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{'item': 'LVwG-2/14/4-2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum04.02.2014 GeschäftszahlLVwG-2/14/4-2014 RechtssatzIm vereinfachten Genehmigungsverfahren gemäß § 359b GewO haben Nachbarn nach dem Gesetzeswortlaut keine Parteistellung. Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 29.9.2001, G98/01 und 3.3.2001, G87/00) ergibt sich aber aus einer gebotenen verfassungskonformen Auslegung des § 359b Abs 1 GewO 1994 eine beschränkte Parteistellung der Nachbarn hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens überhaupt vorliegen. Diese Frage ist in jeder Lage des Verfahrens von der zuständigen Behörde und daher im Instanzenzug nunmehr auch vom Verwaltungsgericht auf Grund des Genehmigungsantrages und der beigeschlossenen Einreichunterlagen zu überprüfen (vgl. VwGH 12.11.1996, 96/04/0193 mwN). Im vereinfachten Genehmigungsverfahren gemäß Paragraph 359 b, GewO haben Nachbarn nach dem Gesetzeswortlaut keine Parteistellung. Nach der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes (VfGH 29.9.2001, G98/01 und 3.3.2001, G87/00) ergibt sich aber aus einer gebotenen verfassungskonformen Auslegung des Paragraph 359 b, Absatz eins, GewO 1994 eine beschränkte Parteistellung der Nachbarn hinsichtlich der Frage, ob die Voraussetzungen des vereinfachten Verfahrens überhaupt vorliegen. Diese Frage ist in jeder Lage des Verfahrens von der zuständigen Behörde und daher im Instanzenzug nunmehr auch vom Verwaltungsgericht auf Grund des Genehmigungsantrages und der beigeschlossenen Einreichunterlagen zu überprüfen vergleiche VwGH 12.11.1996, 96/04/0193 mwN). Da die Voraussetzungen für das vereinfachte Genehmigungsverfahren vorliegen hat das Verwaltungsgericht (siehe dazu auch Grabler/Stolzlechner/Wendl, Gewerbeordnung³, 1756f) den erstinstanzlichen Bescheid auf eine Feststellung gemäß § 359b GewO (unter Aufrechterhaltung der im erstinstanzlichen Bescheid vorgeschriebenen Auflagen als Aufträge) abzuändern, das Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Wahl des Verfahrens im Rahmen ihrer beschränkten Parteistellung als unbegründet abzuweisen und im Übrigen– soweit eine Verletzung materieller Interessen der Beschwerdeführerin behauptet wird - die Berufung (nunmehr Beschwerde) mangels Parteistellung als unzulässig zurückzuweisen.Da die Voraussetzungen für das vereinfachte Genehmigungsverfahren vorliegen hat das Verwaltungsgericht (siehe dazu auch Grabler/Stolzlechner/Wendl, Gewerbeordnung³, 1756f) den erstinstanzlichen Bescheid auf eine Feststellung gemäß Paragraph 359 b, GewO (unter Aufrechterhaltung der im erstinstanzlichen Bescheid vorgeschriebenen Auflagen als Aufträge) abzuändern, das Vorbringen der Beschwerdeführerin zur Wahl des Verfahrens im Rahmen ihrer beschränkten Parteistellung als unbegründet abzuweisen und im Übrigen– soweit eine Verletzung materieller Interessen der Beschwerdeführerin behauptet wird - die Berufung (nunmehr Beschwerde) mangels Parteistellung als unzulässig zurückzuweisen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2014:LVwG.2.14.4.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.