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{'item': 'LVwG-6/22/5-2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum27.10.2014 GeschäftszahlLVwG-6/22/5-2014 RechtssatzUm von einem fortgesetzten Delikt sprechen zu können, müssen die Einzelakte von einem vorgefassten einheitlichen Willensentschluss, vom sogenannten Gesamtvorsatz getragen sein, dh der Täter muss von vornherein ein bestimmtes Endziel ins Auge gefasst haben, das er durch die Begehung mehrerer Teilakte, somit schrittweise, erreichen will. Von einem solchen Gesamtvorsatz kann daher nur dann gesprochen werden, wenn der Täter den erstrebten Enderfolg von Anfang an in seinen wesentlichen Umrissen erfasst hat, sodass sich die einzelnen Akte zu dessen Erreichung nur als Teilhandlungen eines (von vornherein gewollt vorhandenen) Gesamtkonzeptes darstellen. Erst dieser innere Zusammenhang lässt die Einzelakte nur als sukzessive Verwirklichung des einheitlich gewollten Ganzen erscheinen. Demnach reicht der allgemeine Entschluss, eine Reihe gleichartiger strafbarer Handlungen bei jeder sich bietenden Gelegenheit zu begehen, nicht aus, um subjektiv einen Fortsetzungszusammenhang zu begründen. Der Gesamtvorsatz kann auch nicht in einem bloß einheitlichen Motiv erblickt werden (vgl zB VwGH 12.09.2001, Zl 98/03/0057 mwH, 16.02.2012, Zl 2010/01/0009).Um von einem fortgesetzten Delikt sprechen zu können, müssen die Einzelakte von einem vorgefassten einheitlichen Willensentschluss, vom sogenannten Gesamtvorsatz getragen sein, dh der Täter muss von vornherein ein bestimmtes Endziel ins Auge gefasst haben, das er durch die Begehung mehrerer Teilakte, somit schrittweise, erreichen will. Von einem solchen Gesamtvorsatz kann daher nur dann gesprochen werden, wenn der Täter den erstrebten Enderfolg von Anfang an in seinen wesentlichen Umrissen erfasst hat, sodass sich die einzelnen Akte zu dessen Erreichung nur als Teilhandlungen eines (von vornherein gewollt vorhandenen) Gesamtkonzeptes darstellen. Erst dieser innere Zusammenhang lässt die Einzelakte nur als sukzessive Verwirklichung des einheitlich gewollten Ganzen erscheinen. Demnach reicht der allgemeine Entschluss, eine Reihe gleichartiger strafbarer Handlungen bei jeder sich bietenden Gelegenheit zu begehen, nicht aus, um subjektiv einen Fortsetzungszusammenhang zu begründen. Der Gesamtvorsatz kann auch nicht in einem bloß einheitlichen Motiv erblickt werden vergleiche zB VwGH 12.09.2001, Zl 98/03/0057 mwH, 16.02.2012, Zl 2010/01/0009). Gerade unerlaubte Nebenbeschäftigungen stellen typischer Weise ein solches fortgesetztes Delikt dar (Kucsko-Stadlmayer, Das Disziplinarrecht der Beamten, 4. Auflage, 68), zumal es sich schon auf Grund der Definition des Tatbestandselementes "Nebenbeschäftigung" nicht um einzeln zu ahndende Tathandlungen handelt, sondern um eine Gesamtheit, denn erst das Zusammenwirken der einzelnen Tathandlungen ergibt überhaupt eine (Neben-) Beschäftigung, die unter dem Hinzutreten weiterer Voraussetzungen allenfalls als Dienstpflichtverletzung anzusehen ist (VwGH 03.04.2008, Zl 2007/09/0183). Im Falle von mehr als zehnjährigen außerdienstlichen Rechtsberatungstätigkeiten ist ein Gesamtvorsatz oder Gesamtplan erkennbar, der darin bestand, dass rechtliche Bürgerberatungen aller Art planmäßig während Bürgersprechtagen sowie anlässlich eines eigenen "Bürgerberatungstisches" an Wochenenden abgehalten wurden. An dieser Qualifizierung ändert auch der Umstand der Unentgeltlichkeit nichts. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2014:LVwG.6.22.5.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.