkempfangseinrichtungen funktionell als die zur unmittelbaren Wahrnehmbarmachung von Rundfunk bestimmten technischen Geräte.“) keine notwendige Voraussetzung bildet: Denn solche „Darbietungen“ können (bzw. konnten, und zwar auch schon zum Tatzeitpunkt) ebenso mittels Geräten, die solche nicht unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen und daher keine Rundfunkempfangseinrichtung i.S.d. § 1 Abs. 1 RGG verkörpern (wie z.B. Personal-Computer oder Handy), via Internet abgerufen werden.* Soweit es den Tatvorwurf der Unrichtigkeit der vom Bf. gemäß Paragraph 2, Absatz 5, RGG erstatteten Mitteilungen betrifft, ist darauf hinzuweisen, dass lediglich ein einziges Indiz dafür vorliegt, dass er in seiner Wohnung eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben bzw. zum Betrieb bereit gehalten haben könnte, nämlich der Umstand, dass ein Mitarbeiter der GIS anlässlich einer Kontrolle von seinem außerhalb der Wohnung des Bf. gelegenen Standort „im Hintergrund ..... TV hören“ konnte. Selbst wenn diese Wahrnehmung als zutreffend unterstellt wird, muss in diesem Zusammenhang aber beachtet werden, dass für den Empfang von TV-Sendungen der Betrieb einer „Rundfunkempfangseinrichtung“ i.S.d. Paragraph eins, RGG vergleiche dazu die Erläuterungen zum Initiativantrag zur Stammfassung des RGG, 1163/A,
- GP, S. 8: „Der Entwurf definiert Rundfunkempfangseinrichtungen funktionell als die zur unmittelbaren Wahrnehmbarmachung von Rundfunk bestimmten technischen Geräte.“) keine notwendige Voraussetzung bildet: Denn solche „Darbietungen“ können (bzw. konnten, und zwar auch schon zum Tatzeitpunkt) ebenso mittels Geräten, die solche nicht unmittelbar optisch und/oder akustisch wahrnehmbar machen und daher keine Rundfunkempfangseinrichtung i.S.d. Paragraph eins, Absatz eins, RGG verkörpern (wie z.B. Personal-Computer oder Handy), via Internet abgerufen werden. * Da das Tatbild des § 7 Abs. 1 RGG nicht bloß eine Ordnungswidrigkeit, sondern ein Tätigkeitsdelikt normiert, hätte es daher der Behörde oblegen, einen stichhaltigen Beweis dafür zu erbringen, dass der Bf. tatsächlich eine Rundfunkempfangsanlage betrieben bzw. zumindest zum Betrieb bereitgehalten hat – dies ganz abgesehen davon, dass insoweit auch die Beweislastumkehr des § 5 Abs. 1 VStG nicht zum Tragen gekommen wäre.* Da das Tatbild des Paragraph 7, Absatz eins, RGG nicht bloß eine Ordnungswidrigkeit, sondern ein Tätigkeitsdelikt normiert, hätte es daher der Behörde oblegen, einen stichhaltigen Beweis dafür zu erbringen, dass der Bf. tatsächlich eine Rundfunkempfangsanlage betrieben bzw. zumindest zum Betrieb bereitgehalten hat – dies ganz abgesehen davon, dass insoweit auch die Beweislastumkehr des Paragraph 5, Absatz eins, VStG nicht zum Tragen gekommen wäre. * Indem dies jedoch im Ergebnis unterblieben ist, war daher der Beschwerde gemäß § 50 VwGVG stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 VStG einzustellen, weil der Rechtsmittelwerber die Tat in jener Form, wie ihm diese angelastet wurde, nicht begangen hat bzw. im Zweifel gemäß Art. 6 Abs. 2 EMRK zu dessen Gunsten von deren Nichterwiesenheit auszugehen war.* Indem dies jedoch im Ergebnis unterblieben ist, war daher der Beschwerde gemäß Paragraph 50, VwGVG stattzugeben, das angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, VStG einzustellen, weil der Rechtsmittelwerber die Tat in jener Form, wie ihm diese angelastet wurde, nicht begangen hat bzw. im Zweifel gemäß Artikel 6, Absatz 2, EMRK zu dessen Gunsten von deren Nichterwiesenheit auszugehen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGOB:2018:LVwG.200033.2.Gf.RoK