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{'item': 'LVwG-6/22/5-2014'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum27.11.2014 GeschäftszahlLVwG-6/22/5-2014 RechtssatzDer Pflicht zur Amtsverschwiegenheit des Beamten steht das Recht von Parteien gegenüber, in einem verwaltungsbehördlichen Verfahren detaillierte Einsicht in die Verfahrensakten zu erhalten. Daraus ist zu folgern, dass Tatsachen iS des § 9d Abs 1 L-BG von einem Beamten im Umfang einer nach § 17 AVG zulässigen Akteneinsicht an Verfahrensparteien weiter gegeben werden dürfen bzw zur Verfügung zu stellen sind. Lediglich die Weitergabe oder Zugänglichmachung von Aktenbestandteilen, deren Einsichtnahme nach § 17 Abs 3 AVG unzulässig ist, verletzt unter Umständen auch die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit des Beamten und hat allenfalls eine disziplinarrechtliche Sanktionierung zu Folge.Der Pflicht zur Amtsverschwiegenheit des Beamten steht das Recht von Parteien gegenüber, in einem verwaltungsbehördlichen Verfahren detaillierte Einsicht in die Verfahrensakten zu erhalten. Daraus ist zu folgern, dass Tatsachen iS des Paragraph 9 d, Absatz eins, L-BG von einem Beamten im Umfang einer nach Paragraph 17, AVG zulässigen Akteneinsicht an Verfahrensparteien weiter gegeben werden dürfen bzw zur Verfügung zu stellen sind. Lediglich die Weitergabe oder Zugänglichmachung von Aktenbestandteilen, deren Einsichtnahme nach Paragraph 17, Absatz 3, AVG unzulässig ist, verletzt unter Umständen auch die Pflicht zur Amtsverschwiegenheit des Beamten und hat allenfalls eine disziplinarrechtliche Sanktionierung zu Folge. Gegenständlich war der beteiligte Rechtsanwalt in den angeführten Verfahren von den projektwerbenden Verfahrensparteien formell ordnungsgemäß gem § 8 RAO bevollmächtigt worden und folglich als Vertreter iS des § 10 AVG zu qualifizieren. Eingedenk dessen hatte der Rechtsanwalt als Parteienvertreter das Recht auf umfassende Akteneinsicht. Das eigeninitiative Zugänglichmachen der eingereichten Projektunterlagen und allenfalls weiterer Aktenteile durch den Beschwerdeführer, was auch nicht erkennbar gem § 17 Abs 3 AVG unzulässig war, begegnet vor diesem Hintergrund keinen rechtlichen Bedenken, auch wenn die Bereitstellung in unüblicher Weise außerhalb der Amtsräumlichkeiten erfolgte, weil die diesbezügliche Informationsgewinnung für den Rechtsanwalt als Parteienvertreter nicht über jenes Ausmaß hinausging, das auch bei einer allenfalls von dem Rechtsanwalt beantragten und in den Amtsräumen der Behörde des Beschwerdeführers durchgeführten Akteneinsicht erzielt hätte werden können.Gegenständlich war der beteiligte Rechtsanwalt in den angeführten Verfahren von den projektwerbenden Verfahrensparteien formell ordnungsgemäß gem Paragraph 8, RAO bevollmächtigt worden und folglich als Vertreter iS des Paragraph 10, AVG zu qualifizieren. Eingedenk dessen hatte der Rechtsanwalt als Parteienvertreter das Recht auf umfassende Akteneinsicht. Das eigeninitiative Zugänglichmachen der eingereichten Projektunterlagen und allenfalls weiterer Aktenteile durch den Beschwerdeführer, was auch nicht erkennbar gem Paragraph 17, Absatz 3, AVG unzulässig war, begegnet vor diesem Hintergrund keinen rechtlichen Bedenken, auch wenn die Bereitstellung in unüblicher Weise außerhalb der Amtsräumlichkeiten erfolgte, weil die diesbezügliche Informationsgewinnung für den Rechtsanwalt als Parteienvertreter nicht über jenes Ausmaß hinausging, das auch bei einer allenfalls von dem Rechtsanwalt beantragten und in den Amtsräumen der Behörde des Beschwerdeführers durchgeführten Akteneinsicht erzielt hätte werden können. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2014:LVwG.6.22.5.2014

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.