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{'item': '405-7/169/1/10-2017'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Salzburg Entscheidungsdatum07.04.2017 Geschäftszahl405-7/169/1/10-2017 RechtssatzDa das Unternehmen des Beschwerdeführers im Tatzeitpunkt in keinem Vertragsverhältnis mit einem inländischen Auftraggeber gestanden ist, war keine Entsendung iSd Art 1 Abs 3 lit a der Entsenderichtlinie gegeben. Es liegt jedoch die in Art 1 Abs 3 lit b der Richtlinie formulierte zweite Situation einer Entsendung im engeren Sinne vor, bei der ein Arbeitnehmer von einem Unternehmen zur Erbringung einer zeitlich befristeten Arbeitsleistung in einen Mitgliedstaat entsandt wird, der nicht der Staat ist, dessen Recht das betreffende Arbeitsverhältnis regelt. Arbeitgeber war zum Tatzeitpunkt unbestritten das Einzelunternehmen des Beschuldigten mit Sitz der Unternehmensleitung in Deutschland. Das im Eigentum des Beschuldigten stehende Gästehaus in Österreich, in dem die Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistungen für den Beschuldigten erbracht haben, ist als Bestandteil des Unternehmens des Beschuldigten und somit als Niederlassung im Sinne des Art 1 Abs 3 lit b der Entsenderichtlinie anzusehen.Da das Unternehmen des Beschwerdeführers im Tatzeitpunkt in keinem Vertragsverhältnis mit einem inländischen Auftraggeber gestanden ist, war keine Entsendung iSd Artikel eins, Absatz 3, Litera a, der Entsenderichtlinie gegeben. Es liegt jedoch die in Artikel eins, Absatz 3, Litera b, der Richtlinie formulierte zweite Situation einer Entsendung im engeren Sinne vor, bei der ein Arbeitnehmer von einem Unternehmen zur Erbringung einer zeitlich befristeten Arbeitsleistung in einen Mitgliedstaat entsandt wird, der nicht der Staat ist, dessen Recht das betreffende Arbeitsverhältnis regelt. Arbeitgeber war zum Tatzeitpunkt unbestritten das Einzelunternehmen des Beschuldigten mit Sitz der Unternehmensleitung in Deutschland. Das im Eigentum des Beschuldigten stehende Gästehaus in Österreich, in dem die Arbeitnehmer ihre Arbeitsleistungen für den Beschuldigten erbracht haben, ist als Bestandteil des Unternehmens des Beschuldigten und somit als Niederlassung im Sinne des Artikel eins, Absatz 3, Litera b, der Entsenderichtlinie anzusehen. Nach der Rechtsprechung des EuGH ist unter einer Niederlassung eine feste Einrichtung zu verstehen, welche auf unbestimmte Dauer und zur Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten ausgelegt ist (zB EuGH vom 5.3.1996, C-46/93 und C-48/93, Factortame I, Slg 1991, I-3905). Neben Haupt- und Zweigniederlassungen sowie Tochtergesellschaften, egal ob rechtlich selbstständig oder unselbstständig, fallen darunter auch Betriebe und Betriebsteile aller Art (vgl Kühteubl/Kozak, Arbeitnehmerentsendung, 2010, RZ 155; Fenz, Handbuch Europarecht, Kap 8, RZ 1932, und die dort zitierte Judikatur des EuGH).Nach der Rechtsprechung des EuGH ist unter einer Niederlassung eine feste Einrichtung zu verstehen, welche auf unbestimmte Dauer und zur Ausübung wirtschaftlicher Tätigkeiten ausgelegt ist (zB EuGH vom 5.3.1996, C-46/93 und C-48/93, Factortame römisch eins, Slg 1991, I-3905). Neben Haupt- und Zweigniederlassungen sowie Tochtergesellschaften, egal ob rechtlich selbstständig oder unselbstständig, fallen darunter auch Betriebe und Betriebsteile aller Art vergleiche Kühteubl/Kozak, Arbeitnehmerentsendung, 2010, RZ 155; Fenz, Handbuch Europarecht, Kap 8, RZ 1932, und die dort zitierte Judikatur des EuGH). European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGSA:2017:405.7.169.1.10.2017

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.