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{'item': 'LVwG-4/417/4-2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum13.02.2014 GeschäftszahlLVwG-4/417/4-2014 RechtssatzAufgrund der Sonderregelung des § 18 Abs 2 FSG ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung der Klasse AM bereits mit der Ausstellung des vorläufigen Führerscheines durch die Fahrschule rechtswirksam erteilt worden ist. Eine Versagung der beantragten Erteilung aufgrund erst nach diesem Zeitpunkt gesetzter bestimmter Tatsachen gemäß § 7 Abs 3 FSG kommt daher nicht mehr in Betracht. Der im vorliegenden Führerscheinverfahren wesentliche Aspekt der fehlenden Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers wäre von der belangten Behörde vielmehr im Rahmen eines Entziehungsverfahrens gemäß § 24 Abs 1 FSG zu berücksichtigen gewesen. Indem das FSG in § 24 Abs 1 FSG die Entziehung der Lenkberechtigung ausdrücklich an den Wegfall der Erteilungsvoraussetzungen der Lenkberechtigung rückbindet, bringt es klar zum Ausdruck, dass dem Gesetz ein einheitlicher Begriff der Verkehrszuverlässigkeit zugrunde liegt. Das Verwaltungsgericht hat daher in sinngemäßer Anwendung des Grundsatzes der Einheitlichkeit des Führerschein(entziehungs)verfahrens von Amts wegen vom Erteilungsverfahren auf ein Entziehungsverfahren gemäß § 24 Abs 1 FSG zu wechseln, wobei es die Prognoseentscheidung zur Dauer der mangelnden Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers aufgrund aller bis zur Erlassung seiner Entscheidung verwirklichten Tatsachen zu treffen hat (vgl. VwGH 01.07.1999, 99/11/0004 mwN).Aufgrund der Sonderregelung des Paragraph 18, Absatz 2, FSG ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung der Klasse AM bereits mit der Ausstellung des vorläufigen Führerscheines durch die Fahrschule rechtswirksam erteilt worden ist. Eine Versagung der beantragten Erteilung aufgrund erst nach diesem Zeitpunkt gesetzter bestimmter Tatsachen gemäß Paragraph 7, Absatz 3, FSG kommt daher nicht mehr in Betracht. Der im vorliegenden Führerscheinverfahren wesentliche Aspekt der fehlenden Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers wäre von der belangten Behörde vielmehr im Rahmen eines Entziehungsverfahrens gemäß Paragraph 24, Absatz eins, FSG zu berücksichtigen gewesen. Indem das FSG in Paragraph 24, Absatz eins, FSG die Entziehung der Lenkberechtigung ausdrücklich an den Wegfall der Erteilungsvoraussetzungen der Lenkberechtigung rückbindet, bringt es klar zum Ausdruck, dass dem Gesetz ein einheitlicher Begriff der Verkehrszuverlässigkeit zugrunde liegt. Das Verwaltungsgericht hat daher in sinngemäßer Anwendung des Grundsatzes der Einheitlichkeit des Führerschein(entziehungs)verfahrens von Amts wegen vom Erteilungsverfahren auf ein Entziehungsverfahren gemäß Paragraph 24, Absatz eins, FSG zu wechseln, wobei es die Prognoseentscheidung zur Dauer der mangelnden Verkehrszuverlässigkeit des Beschwerdeführers aufgrund aller bis zur Erlassung seiner Entscheidung verwirklichten Tatsachen zu treffen hat vergleiche VwGH 01.07.1999, 99/11/0004 mwN). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2014:LVwG.4.417.4.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.