RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum27.10.2014 GeschäftszahlLVwG-6/22/5-2014 Rechtssatz§ 9 Abs 3 L-BG enthält Vorschriften zur Realisierung des Grundgedankens, dass Verwaltung Dienst an der Öffentlichkeit bedeutet und dass der rechtsuchenden Bevölkerung der Zugang zum Recht möglichst erleichtert werden soll (Verwaltungsservice). Die gegenständliche Unterstützungspflicht darf aber nicht zu extensiv betrachtet werden (Gefahr der Parteilichkeit). Allerdings durch die inkriminierende Vorgangsweise des Beschwerdeführers, wonach er im von ihm als Behördenorgan zu führenden Verfahren projektwerbenden Verfahrensparteien die Beauftragung des ihm nahestehenden Rechtsanwaltes empfohlen und vermittelt, Vollmachten und Honorarvereinbarungen des angeführten Rechtsanwaltes an projektwerbende Verfahrensparteien ausgehändigt, im Interesse der projektwerbenden Verfahrensparteien gelegene "Rechtsgutachten" im verdeckten Zusammenwirken mit dem angeführten Rechtsanwalt konzipiert und mitverfasst und seine behördlichen Entscheidungen letztlich im Sinne der von ihm konzipierten und mitverfassten Rechtsgutachten und damit im Interesse der projektwerbenden Verfahrensparteien ausgerichtet hat, hat dieser in seinem dienstlichen Zuständigkeitsbereich an Vorgängen bzw Tätigkeiten persönlich mitgewirkt, die nachfolgend seiner dienstlichen Behandlung unterlagen bzw zu seiner Vollzugstätigkeit gehörten und dadurch den Anschein einer nicht unparteiischen und uneigennützigen Amtsführung erzeugt, und damit auch seine volle Unbefangenheit in Zweifel gezogen (zu den Grenzen der Unterstützungspflicht siehe zB VwGH 21.09.2005, Zl 2002/09/0076). Paragraph 9, Absatz 3, L-BG enthält Vorschriften zur Realisierung des Grundgedankens, dass Verwaltung Dienst an der Öffentlichkeit bedeutet und dass der rechtsuchenden Bevölkerung der Zugang zum Recht möglichst erleichtert werden soll (Verwaltungsservice). Die gegenständliche Unterstützungspflicht darf aber nicht zu extensiv betrachtet werden (Gefahr der Parteilichkeit). Allerdings durch die inkriminierende Vorgangsweise des Beschwerdeführers, wonach er im von ihm als Behördenorgan zu führenden Verfahren projektwerbenden Verfahrensparteien die Beauftragung des ihm nahestehenden Rechtsanwaltes empfohlen und vermittelt, Vollmachten und Honorarvereinbarungen des angeführten Rechtsanwaltes an projektwerbende Verfahrensparteien ausgehändigt, im Interesse der projektwerbenden Verfahrensparteien gelegene "Rechtsgutachten" im verdeckten Zusammenwirken mit dem angeführten Rechtsanwalt konzipiert und mitverfasst und seine behördlichen Entscheidungen letztlich im Sinne der von ihm konzipierten und mitverfassten Rechtsgutachten und damit im Interesse der projektwerbenden Verfahrensparteien ausgerichtet hat, hat dieser in seinem dienstlichen Zuständigkeitsbereich an Vorgängen bzw Tätigkeiten persönlich mitgewirkt, die nachfolgend seiner dienstlichen Behandlung unterlagen bzw zu seiner Vollzugstätigkeit gehörten und dadurch den Anschein einer nicht unparteiischen und uneigennützigen Amtsführung erzeugt, und damit auch seine volle Unbefangenheit in Zweifel gezogen (zu den Grenzen der Unterstützungspflicht siehe zB VwGH 21.09.2005, Zl 2002/09/0076). Im Hinblick auf eine Dienstpflichtverletzung kommt es nicht darauf an, ob die Entscheidungen, die der Beschwerdeführer in den gegenständlichen Verfahren im Interesse der projektwerbenden Parteien getroffen hat und denen er sich zu enthalten gehabt hätte materiell-rechtlich korrekt waren. Hätte der Beschwerdeführer inhaltlich unvertretbare und rechtswidrige Entscheidungen getroffen, hätte ihm dies allenfalls zusätzlich unter dem Gesichtspunkt einer Dienstpflichtverletzung nach § 9 Abs 1 L-BG angelastet werden können.Im Hinblick auf eine Dienstpflichtverletzung kommt es nicht darauf an, ob die Entscheidungen, die der Beschwerdeführer in den gegenständlichen Verfahren im Interesse der projektwerbenden Parteien getroffen hat und denen er sich zu enthalten gehabt hätte materiell-rechtlich korrekt waren. Hätte der Beschwerdeführer inhaltlich unvertretbare und rechtswidrige Entscheidungen getroffen, hätte ihm dies allenfalls zusätzlich unter dem Gesichtspunkt einer Dienstpflichtverletzung nach Paragraph 9, Absatz eins, L-BG angelastet werden können. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2014:LVwG.6.22.5.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.