RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum07.11.2016 Geschäftszahl405-3/95/1/10-2016 RechtssatzNach dem gemäß § 56 Abs 3 BauTG 2015 im vorliegenden Sachverhalt (die Einleitung des gegenständlichen baurechtlichen Verfahrens erfolgte vor dem 1.7.2016) noch anzu-wendenden § 8 Abs 1 lit b BauTG 1976 dürfen Balkone, Erker u. dgl. höchstens 1,50 m über die Baulinie oder Baufluchtlinie sowie in den Mindestabstand von den Grenzen des Bau vortreten, dies jedoch nur in einer solchen Anzahl und in einem solchen Ausmaß, dass sie nicht selbst den Eindruck einer Front des Baues erwecken, in Verkehrsflächen überdies nur dann, wenn diese mehr als 12 m breit sind.Nach dem gemäß Paragraph 56, Absatz 3, BauTG 2015 im vorliegenden Sachverhalt (die Einleitung des gegenständlichen baurechtlichen Verfahrens erfolgte vor dem 1.7.2016) noch anzu-wendenden Paragraph 8, Absatz eins, Litera b, BauTG 1976 dürfen Balkone, Erker u. dgl. höchstens 1,50 m über die Baulinie oder Baufluchtlinie sowie in den Mindestabstand von den Grenzen des Bau vortreten, dies jedoch nur in einer solchen Anzahl und in einem solchen Ausmaß, dass sie nicht selbst den Eindruck einer Front des Baues erwecken, in Verkehrsflächen überdies nur dann, wenn diese mehr als 12 m breit sind. Es handelt sich dabei um eine Ausnahmebestimmung, die im Allgemeinen restriktiv aus-zulegen ist (vgl. VwGH 10.4.2012, 2012/06/0021). Um die Privilegierung des § 8 Abs 1 lit b BauTG 1976 in Anspruch nehmen zu können, dürfen diese hervortretenden Bauteile im Verhältnis zur Gebäudefront nur untergeordnet in Erscheinung treten. So können zB zwei Dachgauben, welche 41 % der Gesamtlänge einer Gebäudefront ausmachen, in ihrer durch ihre Nähe bewirkten gesamten Erscheinung, nicht als "untergeordnete Bauteile" angesehen werden (VwGH 20.6.2002, 2000/06/0181). Eine Privilegierung von hervortre-tenden Bauteilen kommt jedenfalls nicht in Betracht, wenn sie den Eindruck einer neuen geschlossenen Gebäudefront erwecken, wie z.B. durch eine geschlossene Aneinanderrei-hung von Gebäudevorsprüngen und Balkons oder durch die Schließung eines umlaufenden Balkons, wodurch ein sich horizontal über die gesamte Breite der Fassade erstreckender, bis zum Dach reichender Vorsprung in Stockwerkshöhe entsteht (VwGH 9.9.2008, 2007/06/0050).Es handelt sich dabei um eine Ausnahmebestimmung, die im Allgemeinen restriktiv aus-zulegen ist vergleiche VwGH 10.4.2012, 2012/06/0021). Um die Privilegierung des Paragraph 8, Absatz eins, Litera b, BauTG 1976 in Anspruch nehmen zu können, dürfen diese hervortretenden Bauteile im Verhältnis zur Gebäudefront nur untergeordnet in Erscheinung treten. So können zB zwei Dachgauben, welche 41 % der Gesamtlänge einer Gebäudefront ausmachen, in ihrer durch ihre Nähe bewirkten gesamten Erscheinung, nicht als "untergeordnete Bauteile" angesehen werden (VwGH 20.6.2002, 2000/06/0181). Eine Privilegierung von hervortre-tenden Bauteilen kommt jedenfalls nicht in Betracht, wenn sie den Eindruck einer neuen geschlossenen Gebäudefront erwecken, wie z.B. durch eine geschlossene Aneinanderrei-hung von Gebäudevorsprüngen und Balkons oder durch die Schließung eines umlaufenden Balkons, wodurch ein sich horizontal über die gesamte Breite der Fassade erstreckender, bis zum Dach reichender Vorsprung in Stockwerkshöhe entsteht (VwGH 9.9.2008, 2007/06/0050). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2016:405.3.95.1.10.2016
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