RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Oberösterreich Entscheidungsdatum07.11.2018 GeschäftszahlLVwG-000314/2/Gf/RoK Rechtssatz* Was unter „Ausbildung“ zu verstehen ist, wird im AusbVorbG selbst nicht näher bestimmt; vielmehr wird insoweit – wie sich aus dem diesbezüglich in § 1 Abs. 1 Z. 1 AusbVorbG enthaltenen Verweis ergibt – die Begriffsbildung des ÄrzteG vorausgesetzt.* Was unter „Ausbildung“ zu verstehen ist, wird im AusbVorbG selbst nicht näher bestimmt; vielmehr wird insoweit – wie sich aus dem diesbezüglich in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer eins, AusbVorbG enthaltenen Verweis ergibt – die Begriffsbildung des ÄrzteG vorausgesetzt. * Nach § 24 Abs. 1 ÄrzteG hat der BMinGF durch Verordnung u.a. die für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin vorzusehenden Ausbildungserfordernisse zu bestimmen; Näheres wurde hierzu in der Ärzte-Ausbildungsordnung (ÄAO) festgelegt. Allerdings findet sich weder im ÄrzteG selbst noch in der ÄAO eine dahin gehende Regelung, dass Hypnose oder damit im Zusammenhang stehende Lehrinhalte, Techniken, Praktiken etc. ein allgemeines oder spezifisches Fachgebiet im Rahmen der Ärzteausbildung verkörpern würden; Gleiches ergibt sich im Übrigen auch hinsichtlich aller anderen in § 1 Abs. 1 Z. 2 bis Z. 13 AusbVorbG i.V.m. den entsprechenden Ausbildungs(ver)ordnungen angeführten und damit von einem gesetzlichen Vorbehalt erfassten medizinischen Dienste.* Nach Paragraph 24, Absatz eins, ÄrzteG hat der BMinGF durch Verordnung u.a. die für die Ausbildung zum Arzt für Allgemeinmedizin vorzusehenden Ausbildungserfordernisse zu bestimmen; Näheres wurde hierzu in der Ärzte-Ausbildungsordnung (ÄAO) festgelegt. Allerdings findet sich weder im ÄrzteG selbst noch in der ÄAO eine dahin gehende Regelung, dass Hypnose oder damit im Zusammenhang stehende Lehrinhalte, Techniken, Praktiken etc. ein allgemeines oder spezifisches Fachgebiet im Rahmen der Ärzteausbildung verkörpern würden; Gleiches ergibt sich im Übrigen auch hinsichtlich aller anderen in Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2 bis Ziffer 13, AusbVorbG in Verbindung mit den entsprechenden Ausbildungs(ver)ordnungen angeführten und damit von einem gesetzlichen Vorbehalt erfassten medizinischen Dienste. * Insgesamt geht daraus hervor, dass der Bereich der Hypnose nicht unter den vom ÄrzteG (oder von einer einen sonstigen medizinischen Beruf regelnden gesetzlichen Vorschrift) erfassten Vorbehalt fällt. Davon abgesehen wäre eine andere als die im eben dargestellten Sinne einschränkende Auslegung der Verbotsregelung des § 1 Abs. 1 letzter Satz AusbVorbG auch mit dem Grundrecht auf Freiheit der Berufsausbildung (Art. 18 StGG) nicht vereinbar.* Insgesamt geht daraus hervor, dass der Bereich der Hypnose nicht unter den vom ÄrzteG (oder von einer einen sonstigen medizinischen Beruf regelnden gesetzlichen Vorschrift) erfassten Vorbehalt fällt. Davon abgesehen wäre eine andere als die im eben dargestellten Sinne einschränkende Auslegung der Verbotsregelung des Paragraph eins, Absatz eins, letzter Satz AusbVorbG auch mit dem Grundrecht auf Freiheit der Berufsausbildung (Artikel 18, StGG) nicht vereinbar. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGOB:2018:LVwG.000314.2.Gf.RoK
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.