RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum20.06.2016 Geschäftszahl405-7/90/1/5-2016 RechtssatzAus der Bestimmung des § 11 Abs 1 Zustellgesetz ergibt sich eine abgestufte Reihenfolge, die bei der Prüfung, ob eine entsprechende Zustellung in einen anderen Staat möglich und zulässig ist, anzuwenden ist. Entscheidend sind somit in erster Linie bestehende internationale Vereinbarungen. Im gegenständlichen Fall ist das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom
- April 1959, dessen Art 16 die Übersetzung von Rechtshilfeersuchen und beigefügten Schriftstücken regelt, auf eine Verwaltungsstrafsache betreffend Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nicht anwendbar, weil sich der Geltungsbereich gemäß Art 1 Abs 1 dieses Übereinkommens nur auf strafbare Handlungen erstreckt, zu deren Verfolgung im ersuchenden Staat die Justizbehörden zuständig sind (vgl VwGH vom 1.3.2016, Ra 2015/11/0097; 21.3.2016, Ra 2015/11/0110). Der Erklärung gemäß Art 16 Abs 2 dieses Übereinkommens, wonach sich die Republik Slowenien das Recht vorbehält zu verlangen, dass an sie gerichtete Ersuchen und beigefügte Schriftstücke mit einer Übersetzung ins Slowenische versehen sein müssen, kommt verfahrensgegenständlich daher keine Bedeutung zu. Dennoch sieht das Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union aus dem Jahr 2000 in seinem Art 5 Abs 3 das Erfordernis einer Übersetzung von in einem anderen Mitgliedstaat zugestellten Verfahrensurkunden für den Fall vor, dass der Zustellungsempfänger der Sprache, in der die Urkunde abgefasst ist, unkundig ist.Aus der Bestimmung des Paragraph 11, Absatz eins, Zustellgesetz ergibt sich eine abgestufte Reihenfolge, die bei der Prüfung, ob eine entsprechende Zustellung in einen anderen Staat möglich und zulässig ist, anzuwenden ist. Entscheidend sind somit in erster Linie bestehende internationale Vereinbarungen. Im gegenständlichen Fall ist das Europäische Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen vom
- April 1959, dessen Artikel 16, die Übersetzung von Rechtshilfeersuchen und beigefügten Schriftstücken regelt, auf eine Verwaltungsstrafsache betreffend Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes nicht anwendbar, weil sich der Geltungsbereich gemäß Artikel eins, Absatz eins, dieses Übereinkommens nur auf strafbare Handlungen erstreckt, zu deren Verfolgung im ersuchenden Staat die Justizbehörden zuständig sind vergleiche VwGH vom 1.3.2016, Ra 2015/11/0097; 21.3.2016, Ra 2015/11/0110). Der Erklärung gemäß Artikel 16, Absatz 2, dieses Übereinkommens, wonach sich die Republik Slowenien das Recht vorbehält zu verlangen, dass an sie gerichtete Ersuchen und beigefügte Schriftstücke mit einer Übersetzung ins Slowenische versehen sein müssen, kommt verfahrensgegenständlich daher keine Bedeutung zu. Dennoch sieht das Übereinkommen über die Rechtshilfe in Strafsachen zwischen den Mitgliedstaaten der Europäischen Union aus dem Jahr 2000 in seinem Artikel 5, Absatz 3, das Erfordernis einer Übersetzung von in einem anderen Mitgliedstaat zugestellten Verfahrensurkunden für den Fall vor, dass der Zustellungsempfänger der Sprache, in der die Urkunde abgefasst ist, unkundig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2016:405.7.90.1.5.2016